Warum wird alles auf Funk umgestellt?
Mit der im Dezember 2018 neu verabschiedeten Energieeffizienzrichtlinie 2012/27/EU (EED) hat die Europäische Union die Umsetzung einer transparenteren Heizkostenabrechnung beschlossen. Gemäß den Anforderungen der EED sollen Vermieter und Hausverwalter dazu verpflichtet werden, Bewohnern mindestens zweimal jährlich – mit dem Anspruch auf einmal monatlich – Verbrauchsinformationen zur Verfügung zu stellen. Dabei müssen die Zählersysteme zukünftig fernauslesbar sein.
Das Ziel der EED ist, Anreize für Energieeinsparungen im Wärmbereich zu setzen. Beim Thema Strom gibt es dafür bereits seit 2016 eine gesetzliche Grundlage, um Stromzähler umzurüsten. Die Anfänge und das Für und Wider solcher Umstellungen auf fernauslesbare Zählersysteme wurden bereits in unserem Faktenblatt „Intelligente Zähler & dumme Lösungen“ im Jahr 2011 dokumentiert. >>>
Neue Heizkostenverordnung
Beim Thema Wärmemengen-Verbrauchszähler (Wasser und Heizung) ist die 2021 novellierte Heizkostenverordnung (HKV) Grundlage der verpflichtenden Umstellungen. Die novellierte HKV ist seit 01.01.2022 in Kraft. Die Heizkostenverordnung gilt in Deutschland für Wohnungen in Häusern mit mindestens zwei vermieteten Einheiten ohne eigenes Heizungssystem (also bei Zentralheizungen. Bei Etagenheizungen - Gastherme im Bad oder Küche - gilt es nicht).
Relevante Einsparpotenzial nicht darstellbar
Die Einwände in der Novelle bezogen sich einerseits auf fehlende Regelungen zur Aufteilung der neuen CO2-Bepreisung zwischen Vermietern und Mietern und andererseits wurde kritisiert, dass erwartbare zusätzlichen Betriebskosten fernauslesbarer Systeme auf die Mieter umgelegt werden, ohne dass absehbar ist, wie diese damit relevante Einsparpotenziale erzielen könnten – die gleichen gut begründeten Einwände wie bereits bei der Debatte um die ´intelligenten` Stromzähler 2011. Deshalb soll die Evaluation dieser Regelung nun zwei Jahr vorher (2025) stattfinden als ursprünglich geplant.
Die zwei Ziele des EED – interoperable, fernauslesbare Zählersystem und monatliche Informations-, bzw. Abrechnungsintervalle, werden mit der Novelle nun umgesetzt.
(Ergänzung 30.04.2023) Energieeffizienzgesetz April 2023 (=> Stromzähler)
Mit diesem Gesetz soll vor allem der Ausbau einer steuerbaren Stromnetzinfrastruktur beschleunigt und vereinfacht werden. Die Endkunden sollen in großer Zahl mit in das Management des Stromverbrauchs eingebunden werden. Absehbar sind mehr größere Verbraucher wie Wärmepumpen und Wallboxen zum E-Auto laden und große PV-Anlagen (>7 kW peak) in Haushalten/auf Häusern installiert.
Deren Einsatz soll über das Gesetz gemanagt werden, damit diese einen Beitrag zur Netzstabilität leisten können. Für diese gilt der verpflichtende Einbau von Kommunikationsschnittstellen bis 2032 und ein Anspruch auf Einbau ab 2025.
Haushalte/Betriebe ohne die großverbraucher oder ohne große PV-Anlage sind auch weiterhin erst ab einem Jahresstromverbrauch von über 6.000 bzw. 10.000 kWh bei Betrieben pro Jahr dazu verpflichtet eine Kommunikationsschnittstelle einzubauen. Eine Besonderheit: Die grundzuständigen Messstellenbetreiber (die die vor Ort die meisten Kunden haben) können dies optional verpflichtend anbieten, müssen dann aber auch Zeitabhängige Tarife anbieten. Der Endkunde könnte dann aber immer noch einen anderen MSB wählen, da es hier die freie Wahl besteht und verpflichtende Einbauten erst möglich sind, wenn mehrere Anbieter vor Ort ein Angebot haben. Ob aber eine Messstellenbetreiber zu finden ist, der nicht über Funk sondern auch nur über LAN-Kabel die Kommunikationsschnittstelle betreibt, bleibt dabei leider offen.
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Handlungsoptionen beim Thema Smart Metering
Welche Fragen werden am häufigsten gestellt? Was gilt es zu beachten?
Drei Situationen bzw. Themen könne hier unterschieden werden:
- Der Stromversorger (genauer: der sog. grundzuständige Messstellenbetreiber (MSB) will einen digitalen Stromzähler einbauen.
- Der örtliche Wasserversorger will einen funkenden Kaltwasserzähler (Hauptzähler) am Hausanschluss einbauen.
- Der Vermieter / die Hausverwaltung / Wohneigentümergemeinschaft will moderne Messeinrichtungen mit funkenden Verbrauchszählern einbauen lassen. Hiervon betroffen sind die Warm- und Kaltwasserzähler an den Leitungen in der Wohnung und die Wärmemengenzähler an den Heizkörpern.
- Nebenbei soll auch die Funktionsüberwachung der vorgeschriebenen Rauchwarnmelder in dieses funkbasierte System miteinbezogen werden.
Zu den genannten Situationen werden i. d. R. folgende Fragen an uns gestellt:
- Was kommt da auf mich zu – ich will keine (dauer-)funkenden Verbrauchszähler in meinem Haus / Wohnung?
- Kann ich mich dagegen wehren?
- Gibt es Alternativen?
- Kennen Sie eine anwaltliche Vertretung?


