Quellennachweise

Literaturnachweise

    [1] Mobilfunkstrategie der Bundesregierung, 18.11.2019:  https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/DG/Digitales/Mobilfunkstrategie.pdf?__blob=publicationFile

    [2] Hiermit wird deutlich, welch riesiges Minimierungspotenzial darin liegt, die Betreiber zum Roaming zu zwingen – der Vermeidung der vielfachen Infrastruktur – so wie es das BfS unter der Führung von Wolfram König Anfang der 2000er Jahre mit dem Mini-Wattprogramm bereits vorgerechnet und gefordert hatte, aber aufgrund des Widerstand der Mobilfunkbetreiber nicht weiter verfolgt wurde.

    [3] https://www.lai-immissionsschutz.de/documents/ack_1503575775.pdf; S. 38 II.7a, Sept. 2014

     [4] Nach den gutachterlichen Erfahrungen der letzten Jahre benötigen die Betreiber für die Bewertung der Standortalternativen statt der vorgegebenen ‚15 Tage‘ meist mehrere Wochen oder Monate bis über ein halbes Jahr. Hinzu kommt der in den Vorgaben nicht ausreichend berücksichtigte Zeitaufwand für die Entscheidung zur Angebotseinholung und Auftragserteilung, zur Erstellung des Gutachtens sowie zur Behandlung der Ergebnisse im Gemeinderat (Sitzungszyklus, Ladungsfristen etc.).

      [5] Prozentangaben mit Bezug zur Leistungsflussdichte (W/m²). In der Feldstärke (V/m) ausgedrückt, entspräche das einer Reduktion von 30 %, 50 % oder 70 %.

      [6] Beispiel Herrenberg 2015: Ein altes Silogebäude am Bahnhof wurde abgerissen. Auf diesem befanden sich in zentraler Lage viele Mobilfunksendeanlagen. Als Ersatzstandort kam nur ein neuer Mast in unmittelbarer Nähe in Frage. Dieser wurde, anstelle wie vom Betreiber geplant, nicht 30 m, sondern auf Vorschlag des beauftragten Gutachters 40 m hoch geplant. Damit kann ein höher gelegener Stadtteil Herrenbergs in Sichtweite des Bahnhofs mitversorgt werden und eine schon vorliegende Neuplanung mitten in diesem Wohngebiet wurde damit überflüssig. Zudem konnten die Immissionsspitzen im Umfeld des höheren Masten um ca. 70 % gesenkt werden.

      [7] Vgl. hierzu Kap. II und den Artikel von B. I. Budzinski zur Unzulässigkeit der Indoor-Versorgung: „Von der Versorgung ohne Auftrag zur Bestrahlung ohne Gesetz“ NVwZ 2011; sowie „Gemeindliche Autonomie, 5G und Vorsorge“ NVwZ, 22/2020, 1649 ff.

      [8] Das neue TKG sieht nur vor, dass der ‚Anspruch auf Anschluss an ein öffentliches ´Telekommunikationsnetz‘ auch Datenkommunikation mit  Übertragungsraten ermöglichen muss, die für einen ´funktionalen Internetzugang‘ ausreichen. Ein Anspruch auf einen ‚Breitbandanschluss‘ oder eine bestimmt Bandbreite besteht weiterhin nicht – entgegen aller Forderungen durch den Wirtschaftsausschuss des Bundestages, die Opposition und des Bundesrates: https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2021/kw16-de-telekommunikations-modernisierungsgesetz-834820

      [9] BayVGH mit Urteilen vom 2.8.2007, Az. 1 BV 05.2105 und 1 BV 06.464, beide bestätigt vom BVerwG mit Beschlüssen vom 28.2.2008; zuvor schon Herkner, BauR 2007, S. 1399, S. 1401 ff

      [10] https://www.bverwg.de/pm/2012/84

      [11] Vgl. Urteil des BVerwG (4 C 1/11) vom 30.08.2012

      [12] „Mobilfunknetzbetreiber rechnen damit, dass im Innenbereich Antennen von ca. 15 m Höhe und im Außenbereich von ca. 20 m Höhe benötigt werden, so dass die bestehende Grenze der baurechtlichen Verfahrensfreiheit nicht mehr ausreichen wird“, schreibt dazu die Bundesregierung in ihrer Mobilfunkstrategie. S. 28, https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Anlage/DG/Digitales/Mobilfunkstrategie.pdf?__blob=publicationFile

      [13] Förderprogramm für Mobilfunkmessungen und Prognoseberechnungen in Bayern (FEE-2) https://www.lfu.bayern.de/strahlung/emf_messung_bewertung/fee2/index.htm

      [14] Bestimmung der Exposition durch elektromagnetische Felder, Fachliche Bestellungsvoraussetzungen, DIHK März 2012, https://svv.ihk.de/svv/bestellungsvoraussetzungen/2325/2325 Bestimmung der Exposition durch elektromagnetische Felder (EMF).pdf
S.13, Anlage 2, Aufgaben des Sachverständigen

      [15] Kapitel 5.1 der Fördergrundsätze des FEE-2-Projekts. 33 % trägt der Freistaat,
10 % bezahlt die Kommune, https://www.stmuv.bayern.de/themen/strahlenschutz/elektromagnetische_felder/mobilfunkpakt/doc/fee2_projekt_foerderung_rahmenbedingungen_ba.pdf

      [16] https://www.diagnose-funk.org/publikationen/585

      [17] Die Forderungen sind auf die ganze Bandbreite der mobilen Kommunikation anzuwenden: kommerzieller Mobilfunk, WLAN-Netzwerke, DECT-Anlagen, Datennetze für SmartCity-Anwendungen, terrestrische Rundfunk- und TV-Angebote

      [18] „5G/Mobilfunk durch gesamträumliche Planung steuern“, Prof. Wilfried Kühling, Heft 13, Schriftenreihe der KI e.V.

      [19] Die Bundestagsfraktion der GRÜNEN hat im Jan. 2020 einen Antrag eingereicht, die Mobilfunkversorgung in den Katalog der Universaldienstleistungen aufzunehmen. Recht auf Versorgung bedeutet Zwang zur Bestrahlung! Erfreulicherweise, hat die Bundesregierung in der Drs. 19/2136 betont: „Das Universaldienstregime ist zur Verbesserung der Mobilfunkversorgung nicht geeignet.“ (S. 2).

      [20] DLR, Bundesministerium für Bildung und Forschung, „Mobilkommunikation und Rundfunk der Zukunft – Konzepte zur Minimierung der Exposition der Bevölkerung durch elektromagnetische Felder“, 2004, S. 22 -

      [21] Bernd Irmfrid Budzinski, NVwZ 2011/19, S. 1153-1216, Von der Versorgung ohne Auftrag zur Bestrahlung ohne Gesetz – Warten auf die „lex Mobilfunk“

      [22] 40 W Eingangsleistung (50 W sind max. zulässig) bedeutet bei heutiger Sektor-Antennentechnik eine effektive Abstrahlleistung von ca. 1.600 Watt.

      [23] Vgl. neben den beiden Artikeln vom Nov. 2020 in der NVwZ den Fachartikel von
Prof. Müggenborg, „Das Vorsorgeprinzip bei Ausbau von 5G“, NuR/2021 43, S. 13-20:
https://www.diagnose-funk.org/1663

      [24] Artikel: 15 Jahre Leitlinien Strahlenschutz. https://www.diagnose-funk.org/1507

      [25] Rede des BfS-Präsidenten Wolfram König zum 3. BfS-Fachgespräch Mobilfunk, 28.04.2005

      [26] https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/energie-ressourceneffizienz-digitaler

      [27] ISMT 2006, III Analyse der Immissionsverteilung, siehe dazu den Artikel in CHIP Januar 2005: Mobilfunkstrahlung – Feuer unterm Dach; EMF-Institut, Gutachten 12.09.2011, Ev. Kirche Stgt.

      [28] LAI „Hinweise zur Durchführung der Verordnung über elektromagnetische Felder“
S. 53ff, Sept. 2014

      [29] vgl. Zusammenfassung der BI-Stuttgart-West: http://tinyurl.com/c8fh3qw

      [30] Nießen/Voigt „Indoorversorgung und ihr Einfluss auf die Höhe der Exposition“
EMF-Monitor, 2/11

      [31] St. Gallen nutzt leider nur lizenzfreies WLAN. Eine Kommune ist nicht in der Position kommerzielle Mobilfunkfrequenzen zu ersteigern. WLAN ist an den Sendern und Endgeräten i. d. R. nicht leistungsgeregelt. Neue Mobilfunkstandards könnten mit Kleinzellensendern sehr viel leistungsschwächer betrieben werden als das WLAN in St. Gallen. Die Betreiber hatten jedoch jegliche Zusammenarbeit abgelehnt.

      [32] Rückversicherer versichern Versicherungen. https://www.diagnose-funk.org/1412; https://www.diagnose-funk.org/655

      [33] https://www.finanzen.net/nachricht/aktien/american-tower-corporation-telefonica-wird-funkmasten-fuer-mehrere-milliarden-euro-los-aktie-im-hoehenflug-9688859

      [34] https://www.dstgb.de/dstgb/Homepage/Schwerpunkte/Mobilfunk/-Musterverträge ’Mobilfunkanlagen’/

      [35] Gem. Merkur.de, 08.08.2020; https://www.merkur.de/lokales/weilheim/weilheim-ort29677/5g-telekom-wehrt-sich-gegen-oedp-brief-90022476.html

      [36] KOM (2000) 1, Brüssel, 02.02.2000: Mitteilung der EU-KOMMISSION – die Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips, ANHANG I: Rechts- und sonstige Grundlagen für Entscheidungen der EG über Vorsorgemaßnahmen, Rechtsprechung Ref. 5, S. 28, https://t1p.de/px4y

      [37] https://de.wikipedia.org/wiki/Long_Range_Wide_Area_Network

      [38] Die Academy for environmental Medicine EUROPAEM schlägt vor, WLAN u. a. 10-mal kritischer einzustufen, als z. B. UMTS oder LTE: https://www.diagnose-funk.org/1107

      [39] PLC-Datenübertragung über die Stromnetze. Warum das keine gute Idee ist: -
https://t1p.de/bki5  

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