Drei Wege mit den Betreiberanfragen umzugehen

1. Ignorieren

Lässt die Kommune die insgesamt achtwöchige Frist verstreichen, geht der Netzbetreiber davon aus, dass sich die Stadt/Gemeinde an der Standortwahl nicht beteiligen möchte und sucht selbst einen neuen Standort. Neben der funktechnischen Eignung sind Wirtschaftlichkeit und Verfügbarkeit die Auswahlkriterien des Betreibers. Nicht selten hat der Betreiber bereits Mietverträge in seinem Suchkreis ausverhandelt und greift nun darauf zurück.

  • Die Verwaltung wird dann nur noch über den Vollzug in Kenntnis gesetzt. Eine proaktive Kommunikation mit der Öffentlichkeit findet i. d. R. nicht statt.


2. Ablehnen

Lehnt die Kommune eine Mitwirkung bei der Standortsuche ab und hat evtl. schon Beschlüsse gefasst, eigene Liegenschaften und Grundstücke für den Mobilfunkausbau nicht zur Verfügung zu stellen, gibt sie das Heft der Handlungsoptionen aus der Hand. Der Betreiber erhält auch hier einen Freibrief, sich an private oder gewerbliche Standortvermieter zu wenden. Früher oder später ist damit zu rechnen, dass an zufälliger und nicht selten unerwünschter Stelle eine neue Mobilfunksendeanlage gebaut wird.

  • Irgendein Vermieter findet sich i. d. R. immer, und wenn sich in kleinen Gemeinden niemand findet, der vermieten will, besteht die Gefahr, dass der Betreiber seine Sendeanlage auf die Gemarkungsgrenze der Nachbargemeinde stellt.

Konflikte mit der Nachbarschaft und zwischen Verwaltung und Bürgern sind in beiden Fällen vorprogrammiert, da nach solchen Entscheidungen und Nichtentscheidungen alles Weitere i. d. R. und entgegen aller Mobilfunkpakt-Vereinbarungen unterhalb des Radars der Öffentlichkeit stattfindet. Wenn dann der Betreiber seine Anlagen errichtet, kommt das große Erwachen.

 

3. Nutzen der Gestaltungsspielräume

Der zahnlose Weg:

Die Verwaltung handelt gemäß den Vereinbarungen des neuen Mobilfunkpakts der von den kommunalen Spitzenverbänden mit den Betreibern am 8. Juli 2020 vereinbart wurde. Die Suchkreisanfrage des Betreibers liegt der Kommune vor. Mögliche Standortalternativen auf kommunalen Liegenschaften und Grundstücken innerhalb des Suchkreises werden benannt, welche der Netzbetreiber auf Eignung prüft. Werden diese abgelehnt, ist spätestens nach zwei weiteren Runden Schluss, und der Betreiber entscheidet eigenständig, welcher Standort umgesetzt wird.

  • „Beide Seiten gehen davon aus, dass der gesamte Abstimmungsprozess für einen konkreten Standort innerhalb von 8 Wochen abgeschlossen wird“, steht zudem in der Vereinbarung.

Der rechtsverbindliche Weg:

Die Gemeinde beschließt aktiv in den Dialog mit dem Netzanbieter anhand seines konkreten Planungsvorhabens einzusteigen. Hierzu beauftragt sie einen unabhängigen Gutachter (Adressen auf www.diagnose-funk.org), um in den Verhandlungen über

  • alternative Standorte – auch außerhalb des vorgegebenen Suchkreises (!) – auf Augenhöhe mit den Betreibern diskutieren zu können. Darüber hinaus kann das Ziel des Immissions-schutzes städtebaulich konkreter ausgestaltet werden.

Der ursprünglich enge Zeitrahmen von insgesamt acht Wochen (gem. LAI 2014) bis zum Abschluss des Beteiligungsverfahrens verlängert sich bedarfsgerecht, wenn die Gemeinde konstruktiv bei der Standortfindung mitwirkt [4]. Gutachterlich begleitete dialogische Verfahren benötigen bis zur finalen Entscheidung im Gemeinderat i. d. R. drei Monate bis ein Jahr.

Scheitert das dialogische Verfahren, kommen die Instrumente des Planungsrechts zur Anwendung.

 

Bild: Racle Fotodesign - stock.adobe.com
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