Testamentsspende

Für eine gesunde Zukunft unserer Kinder.

Mit Ihrem letzten Willen Gutes tun!

Mit einem Testament lassen Sie Gedanken zum eigenen Tod und was nach Ihnen kommt zu. Mit diesem letzten Willen können Sie ein persönliches Zeichen setzen, über Ihr Leben hinaus.

Dabei berücksichtigen Sie Menschen, die Ihnen nahe stehen. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, eine gemeinnützige Organisation wie diagnose:funk in Ihr Testament mit aufzunehmen, um sie nachhaltig zu unterstützen.

Als Nichtregierungsorganisation mit der Anerkennung als gemeinnütziger Verein beim Finanzamt Stuttgart ist Diagnose-Funk e.V. von der Erbschaftssteuer befreit.

 

Häufig gestellte Fragen und Antworten (FAQ):

Nachfolgend finden Sie eine Zusammenstellung von FAQs, die fortlaufend ergänzt werden:

1. Was ist eine „Testamentspende“?

Der umgangssprachliche Begriff „Testamentsspende“ ist irreführend. Rechtlich gesehen gibt es keine „Testamentsspende“, denn spenden kann nur ein Mensch, der noch lebt. Für eine Spende kann eine Spendenquittung ausgestellt werden, für einen Nachlass nicht. Man kann den Nachlass ausschließlich per Testament als Vermächtnis hinterlassen oder vererben. Hierbei wird die gesetzliche Erbfolge berücksichtigt. 

2. Was bedeutet gesetzliche Erbfolge?

Die gesetzliche Erbfolge bezieht sich auf Blutsverwandte, Adoptivkinder, Ehe- und eingetragene Lebenspartnerinnen und -partner.  

3. Was muss ich beachten, wenn ich diagnose:funk in meinem Testament bedenken möchte?

Zuerst einmal sind die rechtlichen Begriffe „Erbe“ und „Vermächtnis“ zu unterscheiden. Als ‚Erbe‘ tritt man sozusagen in die Fußstapfen des Erblassers und hat dementsprechend auch sämtliche Pflichten zu übernehmen, z.B. Schulden oder die Instandhaltung von Immobilien. Als ‚Vermächtnisnehmer‘ erhält man lediglich einen bestimmten, im Testament definierten Geldbetrag. Die Erben müssen diesen Zahlungsanspruch erfüllen. Das Vermächtnis bietet sich an, um einer Verbraucherschutzorganisation wie Diagnose-Funk e.V. Geld zu hinterlassen.

4. Angenommen, ich möchte Diagnose-Funk e.V. mit dem Nachlass eine bestimmte Geldsumme zukommen lassen, wie kann ich das formulieren?

Für die Formulierung eines Testaments gibt es keine gesetzlichen Vorgaben. Hier haben wir ein Musterbeispiel, welches sich nach unseren Recherchen bewährt hat:

Testament / Mein letzter Wille

Ich (Vorname Nachname, Geburtsdatum) mache mein Kind (etc., beliebige Person / Personen) zu meinem / meinen Alleinerben. Als Anerkennung seiner wertvollen Arbeit erhält Diagnose-Funk e.V., Bismarckstr. 63, 70197 Stuttgart, Registernummer VR 720745, Amtsgericht Stuttgart ein Vermächtnis in Höhe von [Betrag] Euro.   

Hinweis: Es ist auch möglich, Vermögensgegenstände oder einen prozentualen Anteil am Nachlass als Vermächtnis anzugeben. In letzterem Falle ist es besonders wichtig, dass deutlich wird, wer ein Vermächtnis und wer das Erbe erhalten soll.

5. Reicht dafür ein handschriftliches Testament?

Das Testament kann grundsätzlich durch eine eigenhändig geschriebene Erklärung oder bei einem Notar erstellt werden. Das eigenhändig geschriebene Testament enthält den letzten Willen, es darf nicht mit einem Computer geschrieben werden. Das Testament ist am Ende zu unterschreiben und sollte Datum und Ort seiner Verfassung enthalten. Es wird allerdings empfohlen, ein Testament notariell zu verfassen, insbesondere wenn Vermögenswerte wie z.B. Immobilien vorhanden sind. So kann man erreichen, dass der eigene letzte Wille erfüllt wird.

6. Was passiert, wenn es keine gesetzlichen Erben gibt?

Dann erbt der Staat bzw. nach § 1936 BGB das Bundesland, in dem der Erblasser zuletzt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Das Bundesland finanziert damit Personalkosten für Landesbeamte, Polizei, im Bereich Justiz und Bildung, landeseigener Infrastrukturen wie Straßen, Krankenhäuser, Kultur- und Sporteinrichtungen. Gemeinnützige Organisationen werden dabei nicht berücksichtigt.

7. Wie kann ich Diagnose-Funk e.V. zum Alleinerben machen?

Auch das wird testamentarisch geregelt. Um Enttäuschungen und Groll zu vermeiden, sollten gesetzliche Erben nicht übergangen werden. Nahen Angehörigen wie Kindern, Ehegatten oder Eltern steht zudem ein gesetzlicher Pflichtteil zu. 

Nur wenn es keine gesetzlichen Erben gibt, empfiehlt es sich z.B. Diagnose-Funk e.V. als Alleinerben einzusetzen. Um Verwechslungen zu vermeiden, sollte die Vereinsregisternummer des Amtsgerichts mit angegeben werden. Für die Formulierung gibt es ebenfalls ein Musterbeispiel:

Testament / Mein letzter Wille

Ich (Vorname Nachname, Geburtsdatum) setze Diagnose-Funk e.V (Registernummer VR 720745, Amtsgericht Stuttgart) zu meinem alleinigen Erben ein. Hiermit möchte ich die wertvolle Arbeit von Diagnose-Funk e.V. unterstützen.

8. Wie wird ein Testament am besten aufbewahrt?

Es wird ein Ort benötigt, der leicht gefunden werden kann. Eine Vertrauensperson kann über den Aufbewahrungsort informiert werden. Gut eignet sich das Nachlassgericht, das garantiert auch die Fälschungssicherheit. Beim Nachlassgericht gibt es einen Hinterlegungsschein, die Gebühren belaufen sich auf ca. 80 Euro.

9. Ab welchem Vermögen lohnt sich ein Testament?

Es gibt keine Vermögensuntergrenze für ein Testament. Letztendlich kann auch ein kleiner Betrag Großes bewirken.

10. Was ist mit der Erbschaftssteuer?

Eine Organisation, die als gemeinnützig vom Finanzamt anerkannt ist, ist von der Erbschaftssteuer befreit. Dies trifft auf Diagnose-Funk e.V. zu. Das bedeutet, dass der gesamte Betrag, den man Diagnose-Funk e.V. per Testament zukommen lässt, uns für unsere Arbeit zur Verfügung steht – ohne Steuerbelastung.

11. Was mache ich, wenn bereits ein Testament existiert?

Ein Einzeltestament (notariell oder eigenhändig) kann jederzeit durch ein neues Testament geändert oder widerrufen werden. Ein notarielles Testament kann auch durch ein handschriftliches Testament geändert werden. Um das alte Testament zu widerrufen, können Sie es einfach vernichten. Wenn Sie bereits frühere Testamente geschrieben haben, müssen Sie diese ebenfalls widerrufen und vernichten. So stellen Sie sicher, dass nur Ihr aktuelles Testament berücksichtigt wird.

Hier finden Sie einen Mustertextbaustein für den Widerruf im neuen Testament:

Alle früheren Testamente werden hiermit für ungültig erklärt.

Mit Ihrem letzten Willen Gutes tun, für eine gesunde Zukunft unserer Kinder!

Wir freuen uns, wenn Sie mit weiteren Fragen oder auch nur ersten Überlegungen zur Testamentsgestaltung auf uns zukommen. Gerne beantworten wir Ihnen auch Fragen rund um die Arbeit von Diagnose-Funk e.V.

Wir unterstützen Sie vertraulich. Als gemeinnützige Organisation können und dürfen wir aber keine rechtliche Beratung anbieten.

Bitte wenden Sie sich für die individuelle Beratung in rechtlichen Fragen generell an eine/n fachkundige/n Rechtsanwalt/-anwältin oder Steuerberater/-in.  

 

Kontakt

Unsere Ansprechpartnerinnen für Erbschaften helfen Ihnen vertrauensvoll bei Fragen oder Wünschen weiter. Vereinbaren Sie gerne einen Telefontermin:

elke.fertig@diagnose-funk.de

doris.hensinger@diagnose-funk.de 

oder c/o Tel. 0711 250869-0 (Michaela Thiele, Sekretariat)

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