Funkende Zähler und Smart Metering - was gilt?

Was ist verpflichtend und was kann ich tun?
Seid Herbst 2021 beziehen sich Anfragen bei unseren Telefonsprechstunden häufig auf das Thema funkende Verbrauchszähler. Egal, ob Mieter- oder Eigentümer:innen – es besteht eine große Unsicherheit, wenn die Versorger, Hausverwaltungen oder Vermieter ankündigten, elektronische, bzw. funkende Verbrauchszähler einbauen zu wollen. Wir versuchn hier eine einfache Übersicht zu geben.
Stromzähler - Ferraris - kaputtFoto: Karl Kraft 2009

Warum wird alles auf Funk umgestellt?

Mit der im Dezember 2018 neu verabschiedeten Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (EED) hat die Europäische Union die Umsetzung einer transparenteren Heizkostenabrechnung beschlossen. Gemäß den Anforderungen der EED sollen Vermieter und Hausverwalter dazu verpflichtet werden, Bewohnern mindestens zweimal jährlich – mit dem Anspruch auf einmal monatlich – Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen die Zählersysteme zukünftig fernauslesbar sein. Das Ziel der EED ist, Anreize für Energieeinsparungen im Wärmbereich zu setzen. Beim Thema Strom gibt es dafür bereits seit 2016 eine gesetzliche Grundlage, um Stromzähler umzurüsten. Die Anfänge und das Für und Wider solcher Umstellungen auf fernauslesbare Zählersysteme wurden bereits in unserem Faktenblatt „Intelligente Zähler & dumme Lösungen“ im Jahr 2011 dokumentiert >>>.

Neue Heizkostenverordnung

Beim Thema Wärmemengen-Verbrauchszähler (Wasser und Heizung) ist die 2021 novellierte Heizkostenverordnung (HKV) Grundlage der verpflichtenden Umstellungen. Die novellierte HKV ist seit 01.01.2022 in Kraft. Die Heizkostenverordnung gilt in Deutschland für Wohnungen in Häusern mit mindestens zwei vermieteten Einheiten ohne eigenes Heizungssystem.

Relevante Einsparpotenzial nicht darstellbar

Die Einwände in der Novelle bezogen sich einerseits auf fehlende Regelungen zur Aufteilung der neuen CO2-Bepreisung zwischen Vermietern und Mietern und andererseits wurde kritisiert, dass erwartbare zusätzlichen Betriebskosten fernauslesbarer Systeme auf die Mieter umgelegt werden, ohne dass absehbar ist, wie diese damit relevante Einsparpotenziale erzielen könnten – die gleichen gut begründeten Einwände wie bereits bei der Debatte um die ´intelligenten` Stromzähler 2011. Deshalb soll die Evaluation dieser Regelung nun zwei Jahr vorher (2025) stattfinden als ursprünglich geplant.

Die zwei Ziele des EED – interoperable, fernauslesbare Zählersystem und monatliche Informations-, bzw. Abrechnungsintervalle, werden mit der Novelle nun umgesetzt.

(Ergänzung 30.04.2023) Energieeffizienzgesetz April 2023

Mit diesem Gesetz soll vor allem der Ausbau einer steuerbaren Stromnetzinfrastruktur beschleunigt und vereinfacht werden. Die Endkunden sollen in großer Zahl mit in das Management des Stromverbrauchs eingebunden werden. Absehbar sind mehr größere Verbraucher wie Wärmepumpen und Wallboxen zum E-Auto laden und mehr große PV-Anlagen (>7 kWpeak) in Haushalten installiert. Deren Einsatz soll über das Gesetz gemanaged werden, damit diese einen Beitrag zur Netzstabiltät leisten können. Für diese gilt der verpflichtende Einbau von Kommunikationsschnittstellen bis 2032 und ein Anspruch auf Einbau ab 2025. Haushalte/Betriebe ohne dies sind auch weiterhin erst ab einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 bzw. 10.000 kWh pro Jahr dazu verpflichtet eine Kommunikationsschnittstelle einzubauen. Die grundzuständigen Messstellenbetreiber können dies optional verpflichtend anbieten. Der Endkunde könnte dann aber immer noch einen anderen MSB wählen.

___________________________________________________________________________

Handlungsoptionen beim Thema SmartMetering

Welche Fragen werden am häufigsten gestellt? Was gilt es zu beachten?

Drei Situationen bzw. Themen könne hier unterschieden werden:

  1. Der Stromversorger (genauer: der sog. grundzuständige Messstellenbetreiber (MSB)) will einen digitalen Stromzähler einbauen.
  2. Der örtliche Wasserversorger will einen funkenden Kaltwasserzähler (Hauptzähler) am Hausanschluss einbauen.
  3. Der Vermieter / die Hausverwaltung / Wohneigentümergemeinschaft will moderne Messeinrichtungen mit funkenden Verbrauchszählern einbauen lassen. Hiervon betroffen sind die Warm- und Kaltwasserzähler an den Leitungen in der Wohnung und die Wärmemengenzähler an den Heizkörpern. Nebenbei soll auch die Funktionsüberwachung der vorgeschriebenen Rauchwarnmelder in dieses funkbasierte System miteinbezogen werden.

Zu den genannten Situationen werden i. d. R. folgende Fragen an uns gestellt:

  • Was kommt da auf mich zu – ich will keine (dauer-)funkenden Verbrauchszähler in meinem Haus / Wohnung?
  • Kann ich mich dagegen wehren?
  • Gibt es Alternativen?
  • Kennen Sie eine anwaltliche Vertretung?
     

Übersichtstabelle zum Thema, Stand 30.04.2023 finden Sie hier >>>

Smart Metering (zum Vergrößern klicken)diagnose:funk

___________________________________________________________________________

Grundlagen und Handlungsoptionen

Zu 1. Stromzähler:

Grundlage zum Einbau einer „modernen Messeinrichtung“ ist der Beschluss des Bundestags von 2016 zum Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende. Wichtig ist hier zu verstehen:

Eine „moderne Messeinrichtung“ ist ein elektronischer Zähler (anstelle des analogen Ferraris-Zählers). Dieser enthält kein Kommunikationsmodul.

Erst mit einem Kommunikationsmodul (dem sog. SmartMeterGateway (SMGW) oder kurz ´Gateway`) wird die Messeinrichtung als „intelligentes Messsystem“ (Smart Meter) bezeichnet und kann damit die in digitalen Zählern aufgezeichneten Daten an den Betreiber übertragen. Der Zwangseinbau des zusätzlichen Kommunikationsmoduls ist an den Verbrauch gekoppelt und gilt erst ab 6.000 kWh Jahresverbrauch (ein 4 Personen-Haushalt verbraucht zw. 2.600 und 5.000 kWh) oder beim Betrieb Photovoltaikanlage größer 7 kW-peak Nennleistung, einer Wärmepumpe oder Wallbox.

Der Anschlussnutzer muss nach Gesetzeslage den Betrieb dieses Moduls bezahlen – die Preise sind gesetzlich gedeckelt.

Als Übertragungsverfahren stehen drei Wege zur Verfügung:

  1. Funk (i. d. R. über die Funknetze kommerziellen Mobilfunkbetreiber),
  2. Ethernet (festnetzgebundene geschirmte LAN-Kabel, angeschlossen an den wohnungseigenen Router) und
  3. nur selten über Powerline Communication. PLC oder auch D-LAN genannt. Die Datenübertragung erfolgt hier mittels aufmodulierten Signalen über das unabgeschirmte Stromnetz.

Als Standardanwendung wählen die Messstellenbetreibern meistens die Nutzung der kommerziellen Mobilfunknetze. Damit wird eine zusätzliche mögl. Fehlerquelle in der Datenübertragung ausgeschaltet - der Endkunde, bei dem evtl. der Router nicht in Betrieb ist oder das Kabel versehentlich beim Kinderspiel oder Putzen gezogen wurden, usw.. Der MSB hat es dadurch nur mit einem professionellen Vertragspartner zu tun.

Was tun bei den neuen Stromzählern?

  • Der Einbau einer „Modernen Messeinrichtung“ kann nicht verweigert werden.
  • Es besteht grundsätzlich die freie Wahl des Anbieters (Messstellenbetreibers).
  • Beim Zwangseinbau eines Kommunikationsmoduls wählen Sie Angebote, die über LAN (Ethernet) angeschlossen werden können. Verweigern Sie die Anwendung von Funkmodulen, bzw. verpflichten Sie den Anbieter auf reine Backup-Systeme ohne „Dauerfunk“ (damit ist die Funkübertragung von Zählerdaten in kurzen Intervallen gemeint).
  • Wenn nur noch Funk angeboten wird, verpflichten Sie den Anbieter auf die nur notwendigen Übertragungsintervalle – max. einmal im Monat. Nur das ist vom Verordnungsgeber vorgeschrieben, um als Endkunde einmal im Monat über den Verbrauch informiert zu werden.
  • Jeder Endkunde hat mit dem neuen Energieeffizienzgesetz vom April 2023 aber das Recht, einen ständigen Zugriff auf sein Verbrauchssystem über den Messstellenbetreiber in 15 min. Auflösung angeboten zu bekommen. Ob die MSB´s dann noch etwas anderes zur Verfügung stellen werden bleibt abzuwarten.

___________________________________________________________________________

Zu 2. Kaltwasserzähler

Der Hauptwasserzähler einer Immobilie wird in Deutschland, der Schweiz und Österreich immer von einem Monopolisten angeboten (dem örtlichen Wasserversorger, häufig organisiert als überörtlicher Zweckverband mit einer Satzung oder auch privates Unternehmen). Beim Kaltwasserzähler gibt es, anders als beim Stromzähler, keine freie Wahl eines Messstellenbetreibers.

Digitale Verbrauchszähler mit integriertem Funkmodul werden vielerorts zum Standard erklärt. „Dauerfunk“ mit Übertragungsintervallen von 10, 16, 30 oder auch mal 360 Sekunden ist die übliche Einstellung der am Markt angebotenen Geräte (hierfür werden i.d.R. lizenzfreie Funkfrequenzen benutzt, welche im sog. Driveby-Verfahren ausgelesen werden: Video zur Leistungsfähigkeit der Funkwasserzähler im sog. Drive-by-Verfahren am Beispiel der Geräte der Firma Diehl (engl.).)

  • Bei den Funkwasserzählern werden bis zu 2 Millionen Signale im Jahr ausgesandt, um den Zählerstand einmal an einem Tag für die Rechnungsstellung aufzunehmen. Weitergehende Pläne, diese Signale zukünftig über in den Straßenzügen und Stadtteilen fest installierte Empfänger dauernd zu empfangen und damit auslesen zu können, werden von den Systemanbietern bereits vorgeschlagen.

An LAN-Kabel anschließbare Geräte werden für den Endkundenhaushalt nicht angeboten, wären aber grundsätzlich machbar, bzw. stehen i. d. R. nur bei Geräten für Gewerbekunden mit hohen Verbräuchen zur Verfügung.

Seit 1.1.2024 gibt es in Bayern kein grundsätzliches Widerspruchsrecht mehr.

 

Was tun bei Wasserzählern?

  • Auch hier gilt: Der Einbau einer „modernen Messeinrichtung“ – also ein digitaler Zähler – die z. B. mit Ultraschall oder mittels Magnetfeld die Durchflussmenge misst, kann nicht verweigert werden.
  • Fordern Sie von Ihrem Versorger das integriertes Funkmodul zu deaktivieren.
    In der juristischen Auseinandersetzung stehen wir aktuell (März 2024) an dem Punkt, dass Landesgerichte Klagen gegen der Dauerfunkerei dieser Geräte, auch aus datenschutzrechtlichen Gründen, ablehnend gegenüberstehen. Gerichte gewichten hier das Scheinargument des Verbraucherschutzes im Sinne der Sicherheit der Wasserversorgung höher und den Klagen wird nicht stattgegeben. Mit den dauernd funkenden Zählern aus allen Haushalten solle es vermeintlich möglich sein, im Bedarfsfall schneller Leckagen im Wasserversorgungssystem finden zu können.
    Von daher ist aktuell der Endverbraucher auf das Entgegenkommen des Versorges angewiesen.
  • Wickeln Sie dauerfunkende Kaltwasserzähler zweimal - mit einer stofflichen Trennschicht dazwischen - in Alufolie ein. Das was noch an Signal immitiert wird reicht wahrscheinlich immer noch für den Empfang vor der Tür aus. Aber was bei Ihnen als Emission ankommt, liegt dann unter 0,001 Mikrowatt pro Quadratmeter.
  •  .... Sollte der Versorger Ärger machen und Ihnen mit Busgeldern o.dgl. drohen, nutzen Sie die Gelegenheit als rechtschaffender Bürger und skandalisieren Sie diesen Unsinn öffentlich. ;-)

___________________________________________________________________________

Zu 3. Verbrauchszähler in Miet- und Eigentumswohnungen

In Wohnungen geht es um folgende Messeinrichtungen, die von einer Umrüstung auf funkbasierte Systeme betroffen sind wie es mit der Novelle der Heizkostenverordnung beschlossen wurde:

  • Warm- und Kaltwasserzähler an den Zuleitungen (meist im Bad oder Küche montiert)
  • Wärmemengenzähler an den einzelnen Heizkörpern oder an der Hauptzuleitung

Die Anbieter in Deutschland dürfen mit Erlass der neuen Heizkostenverordnung ab 01.01.2022, nur noch sog. interoperable Systeme einbauen. Interoperabel heißt, egal, wer das Haus verwaltet, das beauftragte Unternehmen muss Zugriff auf die (nach der Novellierung der HKV) neu eingebauten Messsysteme haben. Damit soll im Sinne des Verbraucherschutzes der Anbieterwechsel erleichtert und der kostensenkende Wettbewerb unter den Ablesediensten gefördert werden, damit künftig nicht mehr jeder Dienstleister sein eigenes Zählersystem aufbauen kann und damit einen Anbieterwechsel behindert. Die Umstellung bestehender Zähler ist bis Ende 2026 vorgegeben.

Funktionsweise

Die Systeme sind i. d. R. so aufgebaut, dass alle Verbrauchszähler einer Wohnung durch Fernübertragung, das heißt i. d. R. Funk, ihre Daten an sog. Sammler übertragen (hierfür werden meistens die lizenzfreien Funkfrequenzen bei 433 und 868 MHz benutzt). Das Intervall der Funkimpulse ist je nach Anbieter auf alle 2, 4 oder 15 Minuten eingestellt und faktisch sehr kurz (~ 20 Millisekunden dauert die Funkübertragung). Der Sammler, üblicher Weise im Hausflur montiert, überträgt die Daten dann durch kommerziellen Mobilfunk, spätestens alle 24 Stunden an die Systemanbieter, wo die Hausverwaltungen/Vermieter diese abrufen können. Die Datenübertragung erfolgt hochgradig verschlüsselt.

Was tun bei diesen Angeboten?

Auch hier gilt: Der Einbau einer „modernen Messeinrichtung“, also ein digitaler Zähler und eine Datenübertragung per Funk, kann nicht grundsätzlich verweigert werden, sofern der Hausbesitzer/die Hausverwaltung so ein System gewählt hat. Aber wehren Sie sich gegen die mit dem Datenschutzrecht unvereinbaren Einstellungen bei diesen Systemangeboten. Eine Datenauslese/Datenübertragung in kurzen Intervallen ist per se nicht mit der Datenschutzgrundverordnung vereinbar. Eine Profilbildung, Überwachung und Kontrolle ist hiermit jederzeit möglich (siehe Kasten).

___§___§___§___§___§___§___§___§___§___§___§___§___§___§___§___§___§___§___

 

Höchstrichterliches Urteil in der Schweiz

Musterverfahren für Deutschland

Am 5. Januar 2021 entschied das Schweizer Bundesgericht über die Zulässigkeit der periodischen Datenerfassung von Funkwasserzählern der Gemeinde Auenstein im Kanton Aargau. Demnach ist die (in diesem Fall) Wasserverbrauchserfassung über elektronische Zähler nur im „betriebsnotwendigen Rahmen“ zulässig.

  • Verbrauchsdaten sind grundsätzlich persönliche Daten und unterliegen der informationellen Selbstbestimmung.
  • Die Speicherung der Stundenwerte des Wasserverbrauchs während 252 Tagen auf dem Wasserzähler sowie das Aussenden dieser Daten per Funk in kurzen Intervallen, in diesem Fall alle 30 Sekunden, ist unzulässig.
  • Diese Art der Datenerhebung und -verarbeitung ist für den Betrieb und die Abrechnung weder erforderlich noch verhältnismäßig.
  • Egal wie sicher die Systeme vor unbefugtem Zugriff durch Verschlüsselung geschützt sind und wie unwahrscheinlich eine missbräuchliche Nutzung durch die Wasserwerke und ihre Mitarbeiter auch sein mag, ist damit eine Datenerfassung in „unverhältnismäßigen Umfang“ nicht gerechtfertigt.
  • Ein Funkübertragungsmodul kann zulässig sein, wenn der Einsatz verhältnismäßig ist.
  • Damit verbundene Zusatzaufwendungen (Module, Installationskosten, Verarbeitung etc.) kann die Gemeinde als Verursacherin zur Erfüllung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen nicht auf die Bürger und Bürgerinnen abwälzen.

Alle im Detail vorgebrachten, bewerteten und abgewiesenen Argumente der Verteidiger alltagsüblicher Einstellungen von Funkzählern, sind auch für die Debatte in Deutschland und anderen europäischen Ländern von Bedeutung.

Die niedersächsische Datenschutzbeauftragte, Barbara Thiel, fordert in ihrem 26. Tätigkeitsbericht vom Mai 2021 den niedersächsischen Gesetzgeber dringend auf, für digitale Wasserzähler eine Gesetzesgrundlage zu schaffen. In unserem Verständnis sind quasi alle z. Zt. am Markt angebotenen Zählersysteme damit illegal.

Es wird Zeit, auch in Deutschland ein wegweisendes Urteil herbeizuführen.

 

[1] Artikel vom 22.12.2017: https://ddrm.de/erfolg-mieter-wehrt-sich-gegen-ueberwachung-seines-heizungs-und-wasserverbrauchs-abg-frankfurt-holding-zieht-ihre-klage-zurueck/

Publikation zum Thema

Format: DIN A4Seitenanzahl: 6 Veröffentlicht am: 20.07.2011 Sprache: DeutschHerausgeber: diagnose:funk

Intelligente Zähler & dumme Lösungen


Autor:
diagnose:funk 2011
Inhalt:
„Intelligente“ Zähler, auch Smart-Meter genannt, sind digitale Energieverbrauchszähler, die mit Übertragungssystemen ausgestattet werden, um einen Austausch von Daten und Steuersignalen zwischen Versorger und Verbraucher zu ermöglichen. Solche Zähler gibt es für Strom-, Gas-, Wasser- und Wärme-Dienstleistungen. Die Lobby der Mobilfunkanbieter will durch entsprechend günstige Angebote und rosige Versprechungen die Netzbetreiber und politischen Entscheidungsträger dazu bewegen, die komplette Kette der Datenübermittlung mit Funk abzuwickeln. Dies widerspricht allen gesellschaftspolitisch überfälligen Vorsorgebemühungen zur Reduzierung der Mobilfunkbelastung, wie sie zuletzt der Ständige Ausschuss des Europarats im Mai 2011 ausgesprochen hat. FAKTENBLATT NICHT MEHR VERFÜGBAR! Bitte nutzen Sie unsere Informationen unter nachfolgendem Querverweis.
Ja, ich möchte etwas spenden!