Die Petition an den Deutschen Bundestag wurde – mit Verweis auf die Einhaltung der physikalischen Strahlenschutz-Grenzwerte (Wärmewirkung) – abgelehnt [5].
Doch die Grenzwerte haben keine medizinische Komponente und sind ein Bluff, um den Antennenwildwuchs zu rechtfertigen. Im Standardwerk "Lehrbuch der Toxikologie" (Marquardt/Schäfer, 1994) heißt es im Kapitel Strahlenschutz, "dass eine Strahlenexposition, die zu einem bestimmten Nutzen führen muss, "so niedrig wie vernünftigerweise möglich" (as low as reasonably achievable, ALARA-Prinzip) sein soll. Bei der Festlegung von sogenannten 'Grenzwerten' sei aber betont, dass ein solcher Dosiswert ein 'Richtwert' ist, da angesichts der stochastischen Natur der Auslösung von Krebserkrankungen oder von genetischen Schäden keine Grenzdosis besteht, unterhalb der keine Gefährdung besteht und über der erst die Gefährdung beginnt. Dies ist ein charakteristischer Unterschied zur toxischen Wirkung vieler Chemikalien, bei denen ein echter Grenzwert festgesetzt werden kann." (S. 645)
Dies unterstreicht, wie wichtig es ist, dass Kommunen rechtzeitig in den Dialog mit den Betreibern gehen. Solange der Gesetzgeber biologische Wirkungen elektromagnetischer Felder ignoriert und kein Strahlenschutzgesetz erlässt, sollten Kommunen eigene Vorsorge betreiben und bei Bedarf von ihrer Planungshoheit Gebrauch machen. Vorsorge bedeutet Mobilfunk gestalten, statt nur zu verwalten und die Bürger:innen nicht alleine zu lassen.