Schweizer Bundesgerichtsurteil: Standard-Funkwasserzähler verletzten Datenschutzrechte

Stundenwert-Erfassung, Speicherung und Aussendung von Verbrauchsdaten in kurzen Intervallen ist unzulässig
Am 5. Januar 2021 entschied das Schweizer Bundesgericht über die Zulässigkeit der periodischen Datenerfassung von Funkwasserzählern der Gemeinde Auenstein im Kanton Aargau. Alle im Detail vorgebrachten, bewerteten und abgewiesenen Argumente der Verteidiger alltagsüblicher Einstellungen von Funk(wasser)zählern, sind auch für die Debatte in Deutschland von Bedeutung. Es wird Zeit, sich auch hier gerichtlich zu wehren.
Bundesgericht-Schweiz-Lausanne 2020Bild: Gzzz - Wikipedia

Das Bundesgericht gab der Beschwerde eines Einwohners gegen den Funkwasserzähler teilweise recht und hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau auf. Die Gemeinde Auenstein muss nun ihren Umgang mit den neuen Wasserzähler neu aufstellen. (Urteil: 1C_273/2020)

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Damit ist für die Schweizer Bürger und Bürgerinnen der Weg frei, sich gegen diese Art der Verbrauchserfassung, Datenüberwachung und der damit einhergehenden überflüssigen Strahlenbelastung durch elektromagnetische Impulse zur Wehr zu setzen.

Das Online-Portal LAWSTYLE veröffentlicht hierzu einen umfassenden Bericht.

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Zusammengefasst:

  • Die Wasserverbrauchs-Erfassung über elektronische Zähler ist im "betriebsnotwendigen Rahmen" zulässig.
  • Die Speicherung der Stundenwerte des Wasserverbrauchs während 252 Tagen auf dem Wasserzähler sowie das Aussenden dieser Daten per Funk in kurzen Intervallen, in diesem Fall alle 30 Sekunden, ist unzulässig.
  • Diese Art der Datenerhebung und -verarbeitung ist für den Betrieb und die Abrechnung weder erforderlich noch verhältnismäßig.
  • Verbrauchsdaten sind grundsätzlich persönliche Daten und unterliegen der Informationellen Selbstbestimmung.
  • Egal wie sicher die Systeme vor unbefugtem Zugriff durch Verschlüsselung geschützt sind und wie unwahrscheinlich eine missbräuchliche Nutzung durch die Wasserwerke und ihre Mitarbeiter auch sein mag, ist damit eine Datenerfassung in "unverhältnismässigen Umfang" nicht gerechtfertigt.
  • Ein Funkübertragungsmodul kann zulässig sein, wenn der Einsatz verhältnismäßig ist.
  • Damit verbundene Zusatzaufwendungen (Module, Installationskosten, Verarbeitung etc.) kann die Gemeinde als Verursacherin zur Erfüllung datenschutzrechtlicher Verpflichtungen nicht auf die Bürger und Bürgerinnen abwälzen.

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Das Bundesgericht urteilte:

«Die Bearbeitung der Daten betreffend Wasserverbrauch – namentlich deren Aufzeichnung, Speicherung, Emission per Funk und Verwendung für die Rechnungsstellung – stellt somit einen Eingriff in das durch Art. 13 Abs. 2 BV (BV = Bundesverfassung) geschützte Recht des Beschwerdeführers auf informationelle Selbstbestimmung dar.» (E.5.3.2. a.E.).

Zudem hat das Bundesgericht geprüft, ob die informative Selbstbestimmung als Grundrecht in diesem Fall nach Art. 36 BV eingeschränkt werden kann:

«Die informationelle Selbstbestimmung kann wie andere Grundrechte gestützt auf und nach den Kriterien von Art. 36 BV eingeschränkt werden. Einschränkungen bedürfen demnach einer gesetzlichen Grundlage, müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein und müssen sich als verhältnismässig erweisen.» (E.5.4.).

«Der Grundsatz der Erforderlichkeit bzw. Datenvermeidung und Datensparsamkeit bezweckt jedoch, dass nicht notwendige Daten gar nicht erst erhoben und bearbeitet werden. In diesem Sinne ist auch ihr Schutz besser gewährleistet: nicht existente Daten können nicht missbraucht werden.» (E.5.5.3. a.E.).

Fazit zum Urteil

Das Bundesgericht heißt die Beschwerde teilweise gut und hebt das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 8. April 2020 auf. Die Sache wird zur Neubeurteilung im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen an den Gemeinderat Auenstein zurückgewiesen.

Der in der Schweiz notwendige Instanzenweg ist im Bericht von LAWSTYLE beschrieben.

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Der deutsche iPERL der Firma Diehl - ebenfall mit kurzen FunkintervallenBild: diehl.com

Funkwasserzähler

Die Gemeinde Auenstein hat eine Umrüstung von herkömmlichen Wasserzählern auf elektronisch ablesbare Geräte, sog. Funkwasserzähler vom Modell iPERL des Herstellers GWF beschlossen und umgesetzt (wahrscheinlich baugleich mit dem iPERL der Firma Diehl aus Deutschland). Die Wasserzähler messen die verbrauchte Wassermenge und speichern die Stundenwerte während 252 Tagen lokal in einem Datenlogger: Alarmzustand, aktueller Zählerstand, maximal und minimal gemessener Durchfluss. Die Messwerte werden sodann verschlüsselt und mittels Funk alle 30 oder 45 Sekunden übertragen. Die Daten können durch ein passwortgeschütztes Auslesegerät des Wasserversorgers aus einer gewissen Distanz empfangen werden (Walk-By, Drive-By). Dazu fährt eine Person mit einem Auto durch das Quartier und empfängt die entsprechenden Daten auf dem Auslesegerät; in der Gemeinde Auenstein passiert dies einmal im Jahr. Dabei wird einzig der aktuelle Zählerstand übermittelt und empfangen und nicht alle Stundenwerte der letzten 252 Tage. Die Messung des Wasserverbrauchs und die Kommunikation sind unabhängig voneinander: der Verbrauch kann auch ohne bzw. mit deaktiviertem Funkmodul gemessen werden.

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Aufruf!

Die EinwohnerInnen von Schweizer Gemeinden sind aufgerufen, eine Eingabe an ihre Gemeinderäte zu machen, mit der Aufforderung jede unnötige Erfassung, Speicherung und Sendung von privaten Daten durch die Smart-Meter der Gemeinde zu unterlassen, da dies unrechtmäßig ist.

Der bundesgerichtliche Entscheid mit Begründung lässt den Schluss zu, dass der Schutz der Privatsphäre für alle bei Kunden installierten Smart-Meter gilt. Nicht nur für Wasserzähler.

Eine möglichst moderate Erfassung und Übermittlung von Daten reduziert auch die Belastung durch elektromagnetische Strahlung auf ein vertretbares Minimum.

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