Wie können Gemeinden gegen Gesundheitsgefahren beim Mobilfunk vorsorgen?

Vortrag von Bernd Irmfrid Budzinski, Richter am VG a.D., am 21.07.2022 in Forchheim
BürgermeisterInnen und GemeinderätInnen werden von vorgesetzten Behörden immer wieder falsch informiert: Sie müssten die von Betreibern gewünschten Standorte für Sendeanlagen 1:1 genehmigen. B.I.Budzinski legt dar, warum es nicht stimmt, dass Gemeinden den Bau von Sendeanlagen einflusslos genehmigen müssen. Sie haben erhebliche Rechte, die sie in ihrer Verantwortung für die Gesundheit und den Naturschutz wahrnehmen müssen. Dazu referierte B.I. Budzinski auf einer Einwohnerversammlung in Forchheim.
Rathaus ForchheimBild: Rainer Ullrich

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich begrüße Sie und danke für die Einladung. Es freut mich besonders, hier sprechen zu können – nicht weit weg von Wyhl. Denn dort sollte ja zu Beginn meiner Verwaltungsrichter­tätigkeit das Kernkraftwerk Wyhl gebaut werden, wobei ich als junger „Reser­ve­richter“ an der Gerichtsverhandlung des Verwaltungsgerichts Freiburg teil­nahm. Den Ausgang des Verfahrens kennen sicherlich noch die meisten...

1. Auch heute beim Thema Mobilfunk geht es wieder um Strahlen -  und er­neut um Strahlen einer Hoch­risi­kotech­nologie. Ja, Sie haben richtig gehört!

Der Mo­bil­funk gilt als Hoch­risi­ko­tech­nologie genauso wie die Atom­technik und die Gen­tech­nologie! Das sagen die Versicherungs­gesellschaften; und zwar auch die Rück­ver­sicherer.[1] Und niemand ist deshalb bereit, diese Tech­no­logien zu ver­sichern. Deshalb hat der Mobilfunk bis heute keine Ver­sicherung ge­gen Gesund­heits­schäden erhalten.

Der vorgebrachte Einwand, den ich mal gelesen habe, „seriöse Gesellschaften“ würden keine „irrealen Phä­no­mene“ versichern, ist lachhaft. Das wäre doch für eine Versicherung das Geschäft des Lebens, wenn Mobilfunk völlig ungefährlich wäre, also nie ein Schadensfall zu befürchten ist!

Wir halten fest: Ein Mobilfunk-Sender ist gegen Gesundheitsschäden nicht ver­sichert – auch dann nicht, wenn er mit­ten im Dorf und der Wohnbebauung steht, wo es sicher am Nötigsten wäre.  

1.1 Das ist zunächst einmal wichtig zu wissen für jene, die ihr Grundstück für einen Mobilfunksender zur Verfügung stellen wollen. Für etwaige Gesundheits­schä­den der Nachbarn haften sie also letztlich allein und ohne Versicherungs­schutz. Ob im Ernstfall beim Mobilfunkbetreiber oder Mastenaufsteller, der auch nicht versichert ist, noch etwas zu holen sein würde, erscheint sehr fraglich, wenn eines Tages vielleicht Hunderte auf Schadenersatz klagen.

1.2 Nun wird eingewandt: Gefahren des Mobilfunks bestehen doch allenfalls theo­retisch. Das sind doch nur über­vorsichtige Schlussfolgerungen aus zu­ge­spitzten Versuchen im Labor mit ganz hohen Strah­len­leistungen. So etwas komme aber bei Mobilfunkmasten im Alltag nicht vor.

1.3 Das ist nicht richtig. Eine jüngst er­schienene Über­sichtsarbeit[2] (ein sog. review) bestätigt ausdrücklich „konsistent“ (darauf wird bei epidemiologi­schen Studien immer wert gelegt), dass Drei Viertel aller epidemiologischen Sender-Studien Gesund­heitsstörungen von Bewoh­nern im nahen Umkreis von Sen­dern festgestellt haben, nämlich Krebs, Veränderungen biochemischer Parameter und Elektro­empfindlichkeit u.a. mit Kopfweh und Schlafstörungen. Auch bei niedrigen Sendeleistungen erscheinen Auswirkungen möglich: In einem großen Tierversuch, den das Bundesamt für Strah­len­schutz initiierte, hat sich der Krebs schon beim hal­ben Grenzwert ver­stärkt.[3]

1.4 Kein Wunder, dass ein US-ameri­kani­sches Uni­ver­sitäts-Team von In­genieu­ren – sicher kein furcht­sames Gremium – empfiehlt, einen Ab­stand von nicht we­niger als 500 m für Mobilfunk­ma­sten zur Wohn­be­bau­ung einzuhal­ten, um Schadenser­satz­an­sprüche zu ver­mei­den.[4]

1.5 Die Forscher der Übersichtsarbeit schlussfolgern hiernach, dass die gegen­wärtig unbesorgte Mobilfunkpraxis künftig zu einer Krisis nicht nur der Ge­sundheit, sondern auch des Mobilfunks führen wird. Wer sich also hier für eine Verminderung der Strahlenbelastung einsetzt, z.B. für den Verzicht auf die Indoor-Versor­gung (dazu noch später), hilft sogar dem Mobilfunk, künftig unter der Schwelle negativer Auffälligkeit zu bleiben und sich – und vielleicht auch uns - so zu retten.

1.6 Was sagen denn nun eigentlich die Forscher selbst – einmal rein emotional und menschlich - bei solchen Ergebnissen ihrer Forschung? Der anerkannte französische Genforscher Privat[5] sagte nach seiner Pensionierung vor einigen Jahren: „Beim Blick durch das Mikroskop auf die mit Funk bestrahlten Zellen hat mich Angst er­grif­fen!“ Und der Leiter des renommierten Umwelt-Instituts in Potsdam, Antonietti,[6] meinte in ähnlichem Zusammenhang in der ZEIT: „Ein Horror“!    

Und das wird mit 5G nicht besser. Das BfS erklärt ja stets, 5G wirke sich nicht anders aus als die bisherigen Funktechniken! Aber durch neue Antennen­typen und erhöhte Leistung[7] wird es sogar eher noch schlimmer![8]

1.7 Wir halten also fest: Ein Mobilfunksender ist potenziell gefährlich und bestrahlt uns permanent, ohne gegen Gesundheitsschäden versichert zu sein.

Er gehört deshalb nicht auf die Dächer von Wohnhäusern und auch nicht mitten ins Dorf. Diese Praxis ist aus der Zeit gefallen; sie ist überholt!

Bernd Irmfried BudzinskiBild:diagnose:funk

2. Was aber können wir heute noch tun, nachdem der Mobilfunk unverzicht­bar geworden ist, aber Bund und Land noch immer untätig bleiben?

Die Antwort lautet: Wir müssen uns selbst helfen durch Vorsorge­maß­nahmen!

2.1 Aber der einzelne Nachbar und auch sonstige Betroffene haben keine rechtlichen Möglich­keiten, sich gegen die Gesundheitsgefahren durch einen Sender zu wehren. Denn bloße Vorsorge gilt als nicht einklagbar. Und allein mit einer Abschirmung kommt man gegen einen Sender auf dem Nach­bardach auf Dauer nicht an.

Anders wäre es übrigens, wenn eine Straßenlaterne in Ihre Wohnung leuchtet: Dagegen können die Bewohner – sogar mit Aussicht auf Erfolg – klagen. Das zeigt die Fragwürdigkeit der heutigen Rechtsprechung zum Mobilfunk.

Muss man da also nicht sagen, beim Mobilfunk gilt letztlich bereits: Rette sich wer kann?

2.2 Meine Damen und Herren, diesem Notstand müssen die Gemeinden ab­hel­fen.Die Gemeinden sind die einzigen, die Vorsorge bieten können und ein Klage­recht auf Durchsetzung ihrer Vorsorgemaßnahmen gegenüber Staat und Mobil­funk­betreibern haben. Nochmals: Die Gemeinden dürfen gegen Funk­strahlung vorsorgen und insoweit auch vor Gericht klagen!

2.3 Die Gemeinde kann ganz konkret dem Betreiber, der mitten im Ort einen Sender errich­ten will, einen Alternativ­stand­ort vorschla­gen. Das ist hier in Forchheim anscheinend nicht geschehen. Das erlaubt aber § 7a der 26. Bun­desimmissions­schutz­ver­ord­nung (BImSchVO).

Und im Falle der Mach­barkeit und (annähernden!) Gleichwertig­keit mit seiner Planung muss der Mobil­funkbe­treiber diesen Alternativstandort akzeptieren – so­fern auch noch die Frist zur Gel­tend­machung von der Gemeinde eingehalten wurde (In der Regel: 2 Monate).

2.4  Also mit ande­ren Worten: Man kann den Mobilfunkbetreiber in vielen Fäl­len zwin­gen, den Masten an einen anderen von der Gemeinde aus­ge­suchten Standort zu verlegen. Das dürfte besonders einfach in einer Ge­meinde gehen, die zum ersten oder zweiten Mal – wie hier in Forchheim - eine Sende­anlage erhält. Denn dort ist die Anpassung an benach­barte Sende­an­la­gen sicherlich nicht schwierig, wenn überhaupt not­wendig oder nach § 7a zu beachten.

2.5  All das gilt auch für genehmigungsfreie Sendeanlagen (bis 10 m) und recht­fertigt es, falls Genehmigungen erforderlich sind, das gemeindliche Einvernehmen zurückzuhalten (§ 36 I, 2 BauGB: anderweitiges Verfahren von städtebaulicher Bedeutung).

Wir kommen also zum Zwischenergebnis:  Der vielfach gehörte Ausspruch von Bürgermeistern oder Ge­mein­deräten, man „könne nichts machen“, wenn sich Grundstückseigen­tümer und Betreiber einig seien, stimmt so nicht. 


3. Was ist schließlich zu tun, wenn sich kein geeigneter Alternativstandort findet oder wenn damit das Mobilfunkproblem der Gemeinde nicht endgültig ge­löst wäre, z.B. weil schon der nächste Betreiber mit weiteren Sendern war­tet?

In diesem Falle muss die Gemein­de ihr Planungsrecht einsetzen und ein eigenes Mobilfunk­kon­zept entwi­ckeln, das lokal bestimmte Mastenstandorte und Versorgungs­flächen vorschreibt. Das hat das Bundesverwaltungsgericht 2012 als zulässig anerkannt,[9] denn die Gemeinden sind autonom und ‚allzu­ständig‘, wie gesagt wird. Unsere Verfassung garantiert das (Art. 28 II GG).

3.1. Die Ge­meinden dürfen deshalb für ihre Ein­woh­ner durch eigene Vorsorge-Maßnahmen mehr Schutz vor dem Mobilfunk bie­ten als nur das Schutz-Minimum der Grenzwerte, die un­streitig keine Vor­sorge beinhalten.[10]

3.2  Die Gemeinde darf nach der Rechtsprechung zur Strahlen­ver­min­de­rung bestimmte Wohngebiete gänzlich von Mobilfunkmasten frei hal­ten. Und sie darf sogar mobilfunkfreie Zonen ausweisen. Letzteres ist auch vom Anwalt der Regierungsseite in einem Aufsatz (mit deutlicher Verstim­mung) eingeräumt worden.[11]

(Dieses Recht wird durch § 1 Abs. 6 Nr. 7e BauGB gestützt, in dem davon die Rede ist, dass die Ge­mein­den bei ihrer Bauleit­pla­nung die gänzliche Ver­meidung von Emissionen im Blick zu halten hätten).[12]

3.3 Sie darf auch mobilfunkreduzierte Wohngebiete ausweisen. Denn um wirklich vorsorglich zu schützen, müsste die Mobilfunkversor­gung darauf be­schränkt bleiben, nur mobil außerhalb der Wohnungen im Freien ge­nutzt zu werden - so wie es ursprünglich gedacht war. Was bedeutet das?

Alle Betreiber senden von ihren Masten nicht nur in die freie Landschaft, son­dern gezielt und absichtlich durch die Haus­wände hindurch in alle Woh­nungen hinein, damit dort – trotz Schnur­lostelefon- und WLAN-Mobilität - auch noch mit dem Handy direkt „mobil“ tele­fo­niert werden kann.

3.4  Diese Überversorgung[13] führt dazu, dass alle Be­wohner nicht nur beim Ver­las­sen ihrer Wohnung außer­halb, sondern Tag und Nacht auch zu Hause innerhalb in ihren Wohn- und Schlaf­zim­mern und selbst in ihrem Bett bestrahlt wer­den. Und zwar mit meh­re­ren Netzen, die sie gar nicht alle nutzen.

3.5  Allein das führt zu jener unstreitig ‚un­ge­klärten’ Dauer- und Lang­zeit­bela­stung, die die Ge­sund­heit beein­träch­tigen könnte und die zur Vorsorge unbe­dingt ver­mieden werden müsste. Stattdessen werden – was niemand weiß oder be­ach­tet - die Sendeleistungen in aller Regel bis zum 200-fachen, bei 5G voraus­sicht­lich so­gar 1000-fachen, aufgedreht, damit alle Hauswände durch­drungen werden.


4. Es gibt noch einen weiteren Grund, ein kommunales Mobilfunkkonzept auf­zustellen, weil Bundesamt und Betreiber untätig bleiben. Das bisherige Ver­sor­gungs­konzept der Mo­bil­funkbetreiber ist klimaschäd­lich. Warum?

4.1 Das liegt vor Allem an der soeben genannten Indoor-Versorgung. Es könn­te bis zu 90% Sende-Energie ge­spart wer­den, wenn der Funk nicht mehr mit aufgedrehter Leistung durch die Wände al­ler Häuser – auch mehrfach hinter­einander, durch Beton, me­tal­lene Fronten und isolierte Fenster­schei­ben hin­durch! - ins Innere der Gebäu­de „hinein­gezwungen“ werden soll. Und bei Schlechtwetter (Stark­regen und Schneefall) muss noch mehr aufgedreht wer­den, ohne dass - vor Allem bei 5G[14] - eine Garantie be­steht, dass dann alle Häu­ser weiterhin im Inneren sicher versorgt sind.[15] 90% - das entspricht mehr als der Hälfte des Gesamtstrom­ver­brauchs der Mobilfunkbetreiber - der zu 65% auf die Sender entfällt.[16]

4.2  Und alle Handys brauchen ebenfalls mehr Strom und Akkuladung, wenn sie die Wände nach draußen überwinden müssen. Das Versorgungskonzept eines Haus­anschlusses durch die Hauswand an den Funk von Draußen, also diese sog. Indoor-Versorgung, ist damit ungeeignet und über­holt. Das sagt ausdrücklich das Umweltbundesamt.[17] Diese Art der Versor­gung in Konkurrenz zum Festnetz war auch nie so geplant und nie durch eine ausdrückliche parlamentarische Ent­scheidung gebilligt gewesen.

4.3  Die Indoor-Versorgung ist zudem heute auch schon praktisch überholt, d.h. zur ‚mobilen‘ Versorgung gar nicht mehr notwendig. Denn die Anbindung ans mobile Netz im Haus­innern er­folgt zumeist über Kabel und WLAN. Wer sie unbedingt direkt zum Masten wünscht, kann sie sich auch durch einen sog. Repeater ins Haus holen.


5. Wir halten also fest: Die eigentliche Vorsorge bei den Sendeanlagen und Versorgungskon­zep­ten fehlt! Bund und Land bleiben untätig. Deshalb dürfen Gemeinden Vorsorge verlangen und eigene Konzepte ent­wickeln.

5.1  Wenn den Gemeinden auf der einen Seite sol­che Rechte zur Seite stehen, die einen besseren Schutz von Klima und Gesundheit ermöglichen können, besteht auf der anderen Seite auch eine ge­wis­se Verpflichtung, aus Gründen der Da­seins­vorsorge mindestens zu prü­fen, ob von diesen Rechten für die Einwohner­schaft Gebrauch gemacht werden soll.

5.2  Ich bin daher der Auffas­sung, dass jede Ge­meinde und insoweit auch jeder Gemeinderat ver­pflichtet ist, zu entscheiden, ob sie beim Mobilfunk etwas für das Klima tun wollen und ob sie vorsorglich ihre Bürger­innen und Bürger durch ein Mo­bil­funk­-Konzept - auch mit einem Be­bau­ungs­plan - besser schützen wollen als es die Grenzwerte vorgeben.

5.3  Die Alternative wäre, alle Einwohnerinnen und Einwohner weiterhin – ent­schuldigen Sie bitte die Formulierung! -„ohne Vorsor­ge im Elektrosmog sitzen zu lassen“. Ja, so drastisch muss man dies einmal sagen und zur Ent­schei­dung stellen.


6. Zu guter Letzt zeigt sich heute auch ein Ansatz für einver­nehm­liche Re­ge­lungen, wie sie der Mobilfunkpakt ja anstreben wollte, nämlich für einen Mix mit einem Netz aus Glasfaser und Funk, der endlich ohne Indoor-Ver­sor­gung vereinbart werden könnte.

6.1. Ziel muss eine Anbin­dung aller Bewohner an das Internet über Glas­faser-Kabel – wie es die Telekom ja bis 2030 vorsieht - mit einer Selbst­ver­sorgung innerhalb des Hauses sein, wie bei Strom, Gas und Wasser.

6.2  Die Mobilfunkbetreiber stehen also – sofern sie nicht von sich aus ein neues Konzept wie vorgeschlagen umsetzen wollen - vor der Wahl: 

a) Zusammenarbeit mit den Gemeinden unter Berücksichtigung eines ge­meind­lichen Kon­zepts und der viel beschworenen Selbst­ver­pflichtung[18] für eine verträgliche Mobilfunkversorgung oder

b) die Einordnung in ein von der Gemeinde allein und einseitig durch Bebau­ungs­plan verbindlich zur Vorsorge auf­ge­stell­tes Mobil­funk­konzept.

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

                               Bernd Irmfrid Budzinski

                                  Richter am VG a.D.

Quellen

[1] Lloyds, Münchner Rück, zuletzt SwissRe: https://www.baulinks.de/webplugin/2014/1095.php4

[2]   A. Balmori (2022): „Evidence for a health risk by RF on humans living around mobile phone base stations: From radio­frequency sickness to cancer“; https://www.sciencedirect.com/journal/environmental-research/ articles-in-press). Dafür können offenbar schon 30 bis 500 μW/qm genügen (so der Bioinitiative Report v. 7.1.2013; https:// bioinitiative.org/ conclusions/). Das sind ca. 0,1 bis 0,8 V/m, während „im Alltag“ bis um 10 V/m auftreten können (Grenzwerte in Deutschland 40 bis 60 V/m!). Das bestätigt auch die sog. Senderbaurichtlinie (https://www.diagnose-funk.org/aktuelles/artikel-archiv/detail&newsid =585). 

[3]  Tillmann 2010 und wiederholt 2015: Mäuse-Studie mit Krebspromotion auch schon beim halben Grenzwert (0,04 W/kg SAR): Lerchl A et al.: Tumor promotion by exposure to radiofrequency electromagnetic fields below exposure limits for humans. Biochem Biophys Res Commun 2015; 459 (4): 5 und eine Kontroll-Studie 2017 zeigte auch „klare DNA-Schäden“; https://doris.bfs.de/jspui/bitstream/urn:nbn:de:0221-2018011014465/3/BfS_2018_3615S82431.pdf

[4]  Pearce et al (2019)"… to minimize negative health effects of cellular phone towers"; https://ehtrust.org/cindy-russell-md-to-the-city-of-pittsfield-council-members-on-cell-tower-radiation-health-impacts/

[5]  Alain Privat (ursprünglich Institut INSERIM) 2011 im Film des frz Fernsehens „Ondes Mauvaises“ Min. 2/50 und 60; https://www.electrosensible.org/b2/index.php/videos-tv/france-3-hors-serie-mauvaises-ondes-de-s

[6]   Pressemitteilung v. 21.8.2006; https://www.zeit-verlagsgruppe.de/pressemitteilung/aktuelle-umfrage-von-zeit-wissen-jeder-zweite-deutsche-furchtet-gesundheitsrisiken-durch-handystrahlung/ und ZEIT-Artikel: „Heiße Gespräche“; https://www.zeit.de/zeit-wissen/2006/05/Handy-Strahlung.xml/seite-2

[7]  In der Schweiz sollten deshalb sogar die Grenzwerte erhöht werden, was das Parlament aber 2 Mal ablehnte!

[8]  So die Präsidentin des BfS, Paulini, in der taz v. 26.11.2019 (https://taz.de/!5640565/): „Ja, tatsäch­lich sind wir bei Tumoren nicht auf der sicheren Seite, - auch wissen wir noch nicht, wie sich die Art, wie wir Strahlung ausgesetzt sind, durch 5G ändern wird.“

[9]    BVerwG, Urt. vom 30.08.2012 – BVerwG 4 C 1.11 - ; Siehe dazu auch den diagnose:funk Ratgeber Kommunale Handlungsfelder unter: https://shop.diagnose-funk.org/Ratgeber-Heft-5-Kommunale-Handlungsfelder-48S-A5  „Ihre Auswir­kun­gen sind dabei stets beachtlich, weil keineswegs schon ein einhelliger Konsens besteht, wonach es sich „lediglich um irrelevante Im­missionsbefürchtungen“ handele.“

[10]  „Bei der Ableitung der geltenden Grenzwerte, die die Grundlage der Standortbescheinigung bilden, hat das Vorsorgeprinzip keine Berück­sichtigung gefunden.“ (S.18); Antwort der BReg v. 4.2.2002 auf die Anfrage der CDU/CSU-Fraktion; BT-Drucks.14/7958 und OVG Saarlouis: "bewußt nicht enthaltene Vorsorgekomponente"; https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OVG%20Saarland&Datum= 17.10.2006&Aktenzeichen=2%20W%2019%2F06.

[11]   RA Koch (Regelmäßiger Anwalt der BNetzA), „Die kommunale Angst vor dem Mobil­funk“, NVwZ 2013, 251/255: „vollständiger Ausschluss aus Gesundheitsgründen möglich“. Ebenso RA’in Hensel: „mobil­funk­freie Zonen zulässig“; IDUR-Schnellbrief Nr.181, S.67 ff., Nov./Dez. 2013.

[12]  Der Gedanke der Vorsorge impliziert auch, 'möglichst' überhaupt keinem elektro-magnetischen Feld ausgesetzt zu werden (vgl. u.a. BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21.09.2010 - 7 A 7.10 – : Bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Nutzen einer Exposition und deren Zumutbarkeit ist auch das „Interesse an jeglicher Verschonung vor elektro-magnetischen Feldern, auch wenn diese die Grenzwerte unter­schreiten“, zu berücksichtigen.

[13]  Zweifel darüber auch in Fachzeitschriften; vgl. etwa https://www.golem.de/news/netzwerke-warum-5g-nicht-das-bessere-wi-fi-ist-1912-145178.html?utm_source=pocket-newtab

[14]  Huawei selbst räumt ein, dass 68% mehr Strom benötigt würde; https://carrier.huawei.com/~/media/CNBG/Downloads/ Spotlight/5g/5G-Power-White-Paper-en.pdf – Das halten Fachleute nicht für ausreichend!  https://winfuture.de/news,110321.html

[15]  Siehe die bemerkenswerten Testergebnisse in teltarif https://www.teltarif.de/5g-fixed-wireless-access-internet-zuhause-telefonica-o2/news/75579.html?page=2 : "Wird die Fens­ter­scheibe gekippt, steigt der Signal-Pegel noch­mals an" und ein Baum steht im Weg, aber 'nicht im Winter ohne Laub'!

[16]   https://winfuture.de/news,110321.html und https://www.mobilegeeks.de/news/netz-trifft-nachhaltigkeit-was-5g-mit-            erneuerbarer-energie-zu-tun-hat/

[17]   Energie- und Ressourceneffizienz digitaler Infrastrukturen, Ergebnisse des Forschungsprojektes „Green Cloud-Computing“;                 https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/energie-ressourceneffizienz-digitaler

[18]  Bayerische Hinweise zu Mobilfunkanlagen v. 23.06.2020, Ziff. 6: „unbefristete Fortführung des bestehenden Pakts“ (von 2002).

Publikation zum Thema

4. vollständig überarbeitete Auflage, 2021Format: A5Seitenanzahl: 96 Veröffentlicht am: 26.05.2021 Bestellnr.: 104Sprache: DeutschHerausgeber: diagnose:funk | Titelfoto: stock.adobe.com

Kommunale Handlungsfelder

Mobilfunk: Rechte der Kommunen - Gefahrenminimierung und Vorsorge auf kommunaler Ebene
Autor:
diagnose:funk | Dipl.-Ing. Jörn Gutbier
Inhalt:
Diese Broschüre gibt Auskunft, welche Möglichkeiten Gemeinden haben, in die Aufstellung von Mobilfunksendeanlagen steuernd einzugreifen. Es wird aufgezeigt, was Kommunen neben dem sog. Dialogverfahren mit den Betreibern noch alles tun können, um ihre Bürger:innen mit einem Vorsorge- und Minimierungskonzept vor der weiterhin unkontrolliert zunehmenden Verstrahlung unserer Lebenswelt zu schützen. Darüber hinaus wird auf Argumente eingegangen, die in der Mobilfunkdiskussion eine wichtige Rolle spielen: die Grenzwerte, der fehlende Versicherungsschutz der Betreiber, der Mobilfunkpakt der kommunalen Spitzenverbände, die Strahlungsausbreitung um Sendeanlagen, die Messung und Bewertung der Strahlungsstärke, der Diskurs um Sendeanlagen versus Endgeräte, Kleinzellennetze, alternative Technologien u.a.m. Die Kommune ist immer noch die einzige Ebene, auf der zur Zeit ein wichtiger Teil einer neuen, effektiven Art der Mobilfunkvorsorgepolitik zum Schutz der Menschen und der Umwelt eingeleitet und umgesetzt werden kann.
Artikel veröffentlicht:
27.07.2022
Autor:
Bernd I. Budzinski

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