Der nächste Mobilfunksender vor Ihrem Schlafzimmerfenster?

Was Bürger tun können

In Ihrer Nähe ist ein Funkmast bzw. eine Mobilfunkantenne geplant? Seit Jahrzehnten engagieren sich Bürgerinitiativen für mehr Transparenz, Bürgerbeteiligung und Strahlenminimierung bei der Mobilfunk-Netzplanung in ihren Gemeinden.

Vernetzen. Informieren. Bürgerinitiative gründen.

1. Gibt es Menschen in Ihrer Umgebung, die das gleiche Ziel verfolgen, wie Sie? (Kontakt aufnehmen, sich treffen)

2. Kontakt zu Leuten suchen, die sich mit der Situation auskennen. (Mobilfunk-Initiativen in Ihrer Umgebung? siehe auch Karte, örtliche Verbände, die aufgeschlossen für die Thematik sind [u.a. Kreisverbände des Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V., der Ökologisch-Demokratischen Partei]? interessierte Gemeinderäte? interessierte Mediziner, regionale Ansprechpartner:innen von diagnose:funk, bvmde.org  ...)

3. Informieren Sie sich selbst und andere über die Thematik.

z.B. Informationen an die Presse, Leserbrief schreiben, Flugblätter an Anwohner verteilen, Anwohner einladen, Unterschriften sammeln, Vortrag organisieren, ...)

4. Bei der Gemeinde erfragen, wie die zeitliche Situation ist und Fristen beachten.

Zuständigkeiten: der/die Bürgermeister:in, Bauordnungsamt und Immissionsschutzbehörde. Diese Behörde ist in den meisten Bundesländern bei der Kreisverwaltung oder bei der Gewerbeaufsicht angesiedelt.

Baurecht:  Seit wann ist die Planung bekannt? Gibt es bereits einen Pachtvertrag? Wer ist der Verpächter? Ist die Anlage genehmigungspflichtig? Wenn ja, wurde der Bau bereits genehmigt? Gibt es einen möglichen Alternativstandort?

Immissionsschutz:  Um welchen Mobilfunkstandard handelt es sich? Wieviele Antennen sind geplant? Der Betreiber ist verpflichtet, die Inbetriebnahme einer Mobilfunkstation zwei Wochen zuvor bei Ihrer örtlichen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen (§ 7 der 26. BImSchV). Der Anzeige wird eine sog. Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur beigefügt (s.a. Karte der BNetzA). Fragen Sie Ihre zuständige Behörde, ob diese Bescheinigung bereits vorliegt. Nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) können Sie Akteneinsicht beantragen.

5. Bürgerinitiative gründen (s.u.)

6. Unterschriften sammeln

7. Bei der Gemeinde auf ein Dialogverfahren hinwirken

8. Falls es sich um einen privaten Verpächter handelt: Reden Sie mit ihm und machen Sie ihn auf Ihre gesundheitlichen Bedenken und sein mögliches Haftungsrisiko aufmerksam.

9. Eventuell einen Fachanwalt kontaktieren und rechtliche Schritte abklären.

Bürgerinitiative (BI) gründen

Allgemein: Je mehr Mitglieder/Aktive, umso stärker wird die BI wahrgenommen in der Öffentlichkeit, bei Behörden, Presse und Politik.

Quelle: https://www.juraforum.de/lexikon/buergerinitiative

Laden Sie öffentlich zur Gründungsversammlung ein, z.B. mit Flugblättern, Plakaten oder einer Pressemitteilung in den örtlichen Medien. Laden Sie Pressevertreter ein!

Gründungsversammlung: Versammlungsleiter wählen, Anliegen vortragen darüber diskutieren, Gründung einer Bürgerinitiative vorschlagen. Interessierte können sich dann in eine Mitgliederliste eintragen. Eine Bürgerinitiative ist nicht an eine bestimmte Organisationsform gebunden. Es ist jedoch ratsam, ein Gründungsprotokoll zu verfassen. Darin werden die Ziele und Aufgaben festgelegt.

Lokale Medien über die Gründung informieren, falls kein Pressevertreter anwesend war.

Informieren Sie uns, wenn die Presse darüber berichtet hat: >> Kontaktadresse

Wir tragen Ihre neue Initiative gerne in unsere >> interaktive Deutschlandkarte ein!

Wichtiger Hinweis:

Soll die Bürgerinitiative als Verein organisiert werden, müssen bei der Vereinsgründung bestimmte Vorschriften eingehalten werden (u.a. mindestens sieben Gründungsmitglieder,  Vereinssatzung etc.).

Alternativ gibt es die Möglichkeit, diesen Verwaltungsaufwand zu umgehen und trotzdem von den rechtlichen Vorteilen eines gemeinnützigen Vereins zu profitieren.

Werden Sie Ortsgruppe vom >> Mobilfunk Bürgerforum e.V.

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Autor:
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Inhalt:
Die Einführung und weltweite Verbreitung von radiofrequenten Funkdiensten (z.B. W-LAN, Mobilfunk) ist in der Geschichte technischer Innovationen ohne Beispiel. Die rasante Entwicklung wird von Bedenken zu gesundheitlichen Auswirkungen begleitet. Dies führt zu erheblichen Widerständen seitens der Bevölkerung besonders dort, wo Infrastruktur ohne Einbindung der Anrainer ausgebaut wird. Der vorliegende Leitfaden beschreibt Strategien und Vorgangsweisen, um dem Bedürfnis nach technischer Innovation einerseits und dem verständlichen Wunsch nach geringen Immissionen andererseits gerecht zu werden. Die Empfehlungen basieren auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und praktischen Erfahrungen vergangener Jahre. Der Leitfaden bietet konkrete Empfehlungen für ein partizipatives Vorgehen bei der Errichtung von Basisstationen für Baubehörden, Anrainer und Betreiber-Gesellschaften mit dem Ziel gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen zu berücksichtigen. Konfliktträchtige Bauvorhaben können so über einen konstruktiven dialoggesteuerten Prozess im Konsens mit den Anrainern verwirklicht werden.
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Erteilte Standortbescheinigung

Hier handelt es sich nicht um eine "Dauerbescheinigung". Sobald ein Betreiber technische Merkmale, die für die Festlegung des Sicherheitsabstandes von Bedeutung sind, ändert (wie zum Beispiel die Montagehöhe, die Hauptstrahlrichtung, die Anzahl der Kanäle, die Leistung, der Antennengewinn) erlischt die Standortbescheinigung und das Standortverfahren ist erneut durchzuführen. Eine Standortbescheinigung erlischt auch, wenn der Standort von neuen Funkanlagen mitbenutzt werden soll.

Quelle: Wikipedia

Immission - was ist das?

Immission (lateinisch immittere „hineinschicken, -senden“) bezeichnet im Umweltrecht und in der Ökologie vor allem das Einwirken von Gefahrstoffen, Lärm, Schmutz, Strahlung und weiteren Emissionen auf die Umwelt. Die "Wärme-Grenzwerte" für Funkstrahlung sind in der sechsundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (kurz 26. BImSchV) geregelt.

Umweltinformationsgesetz

Jede Person hat Anspruch auf freien Zugang zu Umwelt-informationen (Paragraf 3 Absatz 1 UIG). Auch Bürgerinitiativen oder sonstige Vereinigungen können Anträge stellen.

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