Untragbare Standortsuche für BOS-TETRA

Reg. von Oberbayern zieht Zustimmung zürück
Erstmals in Bayern hat die Regierung von Oberbayern vor dem Verwaltungsgericht München ihre bereits erteilte Zustimmung für die Errichtung eines Behördenfunksendemastes wieder aufgehoben. Laut Pressebericht vom 07.08.2013 übte der Richter in der mündlichen Verhandlung „scharfe Kritik an der ‚untragbaren’ Standortsuche.“

Die Gemeinde Mauern (Landkreis Freising) hatte gegen den Genehmigungsbescheid geklagt und gerügt, dass die Auswahlentscheidung für den genehmigten Standort nicht nachvollziehbar sei.

Für BOS-Sendemasten im Außenbereich würden die selben Genehmigungsvoraussetzungen wie für „normale“ Mobilfunkmasten gelten. Kämen wie hier mehrere Standorte in Betracht, dann müsse der für den Außenbereich schonendste gewählt werden.

Die durch die Firma telent erstellte Standortbewertung weise diesbezüglich erhebliche Mängel auf. Die Einzelbewertungen zu einzelnen Standortalternativen seien zum Teil nicht begründet. Geeignet erscheinende Alternativen seien erst gar nicht in die Bewertung einbezogen worden. Die Auswahlentscheidung für die genehmigte Variante erscheine zudem unter dem Aspekt der Außenbereichsschonung nicht vorzugswürdig.

Das Verwaltungsgericht stützte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.08.2013 die Auffassung der Gemeinde. Daraufhin hoben die Vertreter der Regierung nach kurzer Sitzungsunterbrechung die angefochtene Genehmigungsentscheidung auf. Das Verwaltungsstreitverfahren wurde für erledigt erklärt, eingestellt und die Kosten dem Freistaat Bayern auferlegt (Aktenzeichen M 1 K 13.2345).

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass BOS-Sendemasten bauplanungsrechtlich den selben Genehmigungsanforderungen unterliegen wie „normale“ Mobilfunkmasten. Gemeinden sind damit nicht chancenlos! Sie können die Umsetzung von Mobilfunkvorsorgekonzepten beschließen und so die Standortfrage unter Anwendung des Minimierungsgebots steuern.

Sie müssen dabei aber ihre Rechte aktiv wahren, sich insbesondere aktiv am Standortverfahren beteiligen – empfehlenswert ist hierbei die Hinzuziehung technischen Sachverstands – und ggf. durch Einsatz der Bauleitplanung den Standortfindungsprozess beeinflussen. Die bloße Verweigerung der Zustimmung zu Genehmigungsanträgen wird dagegen in aller Regel – wie auch sonst – keinen Erfolg haben.

Artikel veröffentlicht:
12.09.2013

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