Elektrosmog am Arbeitsplatz

Schutz der Beschäftigten vor elektromagnetischer Strahlung

Der Schutz von Beschäftigten vor Gefährdungen durch elektromagnetische Felder ist bislang in Deutschland durch das Arbeitsschutzgesetz und durch spezielle berufsgenossenschaftliche Vorschriften (z. B. BGV/BGR B11) und Informationsschriften (z. B. BGI 839, BGI 5111) abgedeckt.

Im Juni 2013 trat die EU-Arbeitsschutz-Richtlinie 2013/35/EU über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor Gefährdungen durch physikalische Einwirkungen (elektromagnetische Felder) als 20. Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 16 Absatz 1 der Arbeitsschutzrahmenrichtlinie 89/391/EWG und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/40/EG in Kraft.

Auszug: "Die in dieser Richtlinie festgelegten Expositionsgrenzwerte betreffen nur die wissenschaftlich nachgewiesenen Zusammenhänge zwischen direkten biophysikalischen Kurzzeitwirkungen und der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern. Diese Richtlinie umfasst nicht die vermuteten Langzeitwirkungen*." [s. KAPITEL 1, Artikel 1 (3,4)].

*Anmerkung der Redaktion: Auslösung von Krebs durch langfristige Exposition durch elektromagnetische Felder wird als nicht gesichert angesehen, daher beziehen sich die Grenzwerte auf kurzfristige, unmittelbare gesundheitliche Auswirkungen wie z. B. die Reizung peripherer Nerven und Muskeln, Schocks und Verbrennungen, die durch Berührung leitfähiger Objekte verursacht werden und erhöhte Gewebetemperaturen, die aus der Absorption von Energie während der Exposition durch EMF resultieren (siehe ICNIRP-Richtlinien, S. 9).

Zur Erleichterung der Durchführung wird die Kommission unverbindliche Leitfäden zur Richtlinie 2013/35/EU über elektromagnetische Felder spätestens Anfang 2016 bereitstellen. Die Leitfäden sind in erster Linie als Anleitung für Arbeitgeber, insbesondere für diejenigen aus KMU, gedacht. Darüber hinaus können sie auch für Arbeitnehmervertreter und Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten nützlich sein. Diese Leitfäden werden sich insbesondere auf folgende Punkte beziehen:

  • Ermittlung und Beurteilung der Exposition von Beschäftigten gegenüber EMF, insbesondere Anleitungen für Verfahren bei inhomogenen Expositionen,Darstellungen der Methode gewichteter Spitzenwerte für niederfrequente Felder und der Methode der Summation von multifrequenten Feldern für hochfrequente Felder,
  • wann immer möglich - Bereitstellung vereinfachter Methoden unter besonderer Berücksichtigung der Bedürfnisse von KMU,
  • Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung der Risiken durch Exposition gegenüber EMF einschließlich Unterweisungen,
  • Evalierung von Expositionen im Übergangsbereich (100 kHz bis 10 MHz),
  • Ärztliche Untersuchungen und medizinische Überwachung.

Die EU-Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, die EU-Arbeitsschutz-Richtlinie zu elektromagnetischen Feldern (2013/35/EU) bis zum 01. Juli 2016 in nationales Recht umzusetzen.

Quelle: BAuA, siehe unter dem nebenstehenden Link!

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Grafik: Kurt Nemec – baubiologie.de
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