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Planungshoheit bei der Standortauswahl

05.09.2008

Planungshoheit der Gemeinden
bei der Standortauswahl für Mobilfunkmasten
Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Hannover
vom 13.08.2008, Az. 12 B 2475/08
Mit freundlicher Erlaubnis durch Rechtsanwalt Krahn-Zembol

Das Verwaltungsgericht Hannover hat in einem für eine Gemeinde geführten Mobilfunkverfahren die kommunale Planungshoheit für die Auswahl von Mobilfunkstandorten bestätigt.


In dem vorliegenden Verfahren hatte die betroffene Kommune ihr gemeindliches Einvernehmen für die Erteilung einer Baugenehmigung verweigert. Es war ein Bauantrag für die Errichtung einer Mobilfunkanlage im Außenbereich, ca. 150 m vom Ortsrand, gestellt worden. Die Gemeinde hatte eine Verschiebung des Standortes um zumindest 100 Meter gefordert, worauf sich aber der Anlagenbetreiber in keiner Weise eingelassen.

Der für die Baugenehmigung zuständige Landkreis hatte dann zunächst das verweigerte gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB ersetzt. Anschließend wurde von ihm die Baugenehmigung erteilt. Sowohl gegen die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens als auch gegen die erteilte Baugenehmigung wurde für die betroffene Gemeinde Widerspruch eingelegt als auch entsprechende gerichtliche Eilverfahren eingeleitet. In dem jetzt ergangenen Beschluss des Verwaltungsgerichtes Hannover wurde den für die Gemeinde gestellten Anträgen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der eingelegten Widersprüche in vollem Umfang stattgegeben.

In der gerichtlichen Entscheidung heißt es, dass nach Auffassung der Kammer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass die betroffene Gemeinde durch die angefochtene Baugenehmigung in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt wird und dass die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich rechtswidrig ist. Die betroffene Gemeinde werde nach der im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich in ihrer Planungshoheit verletzt.

Des Weiteren rügte das Gericht die lediglich „formelhafte“ Begründung des Landkreises, die keine hinreichende konkrete Begründung für den vorliegenden Fall darstelle. Insgesamt werde den Begründungserfordernissen bei der erfolgten Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nicht entsprochen, so dass auch die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens als rechtswidrig erachtet wurde.

Gerade da in der rechtlichen Praxis immer wieder lediglich stereotype Formulierungen für die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens bzw. die Erteilung einer Baugenehmigung trotz gegenläufiger Interessen der betroffenen Gemeinden erfolgen, ist die hier ergangene Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Hannover u.U. auch für andere Verfahren relevant, in denen die gemeindlichen Belange nicht ausreichend von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde geprüft bzw. bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt werden.


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