Aktualisiert am 18.05.2016:
Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hat den Kabelbetreiber abgemahnt.
Unitymedia hat nun eine Frist, um die Forderung der Verbraucherzentrale umzusetzen, ansonsten will diese klagen. - Siehe unter 'Weiterführende Links'. Die Verbaucherschützer empfehlen den Kunden von UM auch vorsorgliche zu widersprechen.
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Seit Mitte April 2016 erhalten alle Kunden der Firma Unitymedia (ehem. Kabel-BW), die zuhause bereits die neuesten Endgeräte der Kabel-Firma betreiben, ein Schreiben mit 'Besonderen Geschäftsbedingungen WiFi-Spot'. Angekündigt wird, dass "in den kommenden Wochen, auf Ihrem WLAN-Router automatisch ein separates WLAN-Signal aktiviert wird." Dies soll dazu dienen, dass andere Unitymedia-Kunden den 'WiFiSpot' im privaten Router mitbenutzen zu können. Der Router ist so konfiguriert, dass er zwei voneinander getrennte WLAN-Signale ausstrahlt - für die private Nutzung und für das öffentlich zugängliche Netz, den sog. 'WifiSpot'.
Wird das Widerspruchsrecht nicht aktiv innerhalb von 4 Wochen ausgeübt, nimmt die Unitymedia über ihren WLAN-Router den 'WiFi-Spot' in Betrieb. Einmal in Betrieb genommen, wird dem Kunden untersagt, das Gerät und somit die Funktion des Hotspots zu deaktivieren. Unter Punkt 6, 'Pflichten des Kunden' steht: "6.5 Der Kunde hat es zu unterlassen, die Nutzung seines Homespots zu beeinträchtigen oder zu unterbinden." Das bedeutet somit auch, dass die Kunden trotz der Abschaffung des Routerzwangs dann keinen beliebigen Router mehr anschließen können.