Dialogverfahren: Konkretes Vorgehen, wenn ein Mobilfunkbetreiber die Errichtung einer neuen Sendeanlage ankündigt - aus zwei mach drei

Im Dialogverfahren fügt die Kommune den zwei Planungszielen der Betreiber (Abdeckung eines Versorgungsziels und ein günstiger Standort) die dritte Komponente Strahlungsminimierung / Vorsorge hinzu. Dies erfolgt z. B. über einen entsprechenden Beschluss im Gemeinderat zur Aufnahme des sog. Dialogverfahrens mit den Betreibern zur Standortfindung.

Die Ankündigung zur Mitwirkung bei der Standortsuche sollte, bzw. muss die Kommunalverwaltung innerhalb der geltenden Durchführungshinweise der LAI 2014 fristgerecht dem Antragsteller zukommen lassen. Nachfolgend ein Vorschlag für einen praxisbewährten Beschlussantrag im Gemeinderat, wie er in der Stadt Herrenberg verabschiedet wurde. Punkt drei ist nur deklaratorischer Natur und kann auch entfallen.

Beschlussantrag zur Erstellung eines Mobilfunk-Vorsorgekonzepts

1. Die Stadt/Gemeinde …….. strebt eine Einigung mit den Mobilfunkbetreibern über Standorte von Mobilfunkanlagen im Dialog an.

2. Das Büro/Institut ….... wird beauftragt, ein Immissionsgutachten entsprechend dem Angebot vom …..… zu erstellen und die Stadt/Gemeinde ..…... im Dialog mit den Mobilfunkbetreibern zu begleiten. (Das Gutachten beinhaltet: die Bestandsaufnahme, Erstellung eines Senderkatasters mit Geländemodell, Simulation und Messung der vorhandenen Strahlenbelastung, Untersuchung von Standortalternativen und die Begründung der Eignung und Nichteignung).

3. Falls eine Einigung im Dialog für einzelne Standorte nicht möglich sein sollte, behält sich die Stadt/Gemeinde…..... vor, die Instrumente des Planungsrechtes anzuwenden.

Mit der Beauftragung eines unabhängigen Gutachterbüros versetzen sich die Verwaltung und die Gemeinderäte in die Lage, technisch auf Augenhöhe mit den Betreibern über den immissionsärmsten Standort verhandeln zu können. Nur so können die Planungen der Betreiber sachgerecht überprüft und funktionierende Standortalternativen in den Abwägungsprozess eingebracht werden. Voraussetzung für das Angebot von Alternativstandorten ist die Verfügungsgewalt der Gemeinde über geeignete Grundstücke oder Gebäude, auf denen die Mobilfunkanlagen errichtet werden könnten/sollen. Liegenschaften des Landes und des Bundes können ebenso mit einbezogen werden. Bei potenziell sehr gut geeigneten Standorten in Privatbesitz kann über eine sog. Verfügbarkeitsvoranfrage eine positive Vermietungstendenz abgefragt werden. Solche Standorte können dann in die Untersuchung auf alternative Standorte miteinbezogen werden.

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