Fehlender Versicherungsschutz - Haftungsfreistellung fordern
Mobilfunkbetreiber können sich i. d. R. nicht gegen potenzielle Gesundheitsschäden durch die von ihren Anlagen ausgehende elektromagnetischen Felder/Strahlung versichern, weil die weltweit agierenden Rückversicherer Mobilfunk als Hochrisikotechnologie mit unkalkulierbaren Haftungsrisiken einschätzen [32].
Mobilfunkbetreiber lagern das Risiko aus
Seit Anfang 2002 werden die Antennenträger, welche z. B. die Telekom benutzt, von der Deutsche Funkturm GmbH (DFMG) gebaut, und die Mobilfunkbetreiber bestücken diese Standorte mit ihren Sendern. Bei Vodafone (Vantage Towers) und Telefonica/O² (American Tower Corporation) sieht es nicht anders aus - Dritte betreiben die Antennenträger [33].
Die Vertragspartner von Hausbesitzern oder Grundstückseigentümern, die Vermietungsverträge für Standorte von Mobilfunksendeanlagen abschließen, sind i. d. R. also Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die nur über ein minimales Stamm- und damit Haftungskapital verfügen (z. B. 30.000 € Stammkapital bei der DFMG, bei einem Jahresumsatz von weit über 2 Mrd. €).
Potenzielle Schäden durch HF-EMF sind nicht versichert und auch nicht versicherbar
Der aktuelle Mustermietvertrag [34] der Deutsche Funkturm GmbH (Version 2.3, Mai 2020), abrufbar beim Deutschen Städte- und Gemeindebund, formuliert unter § 7 Haftung, Abs. 3: „DFMG haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften“. Was so viel heißt, dass der Antennenträger gegen Eiswurf, Umfallen und herabstürzende Gegenstände etc. versichert sein wird. Die von den Sendeanlagen ausgehende elektromagnetische Strahlung ist von den jeweiligen Betreibern zu verantworten. Bei der Frage nach ihrem Versicherungsschutz bzgl. der Sendeanlagen – also der elektromagnetischen Emissionen, die von diesen ausgehen und im Verdacht stehen, potenziell krebserregend zu sein, antwortet z. B. der Pressesprecher der Telekom kryptisch, dass „die Deutsche Telekom ein Haftpflicht-Versicherungsprogramm unterhalte, das die Risiken des Geschäftsbetriebs des Konzerns passend versichert“ [35].
Haftungsfreistellung bei Standortvermietung
In Deutschland haftet jeder Grundstückseigentümer für die Gefahr, die von seinem Grundstück ausgeht. Dies gilt sowohl für Personenschäden als auch für Wertverlust bei den Nachbarimmobilien. Potenzielle Vermieter eines Grundstückes/Eigentums, – das können Privatpersonen oder auch die öffentliche Hand sein – sollten bei einem individuellen Pachtvertrag darauf achten, dass sich der Pächter dazu verpflichtet, für sämtliche Haftpflichtansprüche die Haftung zu übernehmen, und zwar in unbegrenzter Höhe.
- „Der Pächter stellt den Verpächter von sämtlichen Ansprüchen Dritter, die sich aus dem Bau, dem Betrieb oder dem Rückbau sowie sonst aus der Nutzung der Pachtsache ergeben, frei.“
In diesem Vertrag müssen sich Freistellungserklärung/Haftungsausschluss explizit auf die konkreten Mobilfunksendeanlagen beziehen. Unterlassungs- und Schadenansprüche wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen durch den Betrieb einer Mobilfunksendeanlage greifen natürlich nur dann, wenn „die objektive Situation eingetreten ist“ (§ 904 BGB) Einwirkung auf Eigentum/Gesundheit.
Geschützt durch die Grenzwerte
Mobilfunkbetreiber bekommen keinen Versicherungschutz für die von ihnen verursachten Immissionen, die laut IARC der WHO potenziell krebserregend sind.
Die Ersatz-Haftpflichtversicherung für die Betreiber sind die Grenzwerte der 26. Bundes-Immissionsschutzverordnung (26. BImSchV). Diese werden i. d. R. eingehalten und darüber wacht zudem die Bundesnetzagentur (BNetzA). Unter diesem Schirm können es sich die Mobilfunkbetreiber bis dato erlauben, keine Haftpflichtversicherung für mögliche Schäden durch den Betrieb ihrer Anlage zu besitzen.
Dadurch wird verständlich, welchen Druck die Betreiber auf die Bundesregierung ausüben müssen, damit dort ja niemand auf die Idee kommt, die geltenden Grenzwerte infrage zu stellen.
Über die thematisch zuständigen Ministerien und Bundesämter wird zudem eine argumentative Vernebelungstaktik betrieben, die auch nicht vor den plattesten Lügen zurückschreckt, um die Abgeordneten und Fraktion von jeder Aktivität in Richtung einer ernsthaften Schutz- und Vorsorgepolitik abzuhalten.