Gesetz zu funkenden Zählern - diagnose:funk schreibt an Abgeordnete des Bundestages

Am 18.06.2020 soll das Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet werden.
Die in der Gesetzesvorlage angedachte Ermächtigung zur Digitalisierung geht entschieden zu weit und würde sicher zahlreiche Klagen provozieren. Die Aufhebung der Privatsphäre durch eine 24/365-Datenerhebung / Kontrolle durch Verbrauchs-Messeinrichtungen ist inakzeptabel. Verpflichtende „Interoperabilität“ der Technik führt zwangsweise zu gläsernen BürgerInnen. Das faktische oder auch nur potenziell mögliche „Ausspionieren“ verstößt gegen Grundgesetzartikel 13 und Art. 8 Absatz 2 der Menschenrechtskonvention. Die beabsichtigten Regelungen und die bereits am Markt befindlichen Geräte verstoßen gegen die Grundsätze der Datensparsamkeit, der Zweckbindung und der informationellen Selbstbestimmung der BürgerInnen. Zusätzlich stellen sie einen Angriff auf die Gesundheit dar, besonders im Fall elektrohypersensibler Personen, die ca. 9 % der Bevölkerung ausmachen. Wir fordern zudem ein grundsätzliches Widerspruchsrecht gegen den verpflichtenden Einsatz von Funktechnologie innerhalb der Wohnung. Deshalb verschickte diagnose:funk den folgenden Brief an Mitglieder der zuständigen Ausschüsse im Bundestag.

An die Mitglieder des Bundestags in den Ausschüssen:

  • Wirtschaft und Energie (federführend)
  • Recht und Verbraucherschutz
  • Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
  • Bau, Wohnen, Stadtentwicklung und Kommunen

Änderungsantrag zum GEG-Entwurf, Stand 20.01.2020 (als PDF):
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 schwächt die Mieterrechte und ist ersatzlos zu streichen

 

Sehr geehrte Damen und Herren Bundestagsabgeordnete,

am 18.06.2020 soll der Gesetzentwurf für das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) vom Deutschen Bundestag verabschiedet werden.

Wir begrüßen die Bemühungen zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude grundsätzlich, sehen aber große Probleme mit den Formulierungen des

§ 6 Verordnungsermächtigung zur Verteilung der Betriebskosten und zu Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen.

Wir beziehen uns auf den Absatz 1 Nr. 4, in dem es heißt:

  • (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben,
  • 4. dass die zum Zwecke der Datenverarbeitung eingesetzte Technik einem Stand der Technik entsprechen muss, der Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität gewährleistet.

Unsere Bedenken betreffen in der gewählten Formulierung explizit das Wort „Interoperabilität“.

Die Aussage des Absatz 1 Nr. 4 an sich, mit den Inhalten „Datenschutz und Datensicherheit“, sind an dieser Stelle rein deklaratorischer Natur und überflüssig, da diese Inhalte im § 6 Absatz 4 behandelt werden.

„Interoperabilität“ (der eingesetzten Technik) hingegen ist der Türöffner für die zwangsweise Einführung digitaler Messsysteme, die i. d. R. auf Basis von Funksystemen zur Anwendung kommen, welche sowohl gesundheitlich als auch datenschutzrechtlich hochproblematisch sind.

Wird „Interoperabilität“ verpflichtend, heißt dies, dass Nutzer de facto gezwungen werden, eine Signalübertragung per Funk in der eigenen Wohnung zu akzeptieren, weil

  1. von der Industrie kaum Geräte entwickelt und angeboten werden, die ohne eine Datenübertragung per Funk auskommen,[1]
  2. eine alternative Verkabelung aller Geräte – vor allem im Bestand – häufig aus Kostengründen nicht realisiert wird (vgl. den Einsatz von Wärmemengenzählern an Heizkörpern) und
  3. Mieter bei der Systemwahl keine Mitspracherechte haben oder mögliche Mehrkosten für Alternativen nicht tragen können.
    Davon werden zukünftig auch Wohneigentümergemeinschaften mit externer Hausverwaltung betroffen sein, weil hier gem. der vorliegenden Gesetzesnovelle über bauliche Veränderungen nach Mehrheitsprinzip entschieden werden soll und kein Widerspruchsrecht gegen Funkstandards besteht.

Für die Zielerreichung der „zeitnahen und transparenten Erfassung der Verbrauchsdaten beim Wärmeenergieverbrauch“ reichen die formulierten Inhalte der Nr. 1 bis 3 des Absatz 1 aus. Auch die Erläuterungen zu § 6 im Teil B. ´Besondere Bedingungen` können nicht überzeugen und unterschlagen die Tragweite des Ermächtigungsgesetzes zur verpflichtenden „Interoperabilität“ in Bezug auf die eingesetzte Technik.

Verpflichtende Interoperabilität der Technik schwächt Mieterrechte

Es gibt keinen Grund, warum zur Stärkung der Mieterrechte die technischen Systeme „interoperabel“ sein müssen. Verpflichtende „Interoperabilität“ stärkt nicht die Mieterrechte, sondern wird die Mieter gegenüber den Vermietern, Hausverwaltungen und Versorgern schwächen, weil kein generelles Widerspruchsrecht und/oder eine kostenneutrale Wahlmöglichkeit besteht. „Interoperabilität“ ist hier ein Trojanisches Pferd der Systemhersteller und nutzt vorrangig deren Geschäftsmodellen. Es dient dazu, fernauslesbare Messsysteme zwangsweise in allen Haushalten zum Zwecke der Datenbeschaffung zu installieren. Welche Kontrollmöglichkeiten damit installiert werden, braucht hier nicht ausgeführt zu werden.

Wie die Daten den Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden, muss technikneutral und vollständig anwendungsoffen bleiben. (Beispielhaft könnte dies auch dadurch realisiert werden, dass die Verbrauchswerte und die dadurch entstandenen Kosten direkt an den Geräten verständlich nachvollziehbar und damit dezentral abgebildet werden und so für den Nutzer jederzeit einsehbar sind.) Interoperabilität ist in der Datenverarbeitung sicherlich angebracht, aber nicht bei der eingesetzten Technik der Datenerhebung.

____________________________EINSCHUB_________________________________________

Bundesministerium der Justiz und für den Verbraucherschutz, Heiko Maas am 14.02.2017,
„Smart Home - wie digital wollen wir wohnen?“

  • "Unser Grundgesetz garantiert die Unverletzlichkeit der Wohnung. Der private Rückzugsraum in den eigenen vier Wänden ist ein hohes Gut. Jeder Mensch braucht diesen einen Ort, an dem er unbeobachtet bleibt und sich ohne Kontrolle entfalten kann.
    Wenn intelligent vernetzte Alltagsgegenstände künftig autonom miteinander oder mit Dritten kommunizieren – zum Beispiel eben der Kühlschrank mit dem Supermarkt –, bedeutet das oft auch einen erheblichen Kontrollverlust und Fremdbestimmung. Denn steuerbar ist das alles nur über Datenströme und damit fallen zwangsläufig sehr aussagekräftige persönliche Daten an. Wenn man sie zusammenfasst und kombiniert, kann man daraus umfassende Profile bilden. Das macht uns gläsern und zwar im Kernbereich unseres Privatlebens, im eigenen Heim. Und es geschieht fast immer, ohne dass wir davon etwas mitbekommen. Entscheiden wir dann eigentlich noch selbst über unseren Tagesablauf oder übernehmen das dann schon Algorithmen?...

    Meine Damen und Herren,
    wichtig ist mir außerdem, dass Verbraucherinnen und Verbraucher auch die Möglichkeit behalten, auf die Vernetzung ihrer Wohnung zu verzichten. Ich habe das in anderem Zusammenhang auch als „Recht auf eine analoge Welt“ bezeichnet.

    Echte Wahlfreiheit bedeutet dann aber auch: Niemand darf benachteiligt werden, nur weil er sich entscheidet, ohne Smart Home auszukommen; es darf da keinen mittelbaren Zwang geben. Über den Grad der Digitalisierung seines Lebens in den eigenen vier Wänden – mit allen Vor-, aber auch mit allen Nachteilen – muss jeder selbst bestimmen können…."  Die ganze Rede >>>

____________________________EINSCHUB ENDE_________________________________

Die Systemanbieter wollen die Daten der Kunden

Mehr noch: In Verbindung mit der Ankündigung in Absatz 5 des § 6 zur Überarbeitung der „Technischen Richtlinien und Schutzprofilen des BSI“ könnte der Rechtsanspruch auf Datenschutz ausgehöhlt werden.

Warum?

Zusammen mit der Formulierung „bei der Verarbeitung“ in Absatz 4 ist damit zu rechnen, dass die andauernde Erhebung und Übertragung von Verbrauchsdaten, wie sie aktuell von allen Systemanbietern im Bereich der Verbrauchsdatenerfassung geplant oder bereits (illegaler Weise!) angewendet werden, zum „Goldstandard“ erhoben wird und nur über eine nachrangige, sozusagen ‚amtlich bescheinigte Datensicherheitsanforderung’ legitimiert werden soll.

Die dauernde Datenerfassung und -übermittlung sowie die Verarbeitung und Verwendung der Daten, die weit über den Anwendungszweck der Rechnungsstellung hinausgeht, sollen gesetzlich legitimiert werden, obwohl dies den Grundsätzen der Datensparsamkeit und der Zweckbindung vollständig widerspricht. Durch die Datenverwertung, neue Dienstleistungsangebote und den millionenfachen Verkauf neuer digitaler Geräte soll letztendlich Wirtschaftswachstum generiert werden.

Zähler-Datenerfassungssysteme sind nach DSGVO nicht zulässig

Nicht mehr das Versenden von per se sensiblen und personenbezogenen Daten der Verbrauchszähler, die Dritten detaillierte Rückschlüsse auf das Verhalten der Nutzer ermöglichen, ist dann nach DSGVO ausgeschlossen[2], sondern nur noch die Verarbeitung (§ 6, Absatz 4) wird vermeintlich datensicheren Standards unterworfen und wird damit legitimiert.

Eine Verarbeitung von Daten, die nach DSGVO gar nicht erhoben und übermittelt werden dürfen, müsste auch nicht geregelt werden. Hier ist an der Quelle anzusetzen. Alles weitere bedarf der informierten Zustimmung der Betroffenen und kein Zwangssystem.

Die Konsequenz aus dieser Analyse:

Nr. 4 von Absatz 1 in § 6 kann und muss ersatzlos gestrichen werden!

Wir bitten Sie darum, dies vor der Beschlussfassung des GEG entsprechend zu berücksichtigen.

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Ing. Jörn Gutbier, Vorstand von diagnose-funk e.V.

Anmerkungen

Die in der Gesetzesvorlage angedachte Ermächtigung zur Digitalisierung geht entschieden zu weit und würde sicher zahlreiche Klagen provozieren.

Die Aufhebung der Privatsphäre durch eine 24/365-Datenerhebung / Kontrolle durch Verbrauchs-Messeinrichtungen ist inakzeptabel. Verpflichtende „Interoperabilität“ der Technik führt zwangsweise zu gläsernen BürgerInnen. Das faktische oder auch nur potenziell mögliche „Ausspionieren“ verstößt gegen Grundgesetzartikel 13 und Art. 8 Absatz 2 der Menschenrechtskonvention.

Wie bereits ausgeführt, verstoßen die beabsichtigten Regelungen und die bereits am Markt befindlichen Geräte gegen die Grundsätze der Datensparsamkeit, der Zweckbindung und der informationellen Selbstbestimmung der BürgerInnen. Zusätzlich stellen sie einen Angriff auf die Gesundheit dar, besonders im Fall elektrohypersensibler Personen, die ca. 9 % der Bevölkerung [3] ausmachen.

Wir fordern zudem ein grundsätzliches Widerspruchsrecht gegen den verpflichtenden Einsatz von Funktechnologie innerhalb der Wohnung.

Das Parlament sollte daher die Freiheit besitzen, in der Umsetzung den freien Widerspruch mündiger Bürger gegen eine international als riskant eingestufte Technologie zu ermöglichen. Wir erinnern hier nicht nur an zahlreiche wissenschaftliche Studien und einige Gerichtsurteile, die das Bedenkliche am Mobilfunk unterstreichen,[4] sondern insbesondere auch an den Sachverhalt, dass Rückversicherer wie die Swiss Re die Risiken des Mobilfunks als unabschätzbar einstufen [5] und somit „deutliche Hinweise auf mögliche Gefahren“ ernst nehmen. Auch haben 2019 Investorenwarnungen hinsichtlich der Mobilfunkrisiken Klartext gesprochen.[6]

Quellen

[1] Alle am Markt eingesetzten und aktuell beworbenen „interoperablen“ Verbrauchszähler-Erfassungssysteme arbeiten mit Funkstandards. Die Übertragungsintervallen der Sub-Systeme (Heizkörper-Wärmemengenzähler, Warm- und Kaltwasserzähler) liegen in der Regel bei 10 bis 360 Sekunden. Manche Übertragungssysteme arbeiten auch mit z. B. 15-Minuten-Intervallen.

[2] Vgl. hierzu das Nicht-Urteil am Amtsgericht in FFM von 2018 über den abgewendeten Zwangseinbau von dauersendenden Verbrauchszählern und den „flächendeckenden Datenschutzverstoß“ im Fall der Wohnungsbaugesellschaft ABG-Frankfurt Holding: https://www.frankfurter-info.org/news/funkzaehler-rechtsstreit-abg-gegen-mieter

[3] Verbreitung der Elektrohypersensibilität in der Bevölkerung. Artikel im diagnose-funk-Magazin kompakt 4-2018, S. 24/25; Download: https://www.diagnose-funk.org/download.php?field=filename&id=433&class=DownloadItem

[4] Wann gibt es in Deutschland wieder einen Strahlenschutz? https://www.diagnose-funk.org/aktuelles/artikel-archiv/detail&newsid=1566

[5] https://www.diagnose-funk.org/aktuelles/artikel-archiv/detail?newsid=1412

[6] https://ehtrust.org/key-issues/corporate-company-investor-warnings-annual-reports-10k-filings-cell-phone-radiation-risks/

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