Peter Hensinger: Was war der Anlass für dieses Urteil?
Francesco Imbesi: Eine Verbraucherin hatte geltend gemacht, beim Kauf und bei der Nutzung ihres iPhones nicht ausreichend über mögliche Risiken der Hochfrequenzstrahlung und über Möglichkeiten zur Verringerung ihrer Exposition informiert worden zu sein. Zum Beispiel hatte sie auch in der Nähe ihrer jungen Töchter das Handy unbekümmert genutzt. Nachdem die Vorinstanzen ihre Klage abgewiesen hatten, gab ihr der Kassationsgerichtshof nun in entscheidenden Rechtsfragen Recht. Er hob das Urteil des Berufungsgerichts Bologna auf und verwies den Fall zur erneuten Prüfung an einen anders besetzten Senat zurück. Dieser muss bei seiner Entscheidung die vom Kassationsgericht am 24. Juli 2026 aufgestellten Rechtsgrundsätze anwenden: Hersteller können sich bei möglichen Gesundheitsrisiken nicht allein darauf berufen, dass ihr Produkt technische Normen und Grenzwerte einhält. Auch wissenschaftliche Unsicherheit befreit sie nicht von ihrer Pflicht, Verbraucher über mögliche Risiken und Möglichkeiten der Vorsorge zu informieren. Das sind zwei entscheidende Punkte.
? Näher nachgefragt. Die Klägerin argumentiert, ein Hersteller dürfe sich nicht allein darauf berufen, dass sein Produkt technische Normen einhält und eine CE-Kennzeichnung besitzt. Ist das Kassationsgericht ihr darin also gefolgt?
Francesco Imbesi: Ja. Das ist ein zentraler Punkt der Entscheidung. Das Gericht bezeichnet technische Standards lediglich als eine „Mindestschwelle der Sicherheit“. Ein Produkt kann trotz Normkonformität mangelhaft sein, wenn notwendige Hinweise oder Warnungen vor Risiken fehlen, die Verbraucher selbst nicht erkennen können. Der Kassationsgerichtshof stellt klar: „Das Fehlen geeigneter Warnhinweise für eine sichere Nutzung des Telefons kann nicht allein unter Hinweis auf die Übereinstimmung des Produkts mit den technischen Standards begründet werden“ . Für den Verbraucherschutz ist das wichtig: Produktsicherheit besteht nicht nur aus Technik und Grenzwerten, sondern auch aus Information.
? Die Klägerin ging noch weiter: Auch wenn ein Gesundheitsrisiko wissenschaftlich nicht abschließend geklärt ist, müsse informiert und Vorsorge ermöglicht werden. Folgt ihr das Gericht auch darin?
Francesco Imbesi: Sehr deutlich sogar. Der Kassationsgerichtshof widerspricht ausdrücklich der Auffassung des Berufungsgerichts, wonach fehlende wissenschaftliche Gewissheit gegen eine Informationspflicht spreche. Im Gegenteil: „Wissenschaftliche Unsicherheit kann erst recht nicht als ein Umstand angesehen werden, der von der Informationspflicht befreit.“ Vielmehr sei gerade sie eine Voraussetzung dafür, „zum vorbeugenden Schutz der Verbraucher hinsichtlich der Produktsicherheit aktiv zu werden“, heißt es in der Entscheidung. Das Gericht formuliert hier sehr klar:
- „ Der Kassationsgerichtshof stellt ausdrücklich fest, dass die Pflicht zu Vorsorge und Information nicht erst bei einem abschließend nachgewiesenen Kausalzusammenhang entsteht. Bereits vorläufige Studien, nicht abgeschlossene wissenschaftliche Untersuchungen oder unvollständige epidemiologische Evidenz können eine Informationspflicht begründen, sofern sie auf ein Gesundheitsrisiko hinweisen.“
Damit erhält das Vorsorgeprinzip im Verbraucherschutz erhebliches Gewicht. Bereits zuvor stellt der Gerichtshof grundsätzlich fest: „Die Rechtsordnung kennt keine Bereiche, die von Vorsorgepflichten ausgenommen sind; vielmehr sind Vorsichtsmaßnahmen gerade in Situationen der Unsicherheit geboten.“







