Gerichtsurteil

Mobilfunkanlage muss abgebaut werden

BGH gibt Klägerin aus Mainaschaff Recht
Das Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat am Freitag 24.01.14 einer Klage aus Mainaschaff (Lkr. Aschaffenburg) Recht gegeben. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf den Betrieb einer Mobilfunkanlage demnach nur erlauben, wenn alle Eigentümer zustimmen.

In der Presseerklärung des Karlsruher Bundesgerichtshofs hieß es, dass die Errichtung einer Sendeanlage auf dem Haus "der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer" bedürfe.

Vorinstanzen gaben Klägerin Recht

Die Klägerin war vor drei Jahren vor Gericht gezogen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft mehrheitlich die Errichtung eines neuen Sendemastes auf dem Dach des Wohnhauses beschlossen hatte. Das Haus hat 156 Wohnungen. Maria Rückert, der selbst Wohnungen im Haus gehörten, war damit nicht einverstanden. Zwei Instanzen hatten der Klägerin im Vorfeld bereits Recht gegeben – sowohl die Richter in Aschaffenburg als auch die in Bamberg. Die Bundesrichter folgten diesem Urteil nun:

"Der u.a. für Wohnungseigentumssachen zuständige V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision zurückgewiesen und die Rechtsauffassung der Vorinstanzen mit der Erwägung bestätigt, dass auf der Grundlage des allgemeinkundigen wissenschaftlichen Streits um die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden Gefahren und der daraus resultierenden Befürchtungen zumindest die ernsthafte Möglichkeit einer Minderung des Miet- oder Verkaufswerts von Eigentumswohnungen besteht. Dies stellt eine Beeinträchtigung dar, die ein verständiger Wohnungseigentümer nicht zustimmungslos hinnehmen muss." (Presseerklärung BGH)

Die Klägerin hatte Rückgrat. Der bayerische Rundfunk berichtet: "Rückert wohnte zehn Jahre lang in dem Mainaschaffer Hochhaus, drei Wohnungen gehörten ihr. Vor zwei Jahren zog sie aus und hat auch die Dachgeschosswohnung verkauft – der Druck von Seiten einiger Hausbewohner sei zu groß geworden, erzählt sie dem Bayerischen Rundfunk. Mehrfach wurde ihr Auto zerkratzt, ein Mal lag ein totes Huhn vor ihrer Tür."

Artikel veröffentlicht:
24.01.2014
Quelle:
Presseerklärung des Karlsruher Bundesgerichtshofs

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