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Handymast stört: Mit Klage abgeblitzt

(Die Presse) 16.01.2006

Handymast stört: Mit Klage abgeblitzt

VON BENEDIKT KOMMENDA

Oberster Gerichtshof. Wertminderung bei einem Grundstück durch einen benachbarten Mobilfunksender ist zu ersetzen - wenn auch Rechtswidrigkeit und Verschulden vorliegen.

WIEN. Ing. Josef H. hat mit seinem neuen Nachbarn gar keine Freude:
großgewachsen, dünn, steif im Gehabe. Vor allem aber stört H., dass an dem 25 Meter hohen Mast der Sender eines Mobilfunkbetreibers angebracht ist. Das wirke so bedrohlich, dass der Wert seines Grundstücks schlagartig auf etwas mehr als die Hälfte einbrach, so H.

Kann für eine solche Wertminderung Schadenersatz verlangt werden? Ja und nein. In seiner ersten Entscheidung zu dieser Frage hat der Oberste Gerichtshof (6 Ob 180/05x) festgehalten, dass dieser Vermögensschaden grundsätzlich ersatzfähig sei, weil er seine "Ursache in einem Eingriff in das absolut geschützte Gut des Eigentums hat". Zusätzlich müsse aber der Geschädigte die Rechtswidrigkeit des Eingriffs und das Verschulden des anderen beweisen, was zumindest in diesem Fall nicht gelang.
Experten schätzen die Aussagen in dem Urteil ganz unterschiedlich ein:
als "Schritte in die richtige Richtung" im Interesse eines Schutzes gegen die Mobilfunktechnologie einerseits, als ein "positives Signal in Richtung Mobilfunkbetreiber" andererseits.
Ing. H. hatte für seine Ersatzforderung eine einfache Rechnung
angestellt: Er habe sein Grundstück seiner Frau und seinen Töchtern um den Verkehrswert von 380.000 Euro verkaufen wollen. "Ausschließlich wegen des rechtswidrigen Betriebs der Mobilfunk-Basisstation" hätten die Käuferinnen es bleiben gelassen. Nun, da es bereits zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Familie gekommen sei, sei das Grundstück nur noch 200.000 Euro wert.

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien ließ den Kläger mit der Begründung abblitzen, dass er vor seiner Schadenersatzklage nicht mit einer Unterlassungsklage versucht hatte, den Betrieb des Senders abzustellen. Denn, und darin waren sich alle Instanzen einig, bei dem Sender handelt es sich nicht um eine "behördlich genehmigte Anlage" im Sinn des 364a ABGB: Diese Bestimmung nimmt Anrainern die Möglichkeit, störende Betriebe untersagen zu lassen, und gibt ihnen im Gegenzug einen verschuldensunabhängigen Ersatzanspruch für Störungen. Voraussetzung ist aber, dass im Genehmigungsverfahren die Interessen der Anrainer berücksichtigt wurden, und das ist bei der Bewilligung von Sendern nach dem Telekommunikationsgesetz nicht der Fall.

Zurück also zum Unterlassungsanspruch: Anders als die erste Instanz lässt der OGH den Kläger zwischen Untersagung und Schadenersatz frei wählen. Während der Unterlassungsanspruch eine ortsunübliche oder wesentliche Beeinträchtigung durch Immissionen (als solche sieht der OGH auch elektromagnetische Felder) oder eine direkte Zuleitung erfordert, richtet sich der Ersatzanspruch nach den Regeln des Schadenersatzrechts.
Und setzt somit neben der Verursachung des Schadens auch Rechtswidrigkeit und Verschulden voraus.

Der Kläger berief sich allerdings nur allgemein auf einen "rechtswidrigen Betrieb" und führte keinerlei Verstöße gegen besondere Sorgfaltspflichten an. Interessanterweise existieren in Österreich gar keine verbindlichen öffentlich-rechtlichen Grenzwerte für elektromagnetische Wellen. Selbst eine Ö-Norm und internationale Grenzwertempfehlungen, deren Einhaltung von den Behörden geprüft werde, beträfen laut OGH nur die thermischen Wirkungen von Sendern. Die athermischen Wirkungen, die von vielen Experten - etwa dem Linzer Umweltrechtler Univ.-Prof. Ferdinand Kerschner - als wesentlich gefährlicher angesehen werden, die werden auf diese Weise gar nicht berücksichtigt. Die Einhaltung der Grenzwerte schließt deshalb einen Ersatzanspruch des Nachbarn nicht aus, betonte der OGH.

Ein Verschulden schließlich, vom Kläger ebenso wenig dargetan wie die Rechtswidrigkeit, könnte laut OGH dann bejaht werden, wenn einem Netzbetreiber erkennbar wäre, dass die Einhaltung der Grenzwerte nach neuesten wissenschaftlichen Erkenntnissen eine Gesundheitsgefährdung nicht ausschließe, oder wenn der Betreiber sich nicht einmal an die existierenden Werte halte.

Ferdinand Kerschner, dem Mobilfunk gegenüber skeptisch eingestellt, ortet in dem Urteil "Schritte in die richtige Richtung". Er bedauert im Gespräch mit der "Presse" aber, dass der OGH "noch ein paar Türln aufgemacht" hat, durch die Mobilfunkbetreiber entkommen können.
Univ.-Prof. Wolfgang Zankl, als Leiter des E-Center der neuen Technologie eher aufgeschlossen, nimmt hingegen ein positives Signal für die Branche wahr. Punkto Verschulden sieht Zankl im Gegensatz zum OGH nicht primär die Mobilfunker am Zug, sondern die Behörden: "Wenn sich die Betreiber an alle behördlichen Auflagen halten und sich trotzdem Gesundheitsbeeinträchtigungen abzeichnen, liegt es an den Behörden einzuschreiten", so Zankl.

http://www.diepresse.com/Artikel.aspx?channel=e&ressort=r&id=532118