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Keine naturschutzrechtliche Befreiung

Pressemitteilung des VG Neustadt 12.12.2006

Keine naturschutzrechtliche Befreiung für Mobilfunkstation im Naturpark

(VG Neustadt)

Für die Errichtung einer Mobilfunkanlage kann keine Befreiung von der Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzer Wald“ erteilt werden. Dies geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts hervor.

Im entschiedenen Fall betreibt die Klägerin ein Mobilfunknetz und benutzt zu diesem Zweck seit 1998 einen fremden, in der Gemarkung Oberarmbach stehenden Funkmast, was ihr durch Vertrag bis Ende des Jahres 2009 gestattet ist.

Im November 2004 beantragte sie die naturschutzrechtliche Befreiung für die Errichtung einer Mobilfunkstation – bestehend aus einem Betriebsgebäude und einem 78 m hohen Stahlgittermast – auf dem Großen Hausberg in der Gemarkung Bann. Dieser Standort liegt im Geltungsbereich der Landesverordnung über den „Naturpark Pfälzer Wald“; bauliche Anlagen sind dort verboten.

Die Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd lehnte den Antrag ab, die Betroffene erhob daraufhin Klage beim Verwaltungsgericht.

Das Gericht hat die Klage abgewiesen: Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Solange der vorhandene Funkmast der Klägerin zur Verfügung stehe – nämlich bis 2009 –, sei ein Ersatzstandort nicht erforderlich. In der Vergangenheit habe es keine erheblichen Beeinträchtigungen des Richtfunkverkehrs der Klägerin gegeben und auch künftig seien solche nicht zu erwarten. Zudem seien die mit der Klägerin konkurrierenden Betreiber von Mobilfunknetzen in der Lage, eine flächendeckende Versorgung mit Telekommunikationsleistungen zu gewährleisten, ohne dass dazu eine Richtfunkanlage auf dem Großen Hausberg zwingend erforderlich wäre.

Gegen das Urteil ist binnen eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zulässig.

Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 21. September 2006 - 4 K 181/06.NW -