Mobilfunkplanung nach Strahlenschutz-Kriterien!
Für die Mobilfunk-Betreiber zählt bei der Standortwahl nur ihr Versorgungsziel und die Wirtschaftlichkeit der Anlage. Immissionsschutz im Sinne der Minimierung und Vorsorge ist immer noch kein Kriterium für die Standortwahl. Dazu kommt, dass sich potenzielle Standortvermieter nicht mehr so einfach finden lassen.
Insbesondere im ländlichen Raum sind die Standortanfragen der Betreiber mit ihrem 300 m Suchkreis meist auf das Parameter Wirtschaftlichkeit beschränkt. Alternativstandorte der Kommunen, die ohne gutachterlichen Beistand vorgeschlagen werden, werden i.d.R. mit dem Argument "Funktechnisch nicht geeignet" abgelehnt. Weder Bürger noch Kommunen können die funktechnische Eignung von Standorten ohne fachlichen Beistand überprüfen. Dabei sind hier, unter Hinzuziehung gutachterlicher Expertise, Standortverschiebungen bis weit über einen 1 km hinaus keine Seltenheit, wie die tägliche Praxis zeigt.
Höchstrichterlich ist festgehalten: Es geht hier nicht um "irrelevante Immissions-befürchtungen", sondern es sind "die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB) betroffen".*
Deswegen sollte sich jede Kommune in die Standortwahl mit der entsprechenden Beschlussfassung und der Beauftragung eines Gutachters über den Gemeinderat aktiv in die Standortfindung einmischen. Grundvoraussetzung für die Auswahl der immissionsschutztechnisch besseren Alternativen - und die gibt es eigentlich immer - ist die Verfügungsgewalt der Kommune über die Standorte.
Hier ein Beispiel wie einfach Immissionsschutz an der Quelle aussehen kann:
Grafik 1: Geplanter 15 m hoher Standort eines Betreibers am tief gelegenen Teil des Dorfes. Die Antennen strahlen gegen den Hang. Das würde in alle Hauptstrahlrichtungen zu sehr hohen Immissionen in vielen Häusern führen.
Grafik 2: Untersuchte Alternative – 25 m Mast außerhalb des Ortes mit verminderten Emissionen.
Grafik 3: Die akzeptiere Standortalternative – 40 m Strommast oberhalb des Dorfes. Die maximalen Emissionen im Dorf betragen hier nur noch 7 % des Erststandorts und wesentlich weniger Bürger sind von hohen Immissionen betroffen.
* „Den Gemeinden steht es frei, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (…). Sie dürfen Standortplanung auch dann betreiben, wenn bauliche Anlagen nach den maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Maßstäben - hier den Grenzwerten der 26. Verordnung zur Durchführung des Bundesimmissionsschutzgesetze (BImSchV) - unbedenklich sind.“ (BVerwG 4 C 1.11, 30.08.2012)
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