Mobilfunk: Juristische Einschätzung zum Wunsch von Telefónica-Chef Haas „Erst bauen, dann genehmigen“

Pressemitteilung von diagnose:funk, 1.2.2022
RA Herkner: „Man muss achtgeben, dass hier nicht eigentlich ein ‚Demokratieabbau‘ forciert wird.“

Stuttgart, 1.2.2022: Die Umwelt- und Verbraucherorganisation diagnose:funk hat im Nachgang zur umstrittenen Äußerung von Telefónica-Chef Markus Haas den bekannten Rechtsanwalt Dr. Wolf Herkner nach seiner Einschätzung befragt. Seine zentrale Antwort auf Markus Haas: „Man muss achtgeben, dass hier nicht eigentlich ein ‚Demokratieabbau‘ forciert wird.“

Kommunen müssen nach §7a der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung bei der Standortwahl gehört werden. Dies stärke die gesundheitliche Vorsorge, argumentierte der Bundesrat bereits 2013 (BR-Drs. 209/13).

Markus Haas, Chef des Mobilfunkanbieters Telefónica, hatte in einem Interview in der Süddeutschen Zeitung gesagt, er wolle Mobilfunkanlagen ohne Baugenehmigung errichten, diese sollten „erst danach abschließend genehmigt“ werden.

Süddeutsche Zeitung: https://sz.de/1.5509329
golem.de: https://glm.io/162495

RA Dr. Wolf Herkner aus Wasserburg a. Inn ist juristischer Spezialist in Sachen Mobilfunkanlagen. Er wird von Gemeinden gehört, die ein Mobilfunkvorsorgekonzept anstreben (aktuelles Beispiel: Siegsdorf in Bayern, siehe https://www.diagnose-funk.org/1787). Sein Arbeitsschwerpunkt ist das Verwaltungsrecht und dort das Bauordnungs- und Planungsrecht sowie der Immissionsschutz.

Hintergrund: Mit der Novellierung der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung (26. BImSchV) im Jahr 2013 wurde ein relevanter Teil der zahnlosen Freiwilligkeitsregelung des sogenannten Mobilfunkpakts in eine rechtsverbindliche Verordnung überführt. Der neue §7a der 26. BImSchV sichert den Kommunen die Mitwirkung an der Standortwahl zu. Darin ist geregelt, dass der Netzbetreiber die Kommune über seine Standortsuche informieren und ihr die Gelegenheit geben muss, Standortalternativen vorzuschlagen.

Zentrale Auszüge aus dem Interview mit RA Dr. Wolf Herkner (vollständig: https://www.diagnose-funk.org/1792):

Frage: Kann der Bund solch weitreichende Verfahrensänderungen überhaupt beschließen und vorgeben?

RA Dr. Wolf Herkner: [...] Das Bauordnungsrecht [...] ist Ländersache. Dazu zählt vor allem die Frage, wann eine Baugenehmigungspflicht besteht. Bei Mobilfunkmasten wird das an der Höhe festgemacht (Anmerkung diagnose:funk: bis 10 Meter Höhe genehmigungsfrei). Eine Genehmigungsfiktion kann es geben, allerdings vornehmlich nur, um Wohnraum zu schaffen, dem man auf Betreiberseite den Mobilfunk wohl gleichstellen will. [...]

Die Betreiber schulden nach der 26. Bundesimmissionsschutzverordnung den rechtzeitigen Dialog mit den Kommunen. Um diese anzuhören – heißt es in der sachverständigen Entscheidungshilfe, die 2014 von der Bund/Länder-AG für Immissionsschutz gegeben wurde – stellt ihnen der Betreiber „im Vorfeld alle Unterlagen zur Verfügung, die sie benötigt, um sachgerecht Stellung nehmen zu können und ggf. eigene Standortalternativen vorzuschlagen.“ Um diese Pflicht, die 2013 normiert wurde, zu erfüllen, muss der Betreiber der Gemeinde oder Stadt also Daten liefern. [...]

Es liegt am Verantwortungsbewusstsein der jeweiligen Kommune, dies auch einzufordern und unabhängig prüfen zu lassen, um schonendere Alternativen einzubringen und ggf. sogar Zwang durch Bauleitplanung auszuüben.

Frage: Die Kommunen haben sich 2012 über das höchstrichterliche Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Leipzig (https://dejure.org/2012,23064) die formelle Beteiligung an den Standortplanungen der Betreiber erstritten. Das Dialogverfahren kann jede Gemeinde von den Betreibern einfordern, egal ob ein Vorhaben genehmigungspflichtig ist oder nicht. Hätte eine Vorgabe des Bundes hierauf einen Einfluss? [...]

RA Dr. Wolf Herkner: Für eine gerechte Abwägung städtebaulicher Belange, auch und vor allem mit Vorsorge für Umwelt und Gesundheit, wurden da die Weichen gestellt. Nehmen Sie nur die Begründung des Bundesrats, also unserer Länderkammer. Demnach soll die Rechtssicherheit schaffende Verpflichtung, Kommunen bei der Standortwahl zu beteiligen, die Vorsorge stärken und auch die Akzeptanz der Mobilfunkinfrastruktur verbessern. Beispielsweise sollen kommunale Mobilfunkkonzepte so zur Anwendung kommen. [...] Um Planungsbefugnisse der Kommune zu achten und Nachbarrechte zu wahren, braucht es weiterhin ein „Hand in Hand“ von Anteilnahme per Immissionsschutzrecht und bauaufsichtlicher Untersuchung in einem ordentlichen Genehmigungsverfahren.

RA Dr. Wolf Herkner: https://www.bsrm.de/rechtsanwaelte/dr-wolf-herkner/

Artikel veröffentlicht:
01.02.2022
Autor:
Matthias von Herrmann
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