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Antennenabriss: Anormale Störung der Nachbarschaft

13.3.2009

Anwohner einer Mobilfunkantenne gegen den Mobilfunkanbieter SFR ( Firma SFR CEGETEL)
Quelle: Next-up.org >>> [323 KB]

"Wegen möglichen gesundheitlichen Risiken und Störungen der Nachbarschaft ordnet das Gericht den Abriss eines Mobilfunkantennenmastes an, mit der Auflage nach Ablauf von vier Monaten nach in Kraft treten des Urteils für jeden Tag Verzögerung 400 Euros Strafgeld zu bezahlen."

Gründe zur Entscheidung und Urteil (die wichtigsten Auszüge):

Vor dem Gerichtsgebäude in Carpentras ist der Anwalt der Anwohner Siegfried Bielle sehr zuversichtlich.

- Auszug Seite 10:

"In Anwesenheit einer bestehenden gegenwärtigen Ungewissheit über die angebliche Ungefährlichkeit der von Antennenanlagen ausgesendeten Strahlungen, wie die Antenne von SFR, welche ganz in der Nähe des Ehepaars Xxxxx aus Chateauneuf-du-Pape aufgebaut ist, besteht in der Tat die ernst zunehmende Frage, inwieweit diese Art von Einrichtungen eine mögliche Gefahr darstellt, ein Risiko, das durchaus in Betracht gezogen werden muss oder mit großer Wahrscheinlichkeit angenommen werden kann, auch wenn die von diesem Risiko ausgehenden Auswirkungen (die verheerend sein könnten) bisher noch nicht eingetreten sind"...

"Indem er sich auf das Vorsorgeprinzip bezieht, kann jeder Bürger danach verlangen, dass er diesen Strahlungen so wenig wie eben möglich ausgesetzt wird. Die Triftigkeit der Besorgnis des Ehepaars Xxxxx ist durchaus verständlich, deshalb wird nicht von ihnen verlangt dem Gericht Beweise der Schädlichkeit der Antennen vorzulegen sondern der Telephonanbieter soll die Unschädlichkeit der Anlage beweisen". . (Umkehrung der Beweispflicht). . (Anm. DF: siehe auch Fall in Isreal)

"Bisher konnten sie von Seiten des Telephonanbieters aber keine sicheren und erwiesenen Garantien erhalten, dass keinerlei gesundheitlichen Risiken von dem sich ganz in der Nähe ihres Wohnorts befindenden Antennenrelais ausgehen".


- Auszug Seite 11:

"Was der Telephonanbieter auch immer behaupten mag, es ist erwiesen das eine anormale Störung der Nachbarschaft besteht, der ebenfalls ein Ende gesetzt werden muss. Um den beiden oben erwähnten und von dem Gericht anerkannten anormalen Störungen der Nachbarschaft ein Ende zu setzen, muss der Telephonanbieter den bestrittenen Antennenmast abmontieren lassen, wie es von dem Ehepaar Xxxxx gefordert wurde".


- Auszug Seite 12:

"Anbetrachts des sehr negativen Einflusses, beim Erhalten der umstrittenen Antennenanlage in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Eheleute Xxxxx , ist es wichtig, die Umsetzung der Anordnung auf Abrisses der Anlage, deren Kosten der Telephonanbieter “Société Française du Radiotéléphone“ (SFR) trägt, mit der Auflage zu belegen, dies innerhalb von vier Monaten nach in Kraft treten des Urteils zu erledigen. Nach Ablauf dieser Zeit und muss ein Strafgeld von 400 Euro für jeden Tag Verspätung bezahlt werden".


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