Initiative antennenfreie Wohn- und Industriezonen
Initiative Stäfa-ZH
Initiative für antennenfreie Wohn- und Industriezonen
Antrag
1. Die Bauordnung vom 14. März 1994 wird wie folgt geändert:
Art. 28 Nutzweise
Neuer Absatz 4:
In den Wohn- und Industriezonen sind Aussenantennen jeglicher Art verboten, sofern sie nicht dem Empfang oder den öffentlichen Diensten wie Sanität, Polizei und Feuerwehr oder dem betriebsnotwendigen Funk der in den betroffenen Zonen domizilierten Betrieben (Betriebsfunk) dienen.
2. Die Genehmigung durch das zuständige kantonale Organ bleibt vorbehalten.
3. Die Aenderung tritt mit der öffentlichen Publikation der kantonalen Genehmigung in Kraft.
Begründung
Aussenantennen können gemäss § 78 PBG in der kommunalen Bau- und Zonenordnung für ganze Zonen oder gebietweise verboten werden, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind.
In jüngster Zeit haben Mobilfunkbetreiber verschiedentlich versucht, in Stäfa/Uerikon Mobilfunkantennen zu erstellen. Entsprechende Baugesuche werden mittlerweile laufend gestellt. Der Bau von Mobilfunkantennen stösst regelmässig bei der betroffenen Wohnbevölkerung am Antennenstandort auf heftigsten Widerstand. Einerseits ist unklar, ob resp. in welchem Ausmass Mobilfunkantennen gesundheitsschädigend sind. Andererseits beeinträchtigen sie die Wohnqualität und wirken entsprechend wertvermindernd. Selbstverständlich ist eine gewisse Anzahl von Mobilfunkantennen notwendig, um den Mobilfunkverkehr aufrecht zu erhalten. Im Sinn eines Kompromisses ist es daher zweckmässig, den Bau solcher Antennen auf den Bereich ausserhalb der Wohnzonen und der Industierzonen zu beschränken. Die Industriezonen in Stäfa sind weitgehend in Wohnzonen eingebettet, so dass sich die Ausdehnung des Antennenverbots auf Industriezonen rechtfertigt.
Die vorliegende Initiative verbietet entsprechend den Bau von Aussenantennen, namentlich Mobilfunkantennen, in den Wohnzonen und den Industriezonen. Nicht erfasst werden Antennen, die dem Empfang dienen. Ebenfalls ausgenommen vom Verbot sind Antennen, die öffentlichen Diensten wie Sanität, Polizei oder Feuerwehr sowie dem Betriebsfunk dienen. Dieses Verbot steht in Einklang mit § 78 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes, das die Möglichkeit eines Verbots von Aussenantennen einräumt, sofern durch andere technische Einrichtungen gleichwertige Empfangsmöglichkeiten gewährleistet sind. Da Empfangsantennen von der vorliegenden Initiative nicht erfasst werden, werden die Anforderungen der kantonalen Gesetzgebung erfüllt.
Vorwirkung der Initiative
Im Moment des Einreichens sind Gesuche für die Bewilligung des Baus von Mobilfunkantennen in der Gemeinde Stäfa hängig. Gemäss § 234 PBG ist ein Grundstück nur baureif, wenn durch die bauliche Massnahme keine durch den Gemeinderat beantragte planungsrechtliche Festlegung nachteilig beeinflusst wird. Nach Einreichen der Initiative ist die Baureife aufgrund des zu fällenden Entscheids des Gemeinderats resp. der Gemeindeversammlung nicht gegeben. Entsprechend ist festzustellen,
1. dass die vorliegende Initiative Vorwirkung im Sinn von § 234 PBG entfaltet
2. dass sämtliche hängigen sowie noch eingehenden Bauverfahren, die dem Initiativtext widersprechen, bis zum Abschluss des Initiativverfahrens zu sistieren sind.
Initiativkomitee
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Präsident: Rolf Hüni, Sternenhaldenstr. 3, 8712 Stäfa
Mitglieder:
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Daniel Jositsch, Ebnetstr. 17b, 8712 Stäfa
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Christof Wyss, Heidenmösliweg 29, 8713 Ürikon
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Sandra Schai, Kreuzstr. 17b, 8712 Stäfa
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Urs Altdorfer, Ebnetstr. 17, 8712 Stäfa
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Hansueli Rhys, ..............