5G Petition: Frequenzversteigerung sofort aussetzen!

Quorum mit 54643 Unterzeichnern erreicht.

Die Petition zu 5G hat das Quorum von 50 000 Stimmen erreicht. Großartig. Dank an alle, die unterzeichnet haben. Das Ziel der Petition:

"Der Deutsche Bundestag möge beschließen, Verfahren zur Vergabe von 5G-Mobilfunklizenzen auszusetzen und die Einführung des 5G-Mobilfunkstandards zu unterbinden, solange wissenschaftlich begründete Zweifel über die Unbedenklichkeit dieser Technologie bestehen."

https://epetitionen.bundestag.de/petitionen/_2018/_12/_05/Petition_88260.nc.html

Jetzt Frequenzversteigerung sofort aussetzen

Wir fordern, dass die Petition nicht zerredet und die Behandlung in die Länge gezogen wird. Der Berichterstatter muss die Anwendung der Regelung nach § 7.13.2 vorschlagen:

"Bei bevorstehendem Vollzug einer beanstandeten Maßnahme kann insbesondere vorgeschlagen werden, die Bundesregierung oder die sonst zuständige Stelle (Nr. 5) zu ersuchen, den Vollzug der Maßnahme auszusetzen, bis der Petitionsausschuss über die Beschwerde entschieden hat."

Wir bitten den Initiator der Petition, der unbekannt ist, sich bei diagnose:funk oder der Kompetenzinitiative zu melden, um eine Unterstützung für das weitere Vorgehen gegenüber dem Petitionsausschuss zu besprechen. Wir wissen aus Erfahrung von vielen Petitionen, welche Tricksereien zur Verzögerung jetzt beginnen könnten.

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aus: Grundsätze des Petitionsausschusses über die Behandlung von Bitten und Beschwerden (Verfahrensgrundsätze)

Stand: 15. Januar 2014

7.11    Berichterstatter

Der Ausschussdienst schlägt für jede nicht nach Nr. 7.9 und Nr. 7.10 erledigte Petition zwei verschiedenen Fraktionen angehörende Ausschussmitglieder als Berichterstatter vor. Dabei soll ein Berichterstatter einer Regierungsfraktion und ein Berichterstatter einer Oppositionsfraktion angehören. Jede andere Fraktion im Ausschuss kann einen eigenen Berichterstatter zusätzlich verlangen.

7.12    Vorschläge des Ausschussdienstes

Der Ausschussdienst erarbeitet Vorschläge zur weiteren Sachaufklärung (Nr. 7.13.1), für vorläufige Regelungen (Nr. 7.13.2) oder zur abschließenden Erledigung (Nr. 7.14) und leitet sie den Berichterstattern zu.

7.13.1    Vorschläge zur weiteren Sachaufklärung

Zur weiteren Sachaufklärung kann insbesondere vorgeschlagen werden,

  • eine zusätzliche Stellungnahme einzuholen;
  • einen Vertreter der Bundesregierung zur Sitzung zu laden;
  • bei Beschwerden von den Befugnissen nach dem Befugnisgesetz Gebrauch zu machen, z. B.
  • Akten anzufordern;
  • den Petenten, Zeugen oder Sachverständige anzuhören;
  • eine Ortsbesichtigung vorzunehmen.

7.13.2    Vorschläge für vorläufige Regelungen

Bei bevorstehendem Vollzug einer beanstandeten Maßnahme kann insbesondere vorgeschlagen werden, die Bundesregierung oder die sonst zuständige Stelle (Nr. 5) zu ersuchen, den Vollzug der Maßnahme auszusetzen, bis der Petitionsausschuss über die Beschwerde entschieden hat.

7.14    Vorschläge zur abschließenden Erledigung

Die Vorschläge zur abschließenden Erledigung durch den Bundestag können insbesondere lauten:

7.14.1    Überweisung zur Berücksichtigung

Die Petition der Bundesregierung zur Berücksichtigung zu überweisen,

- weil das Anliegen des Petenten begründet und Abhilfe notwendig ist.

7.14.2    Überweisung zur Erwägung

Die Petition der Bundesregierung zur Erwägung zu überweisen,

  • weil die Eingabe Anlass zu einem Ersuchen an die Bundesregierung gibt, das Anliegen noch einmal zu überprüfen und nach Möglichkeiten der Abhilfe zu suchen.

7.14.3    Überweisung als Material

Die Petition der Bundesregierung als Material zu überweisen,

  • um z. B. zu erreichen, dass die Bundesregierung sie in die Vorbereitung von Gesetzentwürfen, Verordnungen oder anderen Initiativen oder Untersuchungen einbezieht.

7.14.4    Schlichte Überweisung

Die Petition der Bundesregierung zu überweisen,

  • um sie auf die Begründung des Beschlusses des Bundestages hinzuweisen

oder

  • um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen.

7.14.5    Kenntnisgabe an die Fraktionen

Die Petition den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben,

  • weil sie z. B. als Anregung für eine parlamentarische Initiative geeignet erscheint;
  • um sie auf das Anliegen des Petenten besonders aufmerksam zu machen.

Quelle: https://www.bundestag.de/ausschuesse/ausschuesse18/a02_18/grundsaetze/verfahrensgrundsaetze-260564

Artikel veröffentlicht:
04.04.2019
Artikel aktualisiert:
06.08.2019
Autor:
diagnose:funk

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