Unbemerkt von der breiten Öffentlichkeit und der Landes- und Bundespolitik werden z.Zt. überall in Deutschland neue Datenschleudern und Elektrosmogverursacher in Keller und Wohnungen eingebaut. Es geht um neue Wasserverbrauchszähler, die einerseits genauer messen können (Magnetsensoren oder Ultraschallfühler) und anderseits ständig Hochfrequenzimmissionen verursachen.
Laufend werden Datenpakete mit sensiblen Verbraucherdaten über kurze Funkimpulse mit Abständen von zehn, 16, 60, 240 oder 600 Sekunden emittiert. Und das, obwohl i.d.R. nur einmal im Jahr die Verbrauchsdaten für die Abrechnung benötigt werden.
Die Zähler, die das können heißen z.B. Multical21, HYDRUS oder compact und werden von bekannten Firmen wie Kamstrup, Diehl, iPerl, techem, ista, brunata u.a. angeboten.
Verkauft werden die Geräte mit den Argumenten der ständige Datenverfügbarkeit und der Unabhängigkeit des Wasserversorgers vom Endverbraucherhaushalt. Niemand muss mehr zu Hause sein oder sich um die Zählerstandsübertragung kümmern. Der Versorger hat jederzeit vollen Zugriff.
Grundeinstellungen verletzten Grundrechte und Schaden dem Endverbraucher
Die Funktionseinstellungen der o.g. Zähler verletzen aber das grundgesetzlich gesichertes Recht auf informationelle Selbstbestimmung gem. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes. Und ein permanent Funkstrahlen emittierender Wasserzähler im Haus ist zudem aus Vorsorgegründen inakzeptabel und widerspricht auch den Empfehlungen des Bundesamtes für Strahlenschutz, welches den kabelgebundenen Anschluss empfiehlt.
Der Einsatz von Funkzählern ist verfassungswidrig
Gemäß den Vorgaben der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder gilt nach dem Datenschutzgesetz grundsätzlich:
„Alle Daten, die mit einem Smart Meter erhoben werden, sind personenbezogen, unabhängig davon, ob es sich um technische Daten handelt.“[1]
Desweiteren gehen die Datenschutzbeauftragen davon aus, dass das Datenschutzrecht von einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgeht.
„Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten ist nur zulässig, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Betroffene eingewilligt hat. (vgl. BT Drs. 17/6072, S.79) Jegliche darüber hinausgehende Datenverarbeitung ist nur mit Einwilligung des Letztverbrauchers zulässig.“ [2]
Die Zählerfunktion mit einer z.B. 16 sekündlichen Aussendung von Dateninhalten widerspricht [vgl. 1] den Grundsätzen des Datenschutzrechts. [3] Es widerspricht:
- dem Zweckbindungsgrundsatz. Die Übertragung rechnungsrelevanter Daten des Gesamtverbrauchs reicht einmal im Jahr.
- dem Grundsätzen der Datenvermeidung, Datensparsamkeit und der Verhältnismäßigkeit. Ca. 2 Mio. Datenpakete in einem Jahr mit jeweils bis zu sieben Zählerinformationen sind unverhältnismäßig.
- Die Transparenz der Datenverarbeitung ist nicht erkennbar.
- Die Datensouveränität ist nicht gegeben, solange dem Endverbraucher keine Herrschaft über die Funktion der Datenübertragung obliegt. Es besteht keine Interventionsmöglichkeit – die Datenübertragung ist nicht abstellbar, außer durch gewaltsamen Eingriff oder unverhältnismäßige Abschirmung des Zählers.
- Es ist auch nicht erkennbar, wie die Vertraulichkeit, Integrität, Intervenierbarkeit, Transparenz, Nichtverkettbarkeit (gem. § 9 BDSG ) der erhobenen Daten erfolgt.
Für den Einsatz solcher Wasserzähler bedürfte es nach Auffassung des Bay. Landesbeauftragten für den Datenschutz „… einer formell-gesetzlichen Grundlage, wenn:
- Bürger*innen ihrer Gemeinde oder ihres Zweckverbandes die Pflicht auferlegt bekommen, den Einbau und die Betrieb eines „intelligenten“ Wasserzählers zu dulden, und
- durch den Wasserzähler personenbezogene Daten erhoben werden, die nicht zu Abrechnungszwecken notwendig sind, insbesondere wenn eine sehr „kleinteilige“ Erfassung der Verbrauchswerte mit einer langen Speicherdauer zusammentrifft, oder
- solche personenbezogenen Daten in regelmäßigen Abständen ohne Einflussmöglichkeit des Betroffenen „auf die Straße“ übertragen und über die Ferne unbemerkt und ohne Mitwirkung des Betroffenen abgelesen werden können.“ [4]
Eine solche „formell-gesetzliche“ Rechtsgrundlage gibt es im Moment nicht. „Die manchmal vor Ort geschaffene Regelung für „intelligenten“ Wasserzähler in einer Satzung der Gemeinde oder des Zweckverbandes genügen nicht.“[5]
Damit verletzen Wasserzähler die dauernd Datenpakete mit Zählerinformationen versenden das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.
Dauernde Funksignale mit toxischen Mikrowellen sind inakzeptabel
Die eingesetzte Übertragungstechnik ist darauf ausgelegt, jegliche Baumasse zu durchstrahlen. Funkbasierte Wasserzähler wie z.B. die der Firma Kamstrup (Multical 21), die alle 16 Sekunden oder die der Firma Diehl (HYDRUS-Reihe) die alle 10 Sekunden ein Signal im Frequenzbereich um 870 MHz senden, haben mit einer Sendeleistung von 10 mW in der Freifeldausbreitung eine Reichweite bis 1,5 km und bei Verbauung im Haus eine Reichweite von ca. 200 - 500 m. Die Bestrahlung der Hausbewohner und ihres Umfeldes erfolgt 24 Stunden am Tag. Es besteht keine Möglichkeit der Intervention.
Mobilfunkstrahlung kann das Wohlbefinden negativ beeinflussen und ist potenziell gesundheitschädlich. Die WHO stufte bereits 2011 die Mikrowellenstrahlung als möglicherweise krebserregend ein. Neueste wissenschaftliche Erkenntnisse untermauern diese, unserer Meinung nach viel zu vorsichtige Einschätzung. Bereits extrem niedrige Dosisleistungen, die Millionenfach unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte liegen, beeinflussen biologische Systeme negativ. Umfangreiche Wirkmodelle beschreiben die Pfade des Schädigungsmechanismen detailliert und plausibel. Ein Risiko ist auch dann virulent, wenn es um eine Bestrahlungen mit relativ kurzen Funkimpulsen mit größeren Pausen dazwischen geht.[6]
Die Verseuchung von Wohnungen oder Häusern mit Mikrowellenstrahlung lehnen wir ab. Eine Bestrahlung durch Funkimpulse aus der Nachbarschaft ist ebenfalls zu unterlassen, da diese eine hohe Reichweite haben und zudem 99,9999 % der Signalübertragungen keinerlei Funktion erfüllen und somit überflüssig sind.
Das Bundesamt für Strahlenschutz empfiehlt, „dem Grundsatz des Strahlenschutzes entsprechend, Belastungen wenn möglich zu minimieren oder ganz zu vermeiden, sollten Smart Meter bevorzugt werden, die ihre Daten kabelgebunden übertragen.“[7] Allen BürgerInnen sollte es daher möglich sein, diese Empfehlung auch wahrnehmen zu können.
Quellenverweis: Zum Thema „Mobilfunk und Gesundheit“ verweisen wir Sie auf die juristische Fachveröffentlichung "Mobilfunkfreie ´Weiße Zonen` - irreal oder rechtlich geboten?" von Prof. Dr.-Ing. Wilfried Kühling und Bernd I. Budzinski, Richter am VG a.D, erschienen im CH-Beck-Verlag, Oktober 2015.[8]
Die Konsequenzen wären:
- den weiteren Roll-Out dieser Verbrauchszähler umgehend einzustellen, sofern von den betroffenen Endverbrauchern nicht eine explizite Einwilligungserklärung vorliegt, um Schaden vom Vermögen des Wasserzweckverband/dem Versorger und damit von Endverbraucher abzuwenden.
- alle Anschlussnutzer und Anschlussnehmer der Zweckverbände/der Versorger, sind umgehend über die bestehende Rechtslage ausführlich zu unterrichten. Jeder Endkunde muss darüber informiert werden, dass der Einbau solcher Zähler nur auf freiwilliger Basis erfolgen kann. Hierzu bedarf des einer expliziten schriftlichen Zustimmung durch den Anschlussnutzer (Opt-In-Variante). Eine deklaratorische Veröffentlichung im Amtsblatt oder ein Brief zur Kenntnis (Opt-Out-Variante) reicht hingegen nicht.
- Angebote für funkfreie und verfassungsrechtlich unbedenkliche Verbrauchszähler sind zu unterbreiten.
- Für die unbestritten vorhandenen logistischen Vorteile von fernauslesbaren Verbrauchszählern sind entsprechende Angebote zu erstellen:
- Zähler, deren Datenschnittstelle grundsätzlich und wie vom Gesetzgeber vorgegeben, technikneutral ausgelegt ist (LAN, PLC und Funk nur bei Bedarf/Aktivierung)
- und bei denen der Endkunde volle Kontrolle über die Inhalte und den/die Zeitpunkte der Datenübermittlung ausüben kann.
- Ggf. bereits eingebaute Zähler sind wieder auszubauen.
- Endverbraucher, bei denen die Versorger nicht reagieren, könnten ihrem Versorgen androhen, die bereits eingebauten Zähler - zu deren Kosten - von einem zugelassenen Fachbetrieb gegen einen geeichten Standardwasserzähler austauschen lassen und den z.Zt. eingebauten zur Abholung bereit stellen, solange nicht eindeutig geklärt ist, auf welcher Rechtsgrundlage der Einbau erfolgte.
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[1] Orientierungshilfe datenschutzgerechtes Smart Metering, Datenschutzkonferenz/Düsseldorfer Kreis, 06.2012, S.8,
[2] ebenda: S.9, Anm. § 4a BDSG. Danach ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der freien, bestimmten und informierten Entscheidung des Letztverbrauchers beruht.
[3] „Verbrauchsdaten, die typischerweise im 15-Minuten Takt erhoben werden, sind hoch sensibel und ermöglichen eine Profilbildung. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Vergangenheitswerte oder Echtzeitwerte handelt.“ ebenda: S.28
[4] Schreiben des Oberregierungsrat Dr. Schwabenbauer/Direktors Herr Stammel vom 11.07.2016 an den BUND, AK-Immissionsschutz (DSB/3-625-49/1)
[5] ebenda, S.3
[6] siehe: http://www.mobilfunkstudien.org, https://www.emf-portal.org/de
[7] http://www.bfs.de/DE/themen/emf/hff/anwendung/smart-meter/smart-meter_node.html