BUND-Sachsen: "Vorsorge gegen Gefahren"
26.04.2007
Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland
Landesverband Sachsen e.V.
Kreisgruppe Delitzsch-Eilenburg
Hans-Udo Weiland
Beschluss zur Landesdelegiertenkonferenz am 14. April 2007:
In Anbetracht der zunehmenden Verbreitung mikrowellengestützter Kommunikationstechnologien (UMTS, DECT, WLAN, EDGE, WIMAX, DVB-T etc.) und aus Sorge über die wissenschaftlich belegten und zu befürchtenden Schädigungen biologischer Systeme durch elektromagnetische Felder (EMF) fordert der BUND Sachsen e.V. auf der Basis der beiliegenden Begründung die Novellierung der 26. BImSchV hinsichtlich:
des bislang widerrechtlich außer acht gelassenen Vorsorgegedankens des BImSchG,
der Begrenzung aller biologischen Effekte (nicht nur der thermischen Effekte),
einer Haftpflichtversicherungspflicht für Hersteller und Betreiber solcher Anlagen
einer Beweislastumkehr im Schadensfall zugunsten der betroffenen Menschen
sowie ein Gefahrenabwehr-Sofortprogramm gegen die fortschreitende gesundheitsgefährdende Umweltverschmutzung durch elektromagnetische Felder.
Der Bundesvorstand des BUND, die betroffenen Bundesarbeitskreise und die Bundesgeschäftstelle in Berlin werden aufgefordert, die Bemühungen des BUND Sachsen aktiv zu unterstützen, die vorhandenen Positionspapiere zum Elektrosmog zu aktualisieren und das Problemfeld EMF im Rahmen ihrer Öffentlichkeitsarbeit seiner Bedeutung für die Gesundheit der Bevölkerung und der belebten Natur entsprechend angemessen darzustellen.
Begründung:
verantwortlich und zuständig für fachliche Fragen:
Dr. Stefan Spaarmann, sspaarmann@freenet.de, Fon: 034298 69674
Zur geforderten Novellierung der 26. BImSchV
Zur geforderten Novellierung der 26. BImSchV
1. §1 BImSchG lautet:
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
(2) Soweit es sich um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch
der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie
dem Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt werden.
Der Vorsorgeasepkt des §1 BImSchG hat in der 26. BImSchV keine Berücksichtigung gefunden. Damit ist der ständigen Verletzung der grundgesetzlich garantierten körperlichen Unversehrtheit Tür und Tor geöffnet.
2. Die Grenzwerte nach der heutigen 26. BimSchV sind Höchstwerte für eine kurze EMF-Einwirkungsdauer, berücksichtigen aber nicht die heute übliche Dauerbelastung. Für die Planung von Mobilfunkanlagen und Energieversorgungsanlagen sind sie deshalb unzulässig.
Darüber hinaus soll nach der Verordnung die heute zulässige EMF-Belastung nur abhängig von Intensität und Frequenz sein. Das entspricht nicht den naturwissenschaftlichen und medizinischen Erkenntnissen. Tatsächlich hängen die Auswirkungen nicht nur von der Einwirkungsdauer, sondern auch von der Signalform (GSM, EDGE, UMTS, WLAN, DECT usw.) bzw. der Frequenzbandbreite ab. Es ist daher sinnvoll, für verschiedene Mikrowellen-Technologien Dosisgrenzwerte (Dosis = Strahlungsfluss- dichte x Einwirkungsdauer) festzulegen. Daran arbeiten die Baubiologen, die angeblich maßgebende „Mehrheit der Wissenschaftler“ jedoch nicht. Bei Dauerbelastung durch stationäre Einrichtungen (z.B. bei Basisstationen, Energiestationen, Hochspannungsleitungen, Stromversorgungskabel), müssen daher für Hochfrequenz und Niederfrequenz die Erfahrungswerte der Baubiologen Maßstab sein. Die Technik kann und muss sich nach ihnen richten.
3. Nach der heutigen 26. BImSchV werden nur thermische Wirkungen von EMF betrachtet, die problematischen athermischen bleiben unverständlicherweise unberücksichtigt. Kein Grenzwert, also keine Gefahr ist die logische Konsequenz. Selbst bei 10 % Ausschöpfung dieser thermischen Grenzwerte entstehen aber schon katastrophale Folgen für die Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanze. Es ist erwiesen, dass bei entsprechenden Frequenzen kohärenter technischer Strahlung schon mit sehr niedrigen Signalintensitäten in das Informationssystem auf Zellebene eingegriffen wird, im positiven oder im negativen Sinne, heilend oder schädigend, je nach Dosis.
Das ist kein energetisch, sondern ein entropisch bestimmter Vorgang. Entropie beschreibt Information und ist ein Begriff der Physik. Messen kann man heute nur die Energie, da das Informationssystem des Körpers noch nicht verstanden, geschweige denn entschlüsselt ist. Das Selbstheilungspotential der Körperzellen ist ebenfalls nur in den Grundzügen seiner hormonellen Abhängigkeiten verstanden. Die Grenzwerte nach ICNIRP-Empfehlung sind wissenschaftlich völlig veraltet und absurd. Sie müssen durch Erfahrungswerte aus der Praxis ersetzt werden, da Laborversuche der erforderlichen Dauer gar nicht durchführbar sind. Deshalb läuft ein Großteil der „Mobilfunk-Forschung“ völlig ins Leere. Wenn bei den Kurzzeitexperimenten mit Tieren schon negative Effekte auftreten, müsste das zu sofortigem Verbot entsprechender technischer Parameter führen.
4. Die zulässige Dauerbelastung durch EMF muss sich an der Natur und nicht an der technischen Machbarkeit orientieren: Möglichst niedrige Intensität, bestimmte Signalformen (insbesondere breitbandige) und Trägerfrequenzen (Schumannfrequenzen, Mikrowellen) vermeiden, solche, die in der Natur vorkommen, bevorzugen. Im Zweifelsfalle muss genügend Abstand zur Quelle gewahrt werden, denn die Strahlungsintensität sinkt mit der Entfernung.
5. Zwangsbestrahlung ist sittenwidrig. Jeder Bürger hat ein Grundrecht auf von technisch erzeugter kohärenter Strahlung freie Räume. Insbesondere gilt das Vorsorgeparadigma, das es verbietet, Wohnungswände zu durchstrahlen, denn die Wohnung und das Eigentum sind unantastbar. Daraus folgt:
5.1. Eine "flächendeckende“ drahtlose Versorgung mit Kommunikationsdiensten wie Mobilfunk, WiMax usw., bzw. die Zwangsbestrahlung gegen den Willen der Betroffenen ist grundgesetzwidrig und nach dem Sittengesetz unseres Kulturkreises ethisch nicht vertretbar. Der Spielraum reicht von Belästigung bis Körperverletzung. Die Entscheidung über strahlungsfreie Räume oder Gebiete bzw. darüber, was dabei unter Gemeinwohl zu verstehen ist, müssen die Bürger und ihre Vertretungen in den Kommunen treffen, nicht die Betreiber von Energie- oder Kommunikationsnetzen oder übergeordnete Instanzen. Privilegierte Rechte zur Befriedigung kommerzieller Interessen darf es nicht geben, sondern es ist ein Konsens anzustreben, der das Bürgerrecht auf Gesundheitsvorsorge garantiert.
5.2. Jeder Bürger hat das Recht der Nachbarn zu achten und Rücksicht zu nehmen, wenn er EMF nutzt. Er kann andererseits verlangen, dass z.B. eine Dauerbestrahlung durch Mikrowellen- Schnurlostelefone anderer unterbleibt (vgl. Passivrauchen, Nachbarschaftslärm).
6. Die Grundversorgung mit Kommunikationsdiensten, auf die jeder Bürger ein Anrecht hat, muss kabel- bzw. drahtgebunden bleiben, damit unabhängig von den verwendeten Trägerfrequenzen die Immission minimiert werden kann. Wenn Strahlung für Kommunikationszwecke verwendet wird, dann nur im sinnvollen Rahmen, um Mobilität zu erreichen - soweit dies gesundheitsverträglich möglich ist. Das Gemeinwohl verlangt, dass die elektromagnetische Verschmutzung der Umwelt minimiert wird. Kommerzielle Interessen sind dem unterzuordnen.
7. Solange Mikrowellen für die Kommunikation verwendet werden, muss - unabhängig von der Sendeleistung - immer eine Haftpflicht gegen Strahlenschäden vorgewiesen werden. Eine Staatshaftung – alle zahlen - ist unzulässig. Vielmehr handelt es sich bei der technischen Anwendung von Strahlung um ein unternehmerisches Risiko. Bezüglich der Standorte für stationäre Mikrowellensender (z.B. Basisstationen) haben die Bürger und ihre unmittelbaren Vertretungen in den Kommunen das letzte Wort.
8. Mikrowellen als Träger von Information sind perspektivisch durch optische Wellenlängen (IR bis unterhalb UV) zu ersetzen. Damit sind höhere Datenraten der Kommunikation möglich und die Strahlung ist biologisch verträglich. Der Minimierungsgrundsatz ist davon unabhängig zu beachten. Die Ablösung der Mikrowellentechnik sollte stufenweise mit ständiger Verschärfung der Grenzwerte nach einem zeitlichen Rahmen bis auf das natürliche Niveau erfolgen, so wie es auf anderen Gebieten des Umweltschutzes erfolgreich praktiziert wird. Der BUND ist nicht gegen Kommunikation, aber er fordert umweltverträgliche Technologien nicht als Option, sondern als Muss.
9. Alle technisch angewendeten oder geplanten Frequenzen müssen hinsichtlich der Gefahren für die belebte Natur auf den Prüfstand der Forschung. Gentoxisch relevante Frequenzbereiche sind einer strengeren Prüfung zu unterziehen, ggf. zu verbieten. Aus den Untersuchungen müssen sich Richtlinien ergeben, die für die Zukunftsorientierung der Technikentwicklung der Industrie zielführend sind, aber dennoch einer ständigen Aktualisierung unterliegen. Zukunftsorientiert unternehmerisch planen bedeutet, den Maßstab der natürlichen Umweltbedingungen anzulegen.
10. Die Beweislast bei vermuteten oder nachgewiesenen Schäden muss immer beim Erzeuger der EMF, nicht beim Geschädigten liegen. Sammelklagen auf Unterlassung bzw. Schadenersatz müssen zulässig sein.
11. Es darf bei Verdacht auf Schädigungen durch die Behörde nicht erst dann gehandelt werden, wenn epidemische Untersuchungen vorliegen oder sich die Mehrheit der Wissenschaftler einig ist, sondern vorbeugend und ohne Verzug wie bei anderen Noxen. Die geübte Praxis, epidemologische Untersuchungen zu unterlassen, zu verschleppen oder zu behindern, ist strafbar. Wenn schon Einzelfälle Verdachtsmomente ergeben, muss gelten "Im Zweifel immer für die Sicherheit"
Zum geforderten Gefahrenabwehr-Sofortprogramm
Gefahrenabwehr geht vor Erforschung der Ursachen. Unabhängig von der Novellierung der 26. BImSchV fordert der BUND ein Sofortprogramm zur Gefahrenabwehr, welches krasse Einzelfälle von Gesundheitsschäden ursächlich sofort entschärft. Jeder Einzelne hat die gleichen Rechte, ein Verweis auf die Gesamtheit oder den Durchschnitt der Bevölkerung ist nach GG unzulässig. Solche Hilfe im Einzelfall ist völlig ohne große grundlegende technische Veränderungen der Technologie sofort möglich. Den Geschädigten muss Schadenersatz durch die Betreiber zuerkannt werden. Dann wird sich vieles von selbst regeln. Alle angewandten oder geplanten Technologien müssen in einem Gremium, in dem auch die Kritiker vertreten sind, auf den Prüfstand kommen. Ggf. müssen sie sofort verboten werden, statt abzuwarten und weiter zu forschen, um Zeit zu schinden. Wer ein neues Verfahren oder neue Technologien auf den Markt bringt, hat die gesundheitliche Unbedenklichkeit nachzuweisen.
Die Forderungen des BUND müssen umweltpolitisch umgesetzt werden. Solange dies die etablierten Parteien nicht tun, sollte der BUND
1. als außerparlamentarische Opposition breitenwirksam diese Ziele verfolgen
2. Innovationsaktivitäten und Wettbewerb um umweltverträgliche Technik initiieren und unterstützen und sich
3. um die Aufklärung der Bevölkerung, besonders aber der Politiker und anderer Entscheidungsträger kümmern und diese beraten. Der BUND muss sich als Anwalt von Natur und Mensch in Entscheidungsprozesse zu neuen Technologien einmischen und auch etablierte Verfahren einem kritischen Monitoring unterwerfen.