Das Bundesgericht gab der Beschwerde eines Einwohners gegen den Funkwasserzähler teilweise recht und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau auf. Die Gemeinde Auenstein muss nun ihren Umgang mit den neuen Wasserzähler neu aufstellen. (Urteil: 1C_273/2020)
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Damit ist für die Schweizer Bürger und Bürgerinnen der Weg frei, sich gegen diese Art der Verbrauchserfassung, Datenüberwachung und der damit einhergehenden überflüssigen Strahlenbelastung durch elektromagnetische Impulse zur Wehr zu setzen.
Das Online-Portal LAWSTYLE veröffentlicht hierzu einen umfassenden Bericht.
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Zusammengefasst:
- Die Wasserverbrauchs-Erfassung über elektronische Zähler ist im "betriebsnotwendigen Rahmen" zulässig.
- Die Speicherung der Stundenwerte des Wasserverbrauchs während 252 Tagen auf dem Wasserzähler sowie das Aussenden dieser Daten per Funk in kurzen Intervallen, in diesem Fall alle 30 Sekunden, ist unzulässig.
- Diese Art der Datenerhebung und -verarbeitung ist für den Betrieb und die Abrechnung weder erforderlich noch verhältnismäßig.
- Verbrauchsdaten sind grundsätzlich persönliche Daten und unterliegen der Informationellen Selbstbestimmung.
- Egal wie sicher die Systeme vor unbefugtem Zugriff durch Verschlüsselung geschützt sind und wie unwahrscheinlich eine missbräuchliche Nutzung durch die Wasserwerke und ihre Mitarbeiter auch sein mag, ist damit eine Datenerfassung in "unverhältnismässigen Umfang" nicht gerechtfertigt.
- Ein Funkübertragungsmodul kann zulässig sein, wenn der Einsatz verhältnismäßig ist.
- Damit verbundene Zusatzaufwendungen (Module, Installationskosten, Verarbeitung etc.) kann die Gemeinde als Verursacherin zur Erfüllung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen nicht auf die Bürger und Bürgerinnen abwälzen.
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