20 % Mietminderung wegen Mobilfunksender

Furcht vor Gesundheitsschäden
Immer wieder wird die Gefährdung falsch eingeschätzt. Mieter dürfen den Mietzins mindern, wenn sie sich durch eine nachträglich auf dem Dach ihres Hauses installierte Mobilfunkantenne beeinträchtigt fühlen.

Das Amtsgericht München hat im Rahmen einer mietrechtlichen Auseinandersetzung eine 20 %ige Mietminderung gebilligt. Es ging um die Installation von Mobilfunkantennen (drei Sender und drei Empfänger des Betreibers E-Plus) auf dem Flachdach eines Mehrfamilienhauses in Forstenried, direkt über der Wohnung des Mieters. Der Vermieter forderte den zurückbehaltenen Differenzbetrag vom Mieter zurück, das lehnten die Richter ab.

Für das Wohlbefinden der Mieter komme es nicht nur auf sofort spürbare Einwirkungen der Antennenanlagen an, sondern auch auf die Furcht vor Gesundheitsschäden, selbst wenn sich diese später als unbegründet darstellen sollten.
Ob die meßbaren Felder, insbesondere bei jahrelangem Dauerbetrieb, negative Auswirkungen auf die Gesundheit haben, sei zumindest noch umstritten. Besonders vor dem Hintergrund, daß in der Vergangenheit wiederholt die von neuen technischen Errungenschaften ausgehenden Gefahren falsch eingeschätzt worden seien, blieben angesichts vieler warnender Stimmen kritischer Wissenschaftler vernünftig erscheinende Zweifel. Da das Mobilfunknetz relativ jung sei, lasse sich über die Folgen langjähriger Dauereinwirkungen nichts Endgültiges sagen. Allein die Furcht vor Folgen stelle bereits eine echte Beeinträchtigung im Sinne des § 537 Abs. 1 BGB dar.

Daß neben den Sendern auf dem Dach noch weitere Mobilfunkanlagen aus der Umgebung in der Wohnung des Mieters meßbar waren, vermöge die Furcht vor zusätzlichen Auswirkungen nicht zu zerstreuen. Der Mieter habe Anspruch darauf, daß sein Vermieter nicht nachträglich das Anwesen in einer bei Abschluß des Mietvertrages nicht vorhersehbaren Weise nutze und dem Mieter somit die Angst aufbürde, dadurch gesundheitlich geschädigt zu werden.
Amtsrichter Manfred Sehlke in der Urteilsbegründung: "Es ist für diese Auseinandersetzung belanglos, daß die Mobilfunkanlage rechtlich zulässig ist und alle in Deutschland gültigen Grenzwerte einhalte."

Urteil vom 27.3.98, Amtsgericht München, Aktenzeichen 432 C 7381/95.
Gegen dieses Urteil des Amtsgerichtes ging der Vermieter in Berufung. Das Landgericht hat die Berufung in nächster Instanz als unzulässig verworfen.

Landgericht München 1, Aktenzeichen 14 S 6614/98
aus umwelt.medizin.gesellschaft 3/99 und Süddeutsche Zeitung 14.7.99

Artikel veröffentlicht:
01.01.2000
Autor:
Wolfgang Maes

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