2.2 Viele Empfehlungen, aber keine Anwendung des Vorsorgeprinzips

Empfehlungen von den Behörden und der Mobilfunkindustrie

Bereits im Jahr 2007 veröffentlichte der Bayerische Landtag die Empfehlung: „Die Schulen werden aufgefordert, auf drahtlose Internet-Netzwerke (WLAN) zu verzichten.“ [14] Damals war man sich einig, dass die Risiken gerade für Kinder und Jugendliche, die ja ihr Leben lang mit strahlenden Medien zu tun haben werden, durch WLAN unnötig zusätzlich belastet werden und dieses Risiko möglichst zu vermeiden ist.

Die Empfehlung wurde im August 2007 von der damaligen Bundesregierung bestätigt:

„Die Bundesregierung empfiehlt allgemein, die persönliche Strahlenexposition durch hochfrequente elektromagnetische Felder so gering wie möglich zu halten, d. h. herkömmliche Kabelverbindungen zu bevorzugen, wenn auf den Einsatz von funkgestützten Lösungen verzichtet werden kann.“ [15]

Diese Gefahrenwarnung ist nach wie vor gültig und findet sich heute in den Empfehlungen vieler (Landes-) Ministerien und staatlichen Einrichtungen, aber auch bei vielen Umweltschutzbehörden anderer Länder (Schweiz, Österreich).

Zum Beispiel heißt es beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) [16]:

„Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) empfiehlt generell, die persönliche Strahlenbelastung zu minimieren, um mögliche, aber bisher nicht erkannte gesundheitliche Risiken gering zu halten. Einfache Maßnahmen sind hierfür:

  • Bevorzugen Sie Kabelverbindungen, wenn auf Drahtlostechnik verzichtet werden kann.
  • Vermeiden Sie die Aufstellung von zentralen WLAN-Zugangspunkten in unmittelbarer Nähe der Orte, an denen sich Personen ständig aufhalten, zum Beispiel am Arbeitsplatz.
  • Falls vorhanden, stellen Sie die Reichenweitenbegrenzung ein, um die maximale Strahlungsleistung zu reduzieren.“

Das Umweltbundesamt empfiehlt:

„WLAN-Access-Points, WLAN-Router und Basisstationen von Schnurlostelefonen kommen am besten in den Flur oder einen anderen Raum, in dem man sich nicht dauernd aufhält. Schlaf- und Kinderzimmer sind dagegen nicht geeignet. WLAN-Router lassen sich abschalten, wenn man sie nicht benutzt. Besonders nachts ist das empfehlenswert.“ [17]

Der Drahtlostechnik wird damit eindeutig ein Risiko zugeordnet. Die Empfehlungen sind sehr ernst zu nehmen, da den Behörden das erhöhte Risiko für Kinder und Jugendliche bekannt ist.

Die Minimierung der persönlichen Strahlenbelastung wird zwar von allen Behörden empfohlen, sie lässt aber viele Fragen unbeantwortet: Insbesondere besteht beim Bürger große Unkenntnis und Unsicherheit darüber, ob die getroffenen Maßnahmen zur Minimierung der persönlichen Strahlenbelastung ausreichen oder nicht.

Entgegen der genannten Empfehlungen und trotz neuerer beunruhigender wissenschaftlicher Erkenntnisse behaupten offizielle Stellen sowie die Mobilfunkbetreiber dennoch, dass bei Einhaltung der Grenzwerte kein gesundheitliches Risiko bestehen würde. Diese Auffassung wird von vielen Wissenschaftlern weltweit, Ärzten und Institutionen (Europarat, Europäische Umweltagentur u. a.) bestritten und kann aufgrund der aktuellen Erkenntnisse (NTP-Studie [18], Hardell-Studien [19] u. a.) nicht mehr glaubhaft vertreten werden. Sie ignoriert darüber hinaus das in der EU-Verfassung verankerte Vorsorgeprinzip (Art. 191) und schiebt notwendige Vorsorgemaßnahmen zu Lasten der allgemeinen Volksgesundheit auf, bis der Schaden nicht mehr kleingeredet werden kann.

Inzwischen gibt es sogar Abstandsempfehlungen von der Mobilfunkindustrie selbst:

Alle Hersteller von Smartphones weisen in ihren Sicherheitshinweisen darauf hin, dass die Endgeräte in einem Mindestabstand vom Körper des Nutzers gehalten werden müssen (je nach Gerät: 10 – 25 mm), damit die gesetzlich gültigen Grenzwerte für Mikrowellenstrahlung nicht überschritten werden.

Zum Beispiel soll beim Smartphone Blackberry Torch 9800 ein Abstand vom Körper von mindestens 25 mm eingehalten werden, insbesondere vom Unterleib schwangerer Frauen (Belastung des Fötus) und Jugendlicher (Belastung der Hoden). Laut der Bedienungsanleitung des iPhone 5 soll man Kopfhörer benutzen und es mindestens 10 mm vom Körper entfernt halten.

Der Mindestabstand für Laptops und Tablets liegt dagegen nach den Anforderungen der US-Telekombehörde Federal Communications Commission (FCC) bei 20 cm Abstand zum Körper. Der Abstand von 20 cm wird als „normale Nutzungsbedingung“ angesehen, denn in kleinerem Abstand können die Grenzwerte bereits erreicht oder sogar überschritten sein! Die 20 cm - Abstandsregelung muss jedoch keineswegs der „normalen Haltung“ bei deren Nutzung entsprechen: Die Bezeichnung „Laptop“ deutet ja bereits an, dass der Computer im Schoß des Nutzers liegt, wobei ein Abstand von 20 cm ja nicht eingehalten wird.

Auch bei der Nutzung von Tablets durch junge Kinder wird dieser vorgegebene Mindestabstand schnell unterschritten, da diese Kinder kürzere Arme haben und daher die Geräte unter Umständen gar nicht 20 cm von ihrem Körper entfernt halten können. Gerade jüngere Kinder sind damit bei der Nutzung WLAN-aktiver Laptops und Tablets einer erhöhten Strahlenbelastung ausgesetzt. In einer US-Studie (Morgan, Kesari, Davis 2014) [20] finden sich daher auch - unter Berücksichtigung vieler begutachteter Studien zum Mobilfunkrisiko und einschlägiger Veröffentlichungen aus dem Zeitraum 2009 bis 2014 - umfassende Belege dafür, dass für Kinder die Risiken durch die Strahlenbelastung von Smartphones, Tablets und WLAN besonders hoch sind (vgl. Kapitel 2.6).

Auch die Bedienungsanleitung [21] des Speedport WLAN – Routers der Telekom enthält auf S. 21 folgende Sicherheitswarnung:

„Die integrierten Antennen Ihres Speedport senden und empfangen Funksignale bspw. für die Bereitstellung Ihres WLAN. Vermeiden Sie das Aufstellen Ihres Speedport in unmittelbarer Nähe zu Schlaf-, Kinder- und Aufenthaltsräumen, um die Belastung durch elektromagnetische Felder so gering wie möglich zu halten.“

In vielen Ländern (wie Frankreich, Belgien, Israel, Indien u. a.) haben diese Warnungen bereits zu verschiedenen gesetzlichen Regelungen zum Schutz der Kinder geführt. [22]

Das Vorsorgeprinzip muss konsequenter angewandt werden

Nach einer Mitteilung der EU-Kommission vom Februar 2000 [23] sollte das Vorsorgeprinzip in den Fällen angewandt werden, in denen es wissenschaftliche Hinweise auf ein potentielles Risiko gibt, das Risiko jedoch noch nicht voll nachweisbar ist, oder wenn noch nicht messbar ist, in welchem Umfang das Risiko besteht. Dann sind ordnungsrechtliche, technische und ggf. planerische Maßnahmen anzuwenden, um das potentielle Risiko zu vermindern. „Es kann nicht genug betont werden, dass ein wissenschaftlicher Nachweis eines Risikos nicht vorliegen muss, um als Behörde vorsorglich tätig zu werden.“ (Baumann, 2006)

Im Zusammenhang mit der Mobilfunkstrahlung liegen für athermische Wirkungen [24] unterhalb der Grenzwerte vielfältige Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen und auch Schädigungen vor, die zum Teil so überzeugend sind, dass sie längst Anlass für vorsorgende Gesundheitsschutzmaßnahmen sein müssten (vgl. Kapitel 2.4). Auch wenn die wissenschaftlichen Beweise zum Teil noch unvollständig sind, müssen die derzeitigen Grenzwerte wegen ihrer rein thermischen Schutzwirkung als unzureichend und veraltet angesehen werden. Sogar die deutliche Unterschreitung der Grenzwerte (unter 0,1% bzw. unter 10 mW/m² = 10.000 µW/m²) reicht als Vorsorgemaßnahme nicht mehr aus. Weitergehende begrenzende Maßnahmen sind daher dringend erforderlich bzw. müssen der aktuellen Forschungslage angepasst werden.

Das Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) stellte in seinen „Leitlinien Strahlenschutz“ von 2005 [25] fest:

“In Deutschland fehlt derzeit eine allgemeine Rechtsgrundlage für den Strahlenschutz der Bevölkerung bei nichtionisierender Strahlung. ... Die Folge ist, dass, von wenigen Ausnahmen abgesehen, eine weitgehend unkontrollierte Exposition der Bevölkerung stattfindet.” Weiter fordert das BfS auf S. 54 Vorsorgemaßnahmen insbesondere für „Jugendliche und Heranwachsende, bei denen eine besondere Strahlenempfindlichkeit bisher nicht ausgeschlossen werden kann.“

Am 04.09.2008 stellte das EU-Parlament in einer Entschließung fest, „dass die Grenzwerte für die Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern nicht mehr aktuell sind, ...“ und „empfiehlt daher dem Rat, seine Empfehlung 1999/519/EG dahingehend zu ändern, dass ... strengere Belastungsgrenzwerte ... festgesetzt werden,...“ [26].

Am 27.02.2013 erklärte bei der Anhörung über die Novelle der Verordnung über elektromagnetische Felder (26. BImSchV) der stellvertretende energiepolitische Sprecher und zuständiger Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion Dirk Becker unmissverständlich [27]:

„Es wird höchste Zeit, dass die Bundesregierung das Machbare tut, um Bürgerinnen und Bürger vor elektromagnetischer Strahlung zu schützen. Das Vorsorgeprinzip beim Schutz gegenüber elektromagnetischer Strahlung ausgehend von Stromtrassen und Mobilfunkanlagen muss konsequenter angewendet werden. ... Nachdem im letzten Jahrzehnt der Fokus auf der Gefahrenabwehr gegenüber den nachgewiesenen akuten Wirkungen lag, ist nun die Datenlage im Bereich der chronischen Wirkungen evident. Die bestehenden Grenzwerte bieten keinen ausreichenden Sicherheitsraum und müssen entsprechend abgesenkt werden. In anderen europäischen Ländern ist dies schon längst geschehen.

Einig waren sich die Sachverständigen immerhin darin, dass im Alltagsleben der Menschen die Zahl der Feldquellen neuer Technologien, angefangen bei den Stromleitungen über das Handy bis zu WLAN- und Bluetooth-Funkverbindungen sehr stark zugenommen hat und noch weiter steigen wird. Darauf haben viele unserer Nachbarländer bereits sensibel regiert und ihre Grenzwerte angepasst. Sie liegen dort um Größenordnungen niedriger. Nun muss auch Deutschland den nächsten Schritt tun und unterhalb der hier geltenden schwachen Grenzwerte höchsten Schutz gewährleisten.“

Vorsorge zu treffen durch Minimierung der persönlichen Strahlenbelastung ist derzeit dem Einzelnen überlassen. Sehr bedenklich ist, dass die Notwendigkeit der Risikominimierung derzeit im Bewusstsein der Bevölkerung, insbesondere bei Kindern und Jugendlichen, nicht vorhanden ist oder als weitgehend unnötig empfunden wird. Diagnose-Funk fordert daher:

  1. Dieses Bewusstsein kann nur durch eine nachhaltige Medienkompetenz entwickelt werden, die die Risiken der Mobilfunkstrahlung ausgiebig darstellt und deren Vermeidung schult.
  2. Der Gesetzgeber hat unverzüglich sein Versäumnis nachzuholen, Obergrenzen für die Emission von Endgeräten festzulegen.

Fazit:

  • Der gegenwärtige Schutz durch Grenzwerte ist weitgehend unbrauchbar und nicht im Einklang mit dem gegenwärtigen Stand der Forschung.
  • Eine Vernachlässigung von Vorsorgemaßnahmen ist nach heutigem Wissensstand um Gesundheitsrisiken der Mobilfunkstrahlung unterhalb der Grenzwerte unverantwortlich.
  • Eine deutliche Absenkung der Grenzwerte und die gesetzliche Festlegung von Vorsorgemaßnahmen sind dringend erforderlich.
Foto: Gcapture - stock.adobe.com
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Es wird höchste Zeit, Bürgerinnen und Bürger vor elektromagnetischer Strahlung zu schützen.

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Dirk Becker, SPD-Bundestagsfraktion
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