Mobilfunkversorgung ohne Auftrag und Gesetz

Die Durchstrahlung von Wohnungen hat keine Rechtsgrundlage
Bernd I. Budzinski VR a.D.Foto: diagnose:funk
27.11.2011

Versorgung/Bestrahlung ohne Auftrag und Gesetz

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Publikationen

Bild: diagnose:funk
Format: A4Seitenanzahl: 16 Veröffentlicht am: 27.11.2011 Sprache: DeutschHerausgeber: 'Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ -', Heft 19, 2011, S. 1165, Verlag C. H. Beck

Von der Versorgung ohne Auftrag zur Bestrahlung ohne Gesetz

Warten auf die "lex Mobilfunk"
Autor:
Bernd Irmfrid Budzinski, Richter am VG a. D.
Inhalt:
Das Menschenrecht auf Achtung der Wohnung (Art. 8 I EMRK) gilt auch gegenüber den Immissionen des Mobilfunks - entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte 2007. Die planmäßige und durchdringende Bestrahlung der Innenräume aller Wohnungen bedarf deshalb der gesetzlichen Rechtfertigung (Art. 8 I EMRK). Doch kein Gesetz erlaubt sie. Denn die sogenannte Indoor-Versorgung ins Innere von Wohnungen, um auch dort Mobilfunkempfang zu ermöglichen, war nicht geplant, berichten die Pioniere des Mobilfunks. Diese stillschweigende Ausweitung des Versorgungskonzepts eröffnete abweichend von der ursprünglich nur im Freien erwarteten Strahlenbelastung nun pausenlos - so auch zu Hause und des Nachts - die „unkontrollierte Exposition der Bevölkerung“. Dafür fehle die „allgemeine Rechtsgrundlage“ bzw. der gesetzliche „Entscheidungsrahmen der Legislative“, meinten das Bundesamt für Strahlenschutz und die Strahlenschutzkommission 2006. Ungeachtet dessen und der hinzukommenden Mahnung des Leiters des Ausschusses für nicht-ionisierende Strahlung der Strahlenschutzkommission 2007, wenigstens nicht ohne Tests zu den biologischen Auswirkungen ständig neue Funktechnologien einzuführen, wird das neue LTE-Netz nunmehr sofort flächendeckend und ohne diese Prüfung mit einer noch stärkeren Durchdringung der Häuser "bis in den Keller" aufgebaut; kommen neue Anwendungen (z.B. das funkgestützte Smart Meter) hinzu, die diese Intensität voraussetzen. Die überfällige rechtliche Prüfung zeigt, dass der Mobilfunkbetrieb insoweit tatsächlich ohne ausreichende rechtliche Grundlage stattfindet.
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