Richter Budzinski stellt eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte - EGMR - in Frage, nach der es "bis zum (wissenschaftlichen) Nachweis der Schäden genüge, dass die Genehmigung in einem formell einwandfreien Verfahren erteilt und ein „gerechter Ausgleich“ des Interesses der Allgemeinheit an einer Mobilfunkversorgung mit dem Gesundheitsinteresse des Beschwerdeführers erfolgt seien". Gerade an Letzterem wirft er erhebliche Zweifel auf.
So stellt er in seinem Fazit fest, der „weite Ermessensspielraum des Staates“ bei der Gestaltung der Mobilfunkversorgung, der nach Meinung des EGMR wohl gerade wegen ihrer „gerechten Ausgeglichenheit“ gegeben sein soll, erscheint nicht mehr sachgerecht gewahrt. Es wurde eben nicht das Mögliche und Gebotene getan, um schon vorbeugend die Gesundheit zu schützen (wie es auch Art. 174 II EG gebietet). Vielmehr wurde ein Maximalkonzept kompromisslos zugelassen. Insoweit ist in der 26. BImSchVO („bewusst“) kein „Vorsorgekonzept“ für hochfrequente Strahlung enthalten, das von der „dafür zuständigen Regierung je nach dem Fortschritt der Wissenschaft lediglich zu kontrollieren“ wäre, wie der EGMR weiter für ausreichend hält."
Daraus folgend schreibt er den Gerichten die Aufgabe zu, "durch Abstriche von einer Maximalversorgung Kompromisse zu suchen und zu finden. Dass dies möglich wäre, ohne den Mobilfunk grundsätzlich in Frage zu stellen, kann dem Artikel entnommen werden, wäre aber auch jederzeit einer - durchaus gebotenen - Beweiserhebung zugänglich."
Mobilfunk versus Menschenrechte
Artikel in 'Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht'
Bernd Irmfrid Budzinski, Richter am Verwaltungsgericht Freiburg, macht mit seinem in der Neuen Zeitschrift für Verwaltungsrecht 3/2009 erschienenen Artikel deutlich, dass eine ausreichende Rechtsgrundlage für die derzeit unkontrollierte Strahlenexposition der Bevölkerung nicht vorliegt.
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- Aufsatz von Bernd Irmfried BudzinskiPDF, 6.7 MB, Recht der Natur, Schnellbrief 154, Mai/Juni 2009