Der "Grenzwert" für Handys wird als SAR-Wert (Spezifische Absorptionsrate) angegeben. Die spezifische Absorptionsrate beschreibt, wie viel Leistung pro Kilogramm Körpergewicht absorbiert wird, angegeben in Watt pro Kilogramm (W/kg). Für eine Ganzkörperbestrahlung gilt ein SAR-Wert von 0,08 W/kg und für eine Teilkörperbestrahlung, wie z.B. der des Kopfes gelten 2 W/kg. Der SAR-Wert berücksichtig nur die Wärmewirkung der Hochfrequenzstrahlung und soll damit sicherstellen, dass sich bei einem Wert von z.B. 2 W/kg, ein Gewebe um nicht mehr als 1 Grad erwärmt. Der SAR Wert ist deshalb untauglich, weil er über die Auswirkungen auf Zellvorgänge in lebenden Organismen keine Aussagen macht.
SAR-Wert für Endgeräte schützen nicht
Fälschlicherweise wird der SAR-Wert immer wieder als Grenzwert bezeichnet. Damit täuscht dieser Wert eine verordnete Sicherheit vor und lässt sich so besser als Verkaufsargument missbrauchen. Beim SAR-Wert handelt es sich aber lediglich um einen Richtwert, der von den Herstellern nicht verbindlich eingehalten werden muss, was entsprechende Überprüfungen auch zeigen.
Auch der SAR-Wert orientiert sich nur an thermischen Wirkungen, und er macht keine Aussage über die Strahlungsaufnahme und –wirkung bei Kindern, denn als Modellkopf wurde nur ein erwachsener Mann mit einen Körpergewicht von ungefähr 100 kg und 1,88 Meter Größe verwendet (Gandhi et al. (2011).
Im Deutschen Mobilfunkforschungsprogramm wurde zugegebenen, dass es für Endgeräte gar keine Schutzvorschriften gibt: "Grundlage dieser Empfehlungen sind die wissenschaftlich nachgewiesenen (die nicht-thermi-schen Wirkungen gelten nach Auffassung der Bundesregierung als nicht nachgewiesen, Anm. DF) gesundheitsrelevanten biologischen Wirkungen, die durch eine Einwirkung hochfrequenter Felder ausgelöst werden können. Die in der Verordnung festgelegten Grenzwerte gelten auch für die Sendeanlagen von Rundfunk, Fernsehen und Mobilfunk. Die Handys (Mobilfunk-Endgeräte) sind dagegen in der 26. BImSchV nicht berücksichtigt."
Einmalig für ein Industrieprodukt: Es gibt keine Schutzvorschriften. Für 50 Milliarden Euro UMTS-Lizenzgebühren wurde von der Bundesregierung die Gesundheit verkauft. Sie hat sich im Gegenzug zur kritiklosen Förderung dieser Technologie verpflichtet. Die Bemühungen der Bundesregierung, dieser Förderungspflicht immer wieder durch eine Verharmlosung der Forschungsergebnisse nachzukommen, analysieren aktuell der Jurist B.I. Budzinski und Prof. Dr. Hutter (Med. Uni Wien) in dem Artikel "Mobilfunkschäden Ansichtssache?" in der NVwZ 7/2014.